Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
I. Goerdelerstraße 5-7 - Aufhebung des Stellplatzes Gen.-Nr. 14690/2017
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Goerdelerstraße 5-7 folgendes an: Aufhebung des personengebundenen Behindertenstellplatzes Gen.-Nr. 14690/2017
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Goerdelerstraße 5-7 -Abbau VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.Nr.: 14690/2017), ggf. Entfernung der Parkmarkierung(in Verantwortung des B/MR 2)
3. Begründung
Laut Mitteilung der Ehefrau ist der Stellplatzinhaber verstorben. Der Stellplatz wird nicht mehr benötigt.
II. Lohbrügger Markt / 1. Ein-/Ausfahrt zur Leuschnerstraße - Sperrmarkierungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Lohbrügger Markt / 1. Ein-/Ausfahrt zur Leuschnerstraße folgendes an: Sperrmarkierungen VZ 298 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Lohbrügger Markt / 1. Ein-/Ausfahrt zur Leuschnerstraße: jeweils eine Sperrmarkierung VZ 298
StVO gem. Skizze beidseitig der Ein-/Ausfahrt ca. 1 m breit
3. Begründung
Nach der Fertigstellung des Lohbrügger Marktes kommt es an der 1. Ein-/Ausfahrt ständig zum Überparken des Parkplatzes bis in den Gehweg hinein. Fußgänger und Radfahrer (hier im erlaubten Beidrichtungsverkehr aufgrund der Schule) werden durch geparkte Fahrzeuge so verdeckt, dass Unfallgefahren mit ausfahrenden Fahrzeugen entstehen. Zudem verlassen Fahrzeuge über die Gehwegfläche und dem Hochbord den Parkplatz neben der Ausfahrt, da optisch keine Beschränkung erkennbar ist. Durch die Fahrbahnmarkierung ist die fehlende Erkennbarkeit gesichert und das vorhandene Parkplatz-VZ mit Zusatzzeichen kann gegen ständiges Umfahren gesichert werden.
III. Weberade ggü. 7-9 – Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Weberade ggü. 7-9 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Weberade ggü 7/Garagenzufahrt: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.2. Weberade genau ggü der Abfahrt Fa. GARD: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3. Begründung
Am rechten Fahrbahnrand der Weberade sind seit einiger Zeit fast auf der gesamten Länge dauerhaft geparkte Fahrzeuge abgestellt. Ein sicherer Begegnungsverkehr mit Ausweichflächen ist insbesondere für größere Fahrzeuge der ortsansässigen Betriebe nicht mehr gegeben. Insbesondere die Fa. GARD, die im Zuge der Einbindung der GARD in die Hamburger Notfallrettung unter Führung der Hamburger Feuerwehr einen Rettungswagen (RTW) in 22031 Hamburg-Lohbrügge, Weberade 9-11 Rund um die Uhr vorhält, ist eine gesicherte Ausfahrt in beiden Richtungen erforderlich. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung kann sich die Situation vor Ort verkehrssicherer gestalten.
IV. Albert-Gebel-Str. 22
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Albert-Gebel-Str. 22 folgendes an: Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist das Auftragen einer Sperrfläche auf der Fahrbahn vor der Baumscheibe in Höhe Albert-Gebel-Str. 22 erforderlich.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Auftragen einer 1,5 m langen Sperrfläche (Z. 298 StVO) vor dem Tiefbord vor Hausnummer 22 nach RMS/RMS-1.
3 Begründung
Zur Gewährleistung der Entleerung der Müllcontainer durch die Stadtreinigung ist o.g. Örtlichkeit frei von parkenden Fahrzeugen zu halten.
V. Heckkatenweg zw. B 5 und Billwerder Straße/Ladenbeker Weg - Anordnung von Verkehrsbeschränkungen
1. Zur Durchführung der o. a. Arbeiten werden aufgrund § 45 Abs. 2 StVO folgende straßenverkehrliche Maßnahmen angeordnet:
2. Begründung
Die Nebenflächen/Gehwege der Straße Heckkatenweg weisen auf Grund des Unwetters vom 10.05.2018 keinen verkehrssicheren Zustand auf. Um die Möglichkeit der verkehrssicheren Benutzung zu gewähren sowie der Winterdienstverpflichtung der Anlieger zu gewährleisten, werden vor der endgültigen Herstellung die Gehwege provisorisch mit Asphalttragschicht ausgebaut.
VI. Walter-Freitag-Straße, öffentlicher Fußweg Höhe Nr. 8 und Höhe Nr. 24 - Installation vom Umlaufsperren und Sperrpfosten, 2 x VZ 239-Fußweg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Walter-Freitag-Straße, öffentlicher Fußweg Höhe Nr. 8 und Höhe Nr. 24 folgendes an: Installation vom Umlaufsperren und Sperrpfosten, 2 x VZ 239-Fußweg
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Walter-Freitag-Straße Höhe 8 , Fußweg im Bereich des Hausdurchgangs:
2.1.1 Aufstellen einer Umlaufsperre westlich des Durchgangs
2.1.2.Aufstellen einer einzelnen Sperre östlich des Durchgangs am Grünstreifen
2.1.3. Aufstellen einer Schraffenbake an der Stirnseite des vorhandenen Fahrradbügels
2.2. Walter-Freitag-Straße Höhe 24, Fußweg im Bereich Ausgang des Seniorentreffs:
2.2.1.Aufstellen einer einzelnen Sperre gem. Skizze
2.2.2. Entfernen eines Sperrbügels aus dem Gehwegbereichs
2.3. Aufstellen je eines VZ 239 StVO (Fußweg) im Bereich des Gehwegs an der Walter-Freitag Straße in Höhe Ludwig-Rosenberg-Ring und in Höhe Gewerkschaftsweg
Zur Verbesserung der Erkennbarkeit für sehbehinderte Menschen sollten Sperren und Pfosten generell mit einer Warnmarkierung (z.B. mit rotweißer Warnfolie) versehen werden. Die Mindestbreiten sind beidseitig sicher zu stellen. (Der direkte Bereich um die Absperreinrichtung selbst kann taktil erfassbar [z.B. mit Kleinpflaster] hergestellt werden).
Ein Beispiel findet sich in den Skizzen im Anhang.
3. Begründung
Nach Hinweisen der Hausverwaltung und ansässiger Institutionen kommt es am Fußweg zu Konfliktsituationen mit Radfahrern. Der Fußweg an der Walter-Freitag-Straße wird aufgrund der geeigneteren Fahrbahnoberfläche vielfach von Radfahrern als Wegeverbindung zwischen dem Ludwig-Rosenberg-Ring und dem Gewerkschaftsweg genutzt. Dabei kommt es insbesondere an den Hauszugängen Nr. 8 (Jugendtreff) und Nr. 24 (Seniorentreff) zu Konfliktpotentialen. Eine polizeiliche Einflussnahme auf den Radverkehr ist hier nicht sicher gewährleistet. Die Umlaufsperren und sonstigen Sperren sind geeignet, die unmittelbaren unfallträchtigen Konfliktsituationen zu entschärfen. Die Beschilderung als Fußweg schafft zudem eine klare Rechtsposition für den regelwidrigen Radverkehr.
VII. Köhnckeweg 23 - Personenbezogener Stellplatz Nr. 21/2018
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Köhnckeweg 23 folgendes an:
Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes Nr. 21/2018
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Köhnckeweg 23, vor der Feuerwehrzufahrt:
2.1. Aufstellen eines VZ 314 mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Genehmigungsnummer: 21/2018) an einem VZ – Träger
2.2. Auftragen einer Parkboxbegrenzung von 5,5 m Länge ohne Piktogramm
2.3. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf max. 2 m Länge
3. Begründung
Der Stellplatzinhaber, ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur auf Kurzstrecken mit Gehhilfen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu dem in der V w V in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Ein privater Stellplatz der Hausgesellschaft kann aufgrund der schwierigen Schrankenbedienung nach eigenen Angaben nicht genutzt werden. Der blaue Parkausweis ist ausgestellt durch die Stadt Geesthacht und hat eine Gültigkeit bis 28.03.2023. Bei der Umschreibung durch den LBV-HH ist der Bezug auf den Ausweis und den damit verbundenen Stellplatz sicher zu stellen.
VIII. Straßenverkehrsbehördliche Bedarfsanordnung für den Bergedorfer Weihnachtsmarkt 2018
Aufhebung der Befahrbarkeit der Fußgängerzone für Fahrzeuge aller Art (einschließlich Radfahrern) in der Alten Holstenstraße / Johann-Adolf-Hasse-Platz zwischen Vierlandenstraße und Serrahnbrücke sowie im Schlosspark Bergedorf während des „Weihnachtsmarktes“ (26.11. bis 30.12.2018) und den Auf- und Abbauzeiten in den Zeiten ab dem 07. November 2018 bis 11.Januar 2019 an.
Antrag vom 22.10.2018 von Hamburg Events über B/VS
1. Unter Anwendung von § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnet das Polizeikommissariat 43 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Bezirksamt Bergedorf -VS 114- während des vom 26. November 2018 bis zum 30. Dezember 2018 stattfindenden Weihnachtsmarktes, die Aufhebung der Befahrbarkeit mit Fahrzeugen aller Art (einschließlich Radfahrern) in der Fußgängerzone Alte Holstenstraße / Johann-Adolf-Hasse-Platz zwischen der Serrahnbrücke und der Bergedorfer Schlossstraße / Vierlandenstraße sowie im Schlosspark Bergedorf ab dem 07.11.2018 (Beginn des Marktaufbaus) bis voraussichtlich 13.01.2019 (Abbauphase) an. Die Befahrbarkeit der Fußgängerzone für den erforderlichen Lieferverkehr werktags von 05h bis 11h bleibt bestehen. Hinsichtlich der feuerwehrtechnischen Anfahrbarkeit und Anleiterbarkeit von Gebäuden wird auf die Begehung des Weihnachtsmarktes vom 06.11.2017 mit Veranstalter, B/VS, FW 26, PK 43 hingewiesen, bei der eine verbindliche Positionierung der Weihnachtsmarkthütten vor dem Kirchengebäude St. Petri und Pauli und der FW-Zufahrt CCB festgelegt wurde.
2. Die vorstehende Anordnung erfordert nachstehende Maßnahmen ab dem 07.11.2018:
2.1 Alte Holstenstraße 66/Höhe Serrahnbrücke
Querabsperrung mit 1-2 VZ 600 - 40 StVO (Absperrschranke doppelseitig) und 2x VZ 250 StVO
(Verbot für Fahrzeuge aller Art), sowie Zusatzzeichen „Marktfläche“ und Zusatzzeichen 1026-35
(Lieferverkehr frei) und 1040-30 (werktags 05-11 h)
2.2 Alte Holstenstraße / Bergedorfer Schlossstraße / Vierlandenstraße
Querabsperrung mit 1-2 VZ 600 - 40 StVO (Absperrschranke doppelseitig) und VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), sowie Zusatzzeichen „Marktfläche“. Die beiden Verkehrszeichen 1022 – 10 „Radfahrer frei“ sind unwirksam zu machen.
2.3 Bergedorfer Schlossstraße / Zufahrt zum Bergedorfer Schloss
Querabsperrung mit VZ 600 - 40 StVO (Absperrschranke doppelseitig) und VZ 250 StVO
(Verbot für Fahrzeuge aller Art), sowie Zusatzzeichen „Marktfläche“.
2.4 Bergedorfer Schlosspark / Hochzeitsbrücke
VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), sowie Zusatzzeichen „Marktfläche“.
2.5. Vierlandenstraße Höhe 2-10 ggü:
- Aufstellen VZ 283-10/-20/-30 StVO (Halteverbote) jeweils mit Zusatzzeichen VZ 1052-37 StVO (auch auf dem Seitenstreifen) und Zeitzusatz VZ 1040-34 StVO (ab 21.11.2018, 22.00 h) gem. Skizze. Die Beschilderung ist 4 Tage vor Wirksamkeit mit Aufstellungsprotokoll aufzustellen.
- Aufstellen von je 3 beleuchteten Leitbaken (VZ 605-ff StVO) jeweils vor den technischen Sperren gem. Skizze
- Ggf. Abdecken der Parkscheinregelung-VZ Höhe Blockhouse
2.6. Sämtliche sonstige technischen Sperren (Wassertanks) sind im Bereich der Fahrtrasse
beidseitig mit je einer Leitbake (VZ 605-10/20 StVO) zu sichern.
3. Die Absperrungen sind während der Marktzeiten zu aktivieren und während der Dämmerung / Dunkelheit mit fünf roten Sperrlichtern auszurüsten.
Die Beschilderung ist spätestens am Tage des Aufbaus des Weihnachtsmarktes zu aktivieren und entsprechend den tatsächlichen Auf- und Abbauphasen zu deaktivieren. Es ist sicherzustellen, dass jederzeit eine ausreichend breite Passage für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Polizei freigehalten wird. Die Belange der Feuerwehr sind bei einer Befahrung zur Abnahme des Veranstaltungsraums am Freitag, den 23.11.2018, 10.00 Uhr, zu berücksichtigen.
4. Marktzeiten:
26. November 2018 bis 30. Dezember 2018, täglich von 11.00 Uhr bis 21.00 Uhr (Gastronomiegeschäfte auslaufend 22.00 Uhr).
5. Beim Auf- und Abbau des Weihnachtsmarktes ist durch Sicherungsposten eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern insbesondere von Fußgängern im Veranstaltungsraum auszuschließen.
6. Begründung:
Jeglicher Fahrzeugverkehr innerhalb der Marktfläche würde zu erheblichen Konfliktsituationen
zwischen Fußgängern und Fahrzeugführern, insbesondere Radfahrern führen. Die Belieferung der ortsansässigen Geschäfte als auch der Marktbeschicker ist jedoch zwingend erforderlich.
Um Gefährdungssituationen auszuschließen, sind die vorstehenden Maßnahmen erforderlich. Die Anordnung schafft eindeutige Rechtsverhältnisse und erhöht die allgemeine Verkehrssicherheit.
7. Die vorstehende Anordnung ist Bestandteil der Erlaubnis vom Bezirksamt -B/VS 114.
8. Sollten Bedenken gegen die vorstehende Anordnung bestehen, wird um eine schriftliche
Mitteilung gebeten.
9. Sonstige Auflagen und Hinweise
Die Verkehrszeichen sind gut sichtbar, stand- und verdreh sicher aufzustellen. Sie müssen den Anforderungen der anerkannten Gütebedingungen genügen.
Verkehrszeichen/ Verkehrseinrichtungen mit mangelnder Sichtbarkeit dürfen nicht verwendet werden.
Aufbau, Unterhaltung und Abbau der Verkehrszeichen und Einrichtungen haben nachRücksprache / Information des PK 43 durch eine Fachfirma zu erfolgen. Beim Aufstellen der VZ und Einrichtungen ist ein Beamter des PK 43 (Tel.428654320-6) zu beteiligen.
Nach Beendigung der Veranstaltung und Abbau im Veranstaltungsraum sind sämtliche für die Veranstaltung getroffenen Maßnahmen aufzuheben / abzubauen.
Der benötigte Veranstaltungsraum wird zur Marktfläche erklärt. Die Marktaufsicht wirdvom Bezirksamt Bergedorf -VS 114 - durchgeführt.
IX. Chrysanderstraße/Gewerkschaftsweg - Markierung und Poller
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Chrysanderstraße/Gewerkschaftsweg
folgendes an: Nachmarkierung des Fußgängerüberwegs (FGÜ) und Setzen eines Pollers oder Findlings
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Chrysanderstraße/Gewerkschaftsweg: Setzen eines Pollers oder Findlings (im Ermessen MR) nördlich der vorhandenen Schranke zwecks Verhinderung der seitlichen Durchfahrt
2.2. Chrysanderstraße, FGÜ: Nachmarkierung des vorhandenen FGÜ
3. Begründung
Radfahrer und hier insbesondere Schulkinder fahren vom Gewerkschaftsweg links an der Vereinzelungsanlage (Schranken) vorbei und erreichen den Fußweg an der Chrysanderstraße mit hoher Geschwindigkeit, wo es bereits mit Fußgängern am Gehweg zu Unfällen und sonstigen Gefahrensituationen gekommen ist. Zudem fahren Radfahrer weiter mit hoher Geschwindigkeit über den FGÜ. Zur Unfallvermeidung ist die Wirksamkeit der Vereinzelungsanlage so herzustellen, dass nicht ungebremst an ihr vorbei gefahren kann. Die Nachmarkierung des FGÜ (Schulweg) ist erforderlich, da die Markierung größtenteils abradiert ist.
X. Rahel-Varnhagen-Weg 26, Lidl- und Wohnhauseinfahrt - Beschilderung und Markierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rahel-Varnhagen-Weg 26, Lidl- und Wohnhauseinfahrt folgendes an: Beschilderung und Markierung in der Einfahrt
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Aufstellen je eines VZ 1000-32 StVO (Kreuzender Radverkehr links-rechts) gem. Skizze
2.2. Auftragen je einer unterbrochenen Wartelinie (Unterbrochener Querstrich 2,5:1 gem. RMS) neben Gehweg und Radweg gem. Skizze
2.3. Freischneiden des Bewuchses an der Müllcontainereinfassung, soweit öffentl. Grund betroffen.
3. Begründung
An der Ein- und Ausfahrt Zum Wohnhaus- und Lidl-Parkplatz kommt es wiederholt zu Radverkehrsunfällen. Radverkehr darf hier in Beidrichtungsverkehr den Radweg nutzen. Zur Sensibilisierung der Fahrzeugführer auf die Unfallgefahr ist die Beschilderung und Markierung tauglich.
XI. Haempten-Kurve - Ergänzen eines VZ
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Haempten-Kurve folgendes an:
Ergänzen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Haempten/Kurve: Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) gem. Skizze
3. Begründung
Aufgrund der Hochbaumaßnahmen „Hirtenland“ und der in der Kurve liegenden Baustellenzufahrt kommt es nach wie vor zu einer deutlichen Erhöhung des Parkdrucks in der Straße Haempten. Durch in und gegenüber der Kurve geparkter Fahrzeuge ist die Befahrung der Straße Haempten insbesondere für große Fahrzeuge
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