20-1099

Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Baumaßnahme Kreisel Weidenbaumsweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs den Verkehrszeichenplan der Fa. Argus, ausgelegt am 07.02.2017 beim Koordinierungsgespräch mit B/MR und dem PK 43, an und erteilt hiermit die straßenverkehrsbehördliche Anordnung zu dem Plan und den handskizzierten Änderungen mit folgenden Hinweisen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen und Begründung:

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1. Ernst-Mantius-Straße Höhe 3: Der Beginn und das Ende der Tempo 20 Zone wird in Höhe der Ernst-Mantius-Straße 3, Lichtmast 1A und gegenüber Beginn Gebäude des AGBergedorfs durch Umstellen der 274.1-51 bzw. 274.2-51 umgestellt und der Beginn der Zone durch Auftragen eines Bodenpiktogramms durch Auftragen der Ziffer „20“ mit überhöhter Darstellung ohne Ring mit 2 m Länge gemäß der RMS-1 kenntlich gemacht. Durch das Umstellen der Beschilderung wird die der An- und Abfahrtsituation am Kreisel deutlich verbessert, da das Geschwindigkeitsniveau zeitgerecht abgesenkt wird. Die Bodenmarkierung zu Beginn der 20 Zone entspricht den bereits ausgeführten Bodenmarkierungen der angrenzenden Einfahrtsituationen und ersetzt die durch die Baumaßnahme weggefallene Markierung am Weidenbaumsweg Höhe Nr. 4.

2.2. Die Zugangssituation zur Radstation Am Bahnhof ist gegenwärtig schwach dargestellt. Zeigt sich zukünftig eine wiederkehrende Beschwerdelage zwischen Radfahrern und den Nutzern des Taxenstandes, sollte der Zugangsbereich deutlicher gegenüber dem Taxenstand mittels einer geeigneten Bodenmarkierung bzw. Beschilderung dargestellt werden.

2.3. Die Freigabe der Einbahnstraße Am Bahnhof mit gegenläufigem Radverkehr sieht das

PK 43 kritisch. Im Rahmen der bereits erfolgten Erprobungsphase und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BMVI sind konkrete Sicherheitsbedenken erforderlich, um die Aufhebung der Freigabe für den Radverkehr in der Einbahnstraße anzuordnen. PK 43 wird die Situation weiter beobachten und bei einer Zunahme von Gefahren für den Verkehr reagieren.

2.4.  Durch das Umsetzen des vorhandenen VZ 242.1/242.2 (Beginn/Ende Fußgängerzone)

aus der Alte Holstenstraße (Baumscheibe vor Nr. 67) an den Beginn der Fußgängerzone an die Fahrbahnkante zur Ernst-Mantius-Straße wird das Zonenbewußtsein, sich in einer Fußgängerzone zu befinden, bzw. sie zu verlassen, verdeutlicht.

 

 

II. Alte Holstenstraße 41-53, beidseitig, "Boulevard Lohbrügge" - Veränderung der Parkstände, Vermeidung verbotswidrigen Parkens, etc.

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen derSicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Alte Holstenstraße 41-53, beidseitig, "Boulevard Lohbrügge" folgendes an: Veränderung der Parkstände, Vermeidung verbotswidrigen Parkens, Aufrechterhaltung des ÖPNV

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Gem. Skizze (nicht maßstabsgerecht):

 

Alte Holstenstraße 42-44 (Westseite):

 

2.1. Entfernen des VZ 290.1 StVO (Beginn Zone eingeschränktes Halteverbot), Aufhängen eines VZ 283-10StVO (Halteverbot-Anfang)

2.2. Umhängen des VZ 274.1-51 StVO (Beginn Tempozone 20 km/h) an den Lichtmast 13, Entfernen des überflüssigen VZ-Mastes

2.3. Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte), im Abstand darunter VZ 315-66 StVO (Parken auf Gehweg – Anfang) mit dem Zusatzzeichen 1040-33 StVO (Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen ½ Stunde) am Lima 14

2.4. Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte), im Abstand darunter VZ 315-67 StVO (Parken auf Gehweg – Ende) mit dem Zusatzzeichen 1040-33 StVO (Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen ½ Stunde) am Lima 15

2.5. Aufstellen einer Reihe Fahrradbügel parallel zum Bordstein (Abstand ca. 75 cm) zwischen den Lichtmasten 13 und 14- alternativ: Aufstellen von Straßenmobiliar bzw. Werbeträgern

2.6. Schaffung einer Parkbucht auf dem Gehweg zwischen Lichtmast 14 und Lichtmast 15, z.B. durch enge Nagelreihe in einer Tiefe von ca. 2 m.

 

Alte Holstenstraße 53-41 (Ostseite):

 

2.7. Entfernen des VZ 290.1 StVO (Beginn Zone eingeschränktes Halteverbot), Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

2.8. Aufstellen von drei Fahrradbügeln senkrecht zur Fahrbahn vor Baumscheibe Höhe Nr. 51 (Tordurchfahrt frei halten) alternativ: Aufstellen von Straßenmobiliar bzw. Werbeträgern

2.9. Aufstellen von einem Fahrradbügel senkrecht zur Fahrbahn dicht neben der vorhandenen Bank Höhe Nr. 49 (Hofeinfahrt ausreichend frei halten)

2.10. Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) Freifläche vor der Bank Höhe Nr. 47

2.11. Aufstellen von drei bis vier Fahrradbügeln senkrecht zur Fahrbahn vor Baumscheibe Höhe Nr.43/45, alternativ: Aufstellen von Straßenmobiliar bzw. Werbeträgern

2.12. Die vorhandenen Ladezonen VZ „Ladezone werktags 07-20 h zum Be- und Entladen“ sind durch eine Beschilderungskombi: VZ 286-10 bzw. 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot Anfang/Ende) mit dem Zusatz „Auf dem Seitenstreifen“ (VZ 1052-39 StVO) und dem ergänzenden Schriftzug „werktags 07-20 h“ auszutauschen. Es wird empfohlen, diese Beschilderungskombi auf eine gemeinsame Tafel in Din 1 Größe aufzubringen.

 

 

3. Begründung

Die Alte Holstenstraße zwischen dem Ludwig-Rosenberg-Ring und der Eisenbahnbrücke wird von über 10 Linien des ÖPNV im Beidrichtungsverkehr befahren. Zudem findet in dem Streckenabschnitt tagsüber eine größere Zahl an Lieferfahrten für die ansässigen Wirtschaftsunternehmen statt. Zusätzlich wird die Straße neben dem Durchgangsverkehr übermäßig von für kurze Zeit parkenden Kraftfahrzeugen angefahren.

 

III. Ernst-Mantius-Straße und Augustastraße - Geschwindigkeitsbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ernst-Mantius-Straße und Augustastraße folgendes an: Geschwindigkeitsbeschränkung als Streckenbegrenzung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Jeweils Aufhängen/Aufstellen eines VZ 274-53 StVO (zulässige Geschwindigkeit 30 km/h) an folgenden Orten: (s. Skizze Anlage)

2.1. Ernst-Mantius-Straße 8 (ca. 5 m hinter dem Ende 20-er Zone), Fahrtrichtung Augustastraße

2.2. Ernst-Mantius-Straße vor der Bille-Brücke, Fahrtrichtung Augustastraße

2.3. Ernst-Mantius-Straße 27, Lima 8, Fahrtrichtung Reetwerder

2.4. Augustastraße Höhe 17, Lima 1, Fahrtrichtung Gräpelweg

2.5. Augustastraße Höhe 4, Fahrtrichtung Ernst-Mantius-Straße

 

3. Begründung

Der Bereich der Ernst-Mantius-Straße und Augustastraße liegt zwischen dem neu gestalteten 20er Zonen-Bereich der Innenstadt und dem die Strecke umgebenden 30er Zonenbereich des Wohngebietes Chrysanderstraße, Gräpelweg und Grasredder. An der Strecke findet rundum verschiedenes urbanes Leben statt. Neben dem angrenzenden Wochenmarkt, den Grünanlagen mit den touristisch ausgewiesenen Bereichen Schloß und Schillerufer, dem Freizeitbad Bille- Bergedorf wird die Strecke neben dem Kraftfahrzeugverkehr auch von einer Vielzahl an Passanten und Radfahrern genutzt. Der Streckenbereich dient einer Vielzahl von Schülern von verschiedenen angrenzenden Schulen als Schulweg. Dieses bedingt ein zeitweilig hohes Aufkommen an Schülerverkehren. In den politischen Gremien des Bezirks Bergedorf wurden Wünsche geäußert, die Strecke mit in das angrenzende Wohngebiet zu integrieren.

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zum VZ 274 StVO können streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden:

 

- Die Augustastraße selbst weist einen starken Steigungs- und Gefällebereich auf, wobei bei der Befahrung des Gefällebereichs in der Annäherung an den Fußgängerüberweg (FGÜ) und der angrenzenden Kreuzung überhöhte Geschwindigkeiten erreicht werden können. Dabei kann der querungsbevorrechtigte Fußgänger am FGÜ zu spät erkannt werden. Die im Kreuzungsbereich wartepflichtigen Fahrzeuge aus der Chrysanderstraße haben durch die Lage der Kreuzung mit Sichtbehinderungen Schwierigkeiten, zeitgerecht den Verkehr aus der Augustastraße zu erkennen.

 

- Im Bereich der Ernst-Mantius-Straße herrscht ein reger Parksuchverkehr, wobei bei insgesamt engem Fahrbahnraum allgemeine Gefahren für den Fließverkehr sowohl bei der Vorbeifahrt an den geparkten Fahrzeugen als auch beim Ein- und Ausparken entstehen.

 

- Die Billebrücke mit angrenzendem Kurvenverlauf stellt eine Sichtbeeinträchtigung dar, die eine angepasste Geschwindigkeit deutlich unter 50 km/h erfordert.

 

- Wesentlich für die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung ist die dichte Aufeinanderfolge von umgebenden Strecken mit Geschwindigkeitsbeschränkungen. Ohne Angleichung der Geschwindigkeit ist zu befürchten, dass wegen des häufigen Wechsels der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten über die jeweils erlaubte Geschwindigkeit auftreten. Durch die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung werden die benannten Gefahren vermieden. Sie dient zudem der Erprobung einer ggf. später folgenden Erweiterung des 30er Zonengebietes.

 

 

 

 

 

 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

-          Plan Ergänzung der Beschilderung zu I.

-          Plan Bezirksamt Boulevard Lohbrügge zu II.