20-1734

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Leuschnerstraße 95 - Einrichten eines eingeschränkten Haltverbots gemäß § 286 StVO

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Einrichten eines eingeschränkten Haltverbots in der Leuschnerstraße vor dem Eingang des Hauses Nr. 95 an.

Dazu ist ein Z 286-10 StVO (eingeschränktes Haltverbot Anfang) in einer Entfernung von ca. 12 Metern vor dem bereits installierten Z 283-10 StVO (absolutes Haltverbot Anfang) zu plazieren (siehe Foto).

 

2. Begründung

Bewegungseingeschränkte Bewohner des Altenheims Leuschnerstraße 95 führten Be-schwerde darüber, dass Angehörige oder auch Taxifahrer nicht vor dem Eingang halten kön-nen, um Personen ein- bzw. aussteigen zu lassen, da in diesem Bereich dauerhaft Kraftfahr-zeuge parken. 

 

II. Haempten 1 (in der Kurve) - Fahrbahnrandbeschränkung und Markierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Haempten 1 (in der Kurve) folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Markierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) ab der Hauszufahrt Nr. 1

2.2. Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO ab der Kurve bis vor die Einmündung Hauszufahrt Nr. 2

 

3. Begründung

Aufgrund der Hochbaumaßnahmen „Hirtenland“ und der in der Kurve liegenden Baustellenzufahrt kommt es zu einer deutlichen Erhöhung des Parkdrucks in der Straße Haempten. Durch in und gegenüber der Kurve geparkter Fahrzeuge ist die Befahrung der Straße Haempten insbesondere für große Fahrzeuge (Entsorgung/Rettung) nicht mehr sicher gewährleistet. Die Fahrbahnrandbeschränkung und Markierung sichert ein gefahrlosen Begegnungsverkehr und sichert die Zufahrt in den weiteren Straßenverlauf.

 

III. Fanny-Lewald-Ring / Maria-Terwiel-Kehre - Umverlegung eines vorhandenen personenbez. Stellplatzes Nr. 17750/14

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring / Maria-Terwiel-Kehre folgendes an: Umverlegung eines vorhandenen personenbezogenen Stellplatzes Nr. 17750/14

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Fanny-Lewald-Ring/Maria-Terwiel-Kehre: Abbau des VZ 314 mit Zusätzen vom Fanny-Lewald-Ring/Parkstreifen

2.2. Maria-Terwiel-Kehre Höhe 2, Senkrechtparkplatz neben der Feuerwehrüberfahrt:

- Aufstellen des VZ 314 StVO i.V.m. VZ 1020-11 StVO (Gen-Nr.: 17750/14)

- Weißmarkierung des Stellplatzes

- Auftragen eines Piktogramms „Rollstuhlfahrer-Symbol“

 

3. Begründung

Die Parkberechtigte ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit großer Anstrengung und Hilfsmitteln außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Der im Jahr 2014 angelegte Stellplatz ist aufgrund der Zunahme der Behinderung für sie nicht mehr nutzbar. Der umverlegte Stellplatz entspricht ihren neuen Bedürfnissen. Aufgrund des hohen Parkdrucks der gegenüberliegenden Kita ist ein Rollstuhlfahrersymbolik erforderlich, da in der Vergangenheit der Stellplatz häufig regelwidrig verstellt war.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

Anhänge

Lagepläne und Skizzen