20-1248

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Unterberg - Ergänzen und Austausch von VZ

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Unterberg folgendes an: Ergänzen und Austausch von VZ

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Unterberg Ecke Schulredder: Abbau des VZ 357 StVO Sackgasse, Ausrichten des VZ-Trägers und Aufhängen des VZ 357-50 StVO für Rad- und Fußgängerverkehr durchlässige Sackgasse

2.2. Unterberg Höhe Weidemoor (Rtg. Unterberg weisend): Aufstellen des VZ 357-50 StVO (für Rad- und Fußgängerverkehr durchlässige Sackgasse) und VZ 1006-36 StVO (Seitenstreifen nicht befahrbar)

2.3. Unterberg, am Beginn des Naturschutzgebiet: Aufstellen eines VZ 260 StVO (Verbot für motorisierte Fzg.) mit Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei)

 

 

2.4. Unterberg (von der Kreisbahn aus kommend) Höhe Schranken: Aufstellen eines VZ 260 StVO (Verbot für motorisierte Fzg.) mit Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei); Abbau des VZ 357 StVO Sackgasse und Aufhängen des VZ 357-50 StVO für Rad- und Fußgängerverkehr durchlässige Sackgasse

 

 

3. Begründung

Der Unterberg wird als öffentlicher Weg durch das Naturschutzgebiet Boberg unterbrochen. Innerhalb des Naturschutzgebiets ist nur Fußgänger- und Radverkehr frei, sowie der zusätzlich beschränkte Wirtschaftsverkehr. Durch die ergänzende Beschilderung wird auf die besondere Situation mit Sackgassenlage und beengtem Fahrbahnraum hingewiesen.

 

II. Lohbrügger Kirchstraße zw. Höperfeld und Lohbrügger Landstraße - Fahrbahnrandmarkierung VZ 295 StVO - beidseitig

 

1.  Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Kirchstraße zw. Höperfeld und Lohbrügger Landstraße folgendes an: Fahrbahnrandmarkierung VZ 295 StVO - beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Lohbrügger Kirchstraße zw. Höperfeld und Lohbrügger Landstraße – beidseitig in direkter Absprache mit dem zuständigen Wegewart des Bez.Bergedorf:

Auftragen einer Fahrbahnrandbegrenzungslinie (VZ 295 StVO) als durchgehender Schmalstrich (12 cm) mit Unterbrechungen an den Grundstückszufahrten/Gehwegübergängen (max. 20 cm vom Bordstein entfernt.

 

3. Begründung

Die Lohbrügger Kirchstraße ist in dem Streckenbereich durch beidseitig schützenswerte alte Bäume gesäumt. Durch Wurzelschlag wurden vorhandene Bordsteine verdrückt, die in den Fahrbahnraum ragen. Die Bordsteine sind nicht ohne Schaden an den Bäumen neu zu setzen. Durch die Fahrbahnrandmarkierung wird der Fahrverkehr bei ausreichender Restfahrbahnbreite ausreichend sicher geführt.

 

 

 

III. Brookdeich / An der Pollhofbrücke - Umhängen von 2 Zusatzzeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdeich / An der Pollhofbrücke folgendes an: Umhängen von 2 Zusatzzeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

VZ 1046-10 StVO (Radfahrer frei) und rotes Freizeitradhinweiszeichen auf die Nordseite umhängen

 

 

3. Begründung

Die Einbahnstraße Brookdeich ist für den Radverkehr in Gegenrichtung frei gegeben. Die gegenwärtige Beschilderung verleitet den Radverkehr, hier den schmalen Gehweg zu nutzen. Die Zusatzbeschilderung zur Nutzung der Einbahnstraße ist in frei gegebener Fahrtrichtung rechts zu hängen.

 

IV. Nettelnburger Straße zw. Nettelnburger Landweg und Oberer Landweg - Änderung/Ergänzung der Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieNettelnburger Straße zw. Nettelnburger Landweg und Oberer Landwegfolgendes an:Änderung/Ergänzung der Beschilderung nach Aufhebung der RWB

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Nettelnburger Straße 105: Abhängen der VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) und Abhängen des VZ 1000-31 StVO (Verkehr beide Rtg.) und Aufhängen des VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.2. Nettelnburger Straße Höhe 119 ggü.: Aufstellen einer Spurtafel (gem. Abstimmung mit B/MR 41)

2.3. Nettelnburger Straße Höhe 127 ggü.: Aufstellen eines VZ 254 StVO (Verbot für Radverkehr) mit Zusatzzeichen 1000-21 StVO (Vorankündigung rechtsweisend)

2.4. Nettelnburger Landweg (Höhe neue Absenkung): Aufstellen eines VZ 241-30 StVO (getr. Gehweg/Radweg) mit Zusatzzeichen VZ 1000-30 StVO

 

 

3. Begründung

Nach der Herstellung einer Radwegeabsenkung am Nettelnburger Landweg kann die Radwegebenutzungspflicht (/RWB) auf dem Endstück der Nettelnburger Straße/ Nordseite Rtg. Nettelnburger Landweg aufgehoben werden. Aufgrund der gegenwärtigen Radwegebenutzungspflicht am Nettelnburger Landweg ist eine entsprechende ergänzende Beschilderung erforderlich. Die optionale Spurtafel kann den Radverkehr unterstützen, sich an der Einmündung in die richtige Spur einzuordnen.

 

V. Unterberg/Veloroute 8 - Änderung der Vorfahrtregelung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Unterberg/Veloroute 8 folgendes an: Ändergung der vorfahrtregelenden VZ und Markierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Unterberg / Veloroute 8 (nördl. des AKN-Gleises):

2.1. Jeweils Abbau der VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren) von der Veloroute 8 und Aufbau der VZ 205 StVOjeweils an den Unterberg gem. Skizze.

2.2. Ausrichten bzw,. Aufbau des VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) jeweils an der Veloroute 8 gem. Skizze

2.3. Entfernen des/der Sperrpfosten an der Veloroute incl. Bodenarretierung

2.4. Jeweils Auftragen einer unterbrochenen Wartelinie nach RMS (unterbrochener Querstrich, Verhältnis 2.1, als Schmalstrich) gem. Skizze

 

3. Begründung

Der Streckenabschnitt des Unterberg ist für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Ausgenommen ist Rad- und landwirtschaftlicher Verkehr. Das Verkehrsaufkommen ist als gering zu bezeichnen. Der Straßenoberbau der Veloroute 8 wurde in dem Streckenabschnitt zuletzt vor ca. 3 Jahren durch B/MR 3 erneuert. Im Kreuzungsbereich ist der Straßenoberbau so gestaltet, das der Fahrbahnbelag der Veloroute durchgängig ein graues Pflaster erhalten hat. Dieses ist mittels Tiefbord gegenüber dem Unterberg eingefasst und abgegrenzt. Das Fußgänger- und insbesondere das Radfahrerverkehrsaufkommen an der Veloroute ist gegenüber dem Unterberg deutlich erhöht. Die Gestaltung des Fahrbahnuntergrundes und das tatsächliche Verkehrsaufkommen machen es erforderlich, die bisherige Vorfahrtregelung für den Unterberg aufzuheben und die Veloroute als vorfahrtsberechtigte Verkehrsstrecke auszuweisen. Hierzu reicht das vereinsamte Aufstellen der vorfahrtregelnden Verkehrszeichen am Unterberg i.V.m. der Bodenmarkierung.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine