20-1403

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Kirschgarten - Teilaufhebung der Einbahnstraßenregelung

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Teilaufhebung der Einbahnstraßenreglung in der Straße Kirschgarten an. Dazu ist das vorhandene Verkehrszeichen (VZ) 267 StVO (Verbot der Einfahrt) mit Zusatzzeichen 1004 -.. (20 m) zu versehen. Hinter der Gehwegüberfahrt Kirschgarten 35 ist ein VZ 267 StVO zu platzieren. Das VZ 125 StVO (Gegenverkehr) ist in Fahrtrichtung der Einbahnstraße, vor die Grundstücksüberfahrt am rechten Fahrbahnrand zu versetzen.

 

2. Begründung

Aufgrund der beigefügten Bürgereingabe an das Bezirksamt Bergedorf, wurde die Straßenverkehrsbehörde aufgefordert zu prüfen, ob der Antrag umgesetzt werden könne. Unsere Überprüfungen hatten zum Ergebnis, dass die bestehende Einbahnstraßenregelung auf einer Strecke von ca. 20 m zurück verlegt werden kann.

 

 

II. Walter-Freitag-Straße 8 / Hausdurchgang (öffentl. Weg) - Aufstellen eines Pollers mit Warntafeln beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Walter-Freitag-Straße 8 / Hausdurchgang (öffentl. Weg) folgendes an: Aufstellen eines Pollers mit Warntafeln beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Walter-Freitag-Straße 8 / Hausdurchgang (ca. 1 m von Mauer und Nebeneingang entfernt): Aufstellen eines Pollers mit Warntafeln VZ 605-10/20 StVO beidseitig (gem. Einweisung durch den Wegewart vor Ort)

 

3. Begründung

Der Fußweg durch die Unterführung des Hauses hindurch verbindet die Grünanlage am Billeufer mit der Innenstadt Lohbrügge und wird entsprechend stärker auch von Rad fahrendem Verkehr genutzt, die den Kopfsteinpflasterbelag der Fahrbahn meiden. Anwohner und Nutzer der örtlichen Jugendeinrichtung treten im Durchgang unvermittelt aus der Nebeneingangstür in den Durchgang. Dadurch kommt es regelmäßig zu unfallträchtigen Situationen mit dem hier nicht legalisiertem Radverkehr. Durch den Poller mit Warntafeln wird eine ausreichende gegenseitige Erkennbarkeit der Verkehrsteilnehmer geschaffen und Gefährdungssituationen verringert

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III. Lohbrügger Landstraße 104b - Abbau von Zusatzzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße 104 folgendes an:

Abbau von Zusatzzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Lohbrügger Landstraße 104 (Parkbucht): Abbau der Zusatzzeichen VZ 1042-33 (Mo-Fr, 08-16)

(Die Haltestellenbeschilderung (VZ 224-41 StVO) bleibt somit bestehen).

 

3. Begründung

In der Lohbrügger Landstraße 104 betreibt die ev. Stiftung Alsterdorf eine Tagesstätte für Menschen mit Behinderungen. Eine größere Zahl der Bewohner erfüllt aufgrund des Grades der Behinderung die Voraussetzungen zur Erteilung eines blauen Parkberechtigungssonderausweises für Schwerbehinderte, bzw. hat diesen Ausweis. Dieser Kreis zählt zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis, denen ein Sonderparkraum zugewiesen werden kann. Die Tagesstätte wird durch unterschiedliche Bustransporte für Menschen mit Behinderungen mehrfach über Tag (08-16 h) angefahren. Zudem Unterhält die Einrichtung ein eigenes Fahrzeug, welches die Anwohner auch nach 16.00 Uhr und am Wochenende befördert. Um einen kurzen und Barriere armen Weg zur Tagesstätte zu erhalten, ist die Einrichtung einer Haltestelle vor dem Haus ohne zeitliche Beschränkung erforderlich.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine