20-1681

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Am Brink / Hassestraße -  Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht (RWB) auf der Südseite

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Am Brink / Hassestraße folgendes an: Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht (RWB) auf der Südseite

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Am Brink/Hassestraße: Abbau des VZ 237 StVO (Radweg)

 

3. Begründung

Unter Verweis auf § 45 Abs. 9 StVO kann nach gefestigter Rechtsprechung eine RWB wegen des damit verbundenen Fahrbahnbenutzungsverbots für Radfahrer nur dann aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet werden, wenn die betreffende Straße im Vergleich zu anderen Straßen örtliche Verhältnisse aufweist, die ein über das normale Verkehrsrisiko hinausgehendes besonders gesteigertes Risiko für Radfahrer auf der Fahrbahn verursachen. Die Anordnung einer RWB stellt angesichts der seit 1998 gültigen straßenverkehrsrechtlichen Einordnung des Radverkehrs als auf der Fahrbahn zu führender Fahrverkehr die Ausnahme dar und bedarf insofern besonderer stets sorgfältig zu prüfender Gefährdungsvoraussetzungen.

Der Radfahrer, der hier von der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlage der Bergedorfer Straße in der Radfurt der Hassestraße die Fahrt fortsetzt, kann hier unter Achtung des bevorrechtigten Fahrverkehrs selbst entscheiden, ob er die Fahrbahn oder den Radweg wählt. Es besteht eine ausreichende Sicht zwischen dem Rad- und motorisierten Fahrverkehr.

Die Aufhebung der RWB in dem Streckenabschnitt entspricht im Übrigen auch den für Hamburg gefundenen gleichmäßigen Maßstäben des polizeilichen Verwaltungshandelns. Die vorhandenen baulichen Radwege lassen eine weitere Befahrbarkeit durch die Radfahrer in den verträglichen Streckenabschnitten zu. Hierdurch können Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, ältere Personen, Familien), die Benutzung der Fahrbahn vermeiden und auf dem Radweg fahren. Die Maßnahme dient der Förderung des Radfahrverkehrs.

 

II. Binnenfeldredder Höhe Landesgrenze (an der neuen FLSA) - Abbau eines VZ 240 StVO, Aufhängen von zwei VZ 1022-10 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Binnenfeldredder Höhe Landesgrenze (an der neuen FLSA) folgendes an: Ersatzloser Abbau eines VZ 240 StVO, Aufhängen von zwei VZ 1022-10 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Abbau des VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) aus Reinbek kommend

2.2. Aufhängen der VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) Rtg. Reinbek weisend

2.3. Umhängen des vorhandenen VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) Rtg. Bergedorf weisend

 

3. Begründung

Am Binnenfeldredder ist mit straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 29.06.2010 die Radwegebenutzungspflicht (RWB) bis einschließlich Landesgrenze aufgehoben. Unter Verweis auf § 45 Abs. 9 StVO kann nach gefestigter Rechtsprechung eine RWB wegen des damit verbundenen Fahrbahnbenutzungsverbots für Radfahrer nur dann aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet werden, wenn die betreffende Straße im Vergleich zu anderen Straßen örtliche Verhältnisse aufweist, die ein über das normale Verkehrsrisiko hinausgehendes besonders gesteigertes Risiko für Radfahrer auf der Fahrbahn verursachen. Die Anordnung einer RWB stellt angesichts der seit 1998 gültigen straßenverkehrsrechtlichen Einordnung des Radverkehrs als auf der Fahrbahn zu führender Fahrverkehr die Ausnahme dar und bedarf insofern besonderer stets sorgfältig zu prüfender Gefährdungsvoraussetzungen.

Hier lassen weder die Verkehrsstärken noch die geographischen Verhältnisse einen Rückschluss auf eine besondere Risikoerhöhung der Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer zu.

Die Aufhebung der RWB in dem Streckenabschnitt entspricht im Übrigen auch den für Hamburg gefundenen gleichmäßigen Maßstäben des polizeilichen Verwaltungshandelns. Die vorhandenen baulichen Radwege lassen eine weitere Befahrbarkeit durch die Radfahrer in den verträglichen Streckenabschnitten zu. Hierdurch können Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, ältere Personen, Familien), die Benutzung der Fahrbahn vermeiden und auf dem Radweg fahren. Die Maßnahme dient der Förderung des Radfahrverkehrs.

 

III. Grasredder / Heinrich-Heine-Weg - 2 x Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Grasredder / Heinrich-Heine-Weg folgendes an: 2 x Grenzmarkierung VZ 299 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Auftragen von 2 Grenzmarkierung VZ 299 StVO jeweils auf 5 m Länge ab dem Straßenschnittpunkt des Grasredders gem. Skizze

 

3. Begründung

Anwohner des Heinrich-Heine-Wegs hatten beklagt, dass an der genannten Einmündung das Sichtdreieck durch widerrechtlich geparkte Kraftfahrzeuge derart eingeschränkt wird, dass ein gefahrloses Abbiegen in den Grasredder sehr erschwert wird. Eigene polizeiliche Beobachtungen bestätigen die Situation. Mit gelegentlichen polizeilichen Maßnahmen ist der Situation bislang nicht nachzukommen, da aufgrund des hohen Parkdrucks im Schulumfeld und unzureichendem Parkraum der Anwohner keine Nachhaltigkeit zu erzielen war. Die Grenzmarkierung dient zur Verdeutlichung des generellen Haltverbots in der Einmündung.

 

IV. Henriette-Herz-Ring 8 – Senkrechtparkstreifen - personengebundener Stellplatz Nr.14498/2018

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Henriette-Herz-Ring 8 - Senkrechtparkstreifen folgendes an: Einrichten eines personengebundenen Stellplatz Nr.14498/2018

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Aufstellen eines VZ 314 StVO (Parkplatz) mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.-Nr.  4498/2018)

2.2. Nach-Markierung einer vorhandenen Parkbegrenzung und eines Piktogramms

2.3. Herstellen/Erweiterung des vorhandenen Plattenwegs im Grünstreifen um ca. 1,5 m Breite

 

3. Begründung

Die Antragstellerin mit der pflegenden Mutter ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit fremder Hilfe und technischem Gerät durch die Mutter außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Die Ergänzung bzw. Erweiterung des Plattenwegs im Grünstreifen ist für den Einstieg in das Fahrzeug erforderlich, da der Rollstuhl über eine elektrische Ladehilfe im Heck des Fahrzeugs verfügt. Der Stellplatz ist aufgrund der Lage geeignet, auch nach einem Wohnortwechsel der Antragstellerin als dauerhafter allgemeiner Behindertenstellplatz ausgewiesen zu werden.

 

V. Kirschgarten Höhe 7 - personenbezogener Stellplatz Nr. 5789/2017

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirschgarten Höhe 7 folgendes an: Einrichten eines personenbezogener Stellplatz Nr. 5789/2017

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Kirschgarten 7 (im ersten Wendehammer)

2.1. Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.Nr. 5789/2017)

2.2. Auftragen einer Parkboxbegrenzung ab der vorhandenen Sperrmarkierung auf 6 m Länge und Nachzeichnen der vorhandenen Sperrmarkierung VZ 299 StVO

 

3. Begründung

Der Stellplatzinhaber ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur im Rollstuhl außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Ein privat anzumietender geeigneter Stellplatz ist gegenwärtig nicht zu bekommen. Er zählt daher zu dem in der V w V in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Die vorhandene Sperrmarkierung ist verblasst und sollte nachgezeichnet werden.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Skizzen und Lagepläne