Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
I. Schienenersatzverkehr auf der S-Bahnlinie 2/21 zwischen Bahnhof Bergedorf und Bahnhof Berliner Tor am Sonntag, 21.05.2017, 00.00 Uhr – Mittwoch, 24.05.2017, 02:00 Uhr
Aufgrund des Antrags der VHH 08.05.2017 setzt das Polizeikommissariat 43 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, gemäß § 45 Abs. 3 StVO in Verbindung mit § 32 BOKraft, unter Änderung der bestehenden Fahrbahnrandbeschränkungen, nachfolgende straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen an:
Walter Rudolphi-Weg Höhe Bahnhof Allermöhe -Südseite-
Die Ersatzhaltestelle liegt in Höhe des Fleetplatzes als Bushaltestellenkap. Die Haltestelle ist mit mobilen Haltestellenmasten (VZ 224 StVO) kenntlich zu machen.
Rungedamm ab Hans-Duncker-Straße bis Mittlerer Landweg (Buskehre)
Aufstellung von VZ 283-10 StVO, 283-30 StVO und 283-20 StVO beidseitig der Straße Rungedamm und Mittlerer Landweg zwischen Hans-Duncker-Straße und der Kehre an der Schule Mittlerer Landweg. Die genauen Standorte der Fahrbahnrandbeschränkungen sind zwischen der VHH und der Absperrfirma abzusprechen.
Alle VZ 283 StVO sind mit Zusatzzeichen 1040-30 StVO (ab 20.05.2017, 22.00 Uhr) zu versehen.
Begründung: Für die S-Bahnlinien S 2 und S 21 zwischen dem Bahnhof Bergedorf und dem Bahnhof Berliner Tor ist am Sonntag, 21.05.2017, 00.00 Uhr und Mittwoch, 24.05.2017, 02:00 Uhr wegen Baumaßnahmen auf der Gleisstrecke ein Schienenersatzverkehr durch Linienbusse der VHH durchzuführen. Um einen geordneten und verkehrssicheren Ablauf zu gewährleisten, sind die vorstehenden zusätzlichen straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen erforderlich.
II. Beensroaredder 26 - Aufhebung personengebundener Stellplatz Nr. 11481/05
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Beensroaredder 26
folgendes an: Aufhebung personengebundener Stellplatz Nr. 11481/05
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Beensroaredder 26: Abbau des Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.-Nr. 11481/05), Aufhängen des Zusatzzeichens 1053-33 StVO (zul.Gesamtmasse 2,8 to.)
3. Begründung
Die Stellplatzinhaberin ist verstorben. Die zukünftige Nutzung des Stellplatzes ist nach Rücksprache mit B/MR 4 aufgrund des Ausbauzustandes zu beschränken.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
keine