Straßenverkehrsbehördliche Anordnungen
Letzte Beratung: 19.08.2019 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 11
I. Glasbläserhöfe 9-11 / Tiefgarage - Auftragen einer Parkflächenbegrenzungsmarkierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Glasbläserhöfe 9-11 / Tiefgarage folgendes an: Auftragen einer Parkflächenbegrenzungsmarkierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Glasbläserhöfe 9-11 gem. Skizze: Auftragen einer Parkflächenbegrenzungsmarkierung gem. RMS
3. Begründung
Durch die Markierung wird der Ein-und Ausfahrtsbereich der Tiefgarage deutlich gegenüber dem Parkstreifen abgegrenzt und die störungsfreie Nutzbarkeit der Tiefgarage gewährleistet.
II. Max-Eichholz-Ring Höhe 27 - Fahrbahnmarkierungen und Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring Höhe 27 folgendes an: Fahrbahnmarkierungen und Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Max-Eichholz-Ring Höhe 27 gem. Skizze:
2.1. Aufstellen von VZ 286-10/-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot, jeweils mit Zusatzzeichen 1042- 33 (Wortlaut: Mo – Fr 07-17 h)
2.2. Jeweils beidseitiges Auftragen einer kleinen Grenzmarkierung VZ 299 StVO im Kurvenradius
3. Begründung
Zu den Schulzeiten kommt es aufgrund der Elternverkehre zu unübersichtlichen Situationen insbesondere für fußläufige Schüler aufgrund im Kurvenradius haltender oder parkender Fahrzeuge. Für Fahrzeugverkehre der Eltern finden sich keine legalen Möglichkeiten des kurzen Anhaltens. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung besteht eine Option für kurzfristiges Ein-und Aussteigen, womit Schulkinder schon auf der günstigen Bordsteinseite die Schule erreichen können. Insgesamt besteht durch die Anordnung die Möglichkeit, die Verkehrssituation vor Ort an der Schule zu entspannen.
III. Fiddigshagen / Katendeich - Begrenzungsmaßnahmen, Beschilderung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Fiddigshagen / Katendeich folgendes an: Begrenzungsmaßnahmen, Beschilderung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Fiddigshagen-nördlich: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) 10 m vom Verteilerkasten entfernt gem. Skizze
2.2. Fiddigshagen – vor dem Fußgängerüberweg (FGÜ)- gem. Skizze:
- Installation einer kleinen Verkehrsinsel hinter dem FGÜ; die Durchfahrtsbreite für den Einbahnstraßenverkehr muss ca. 3,5 Restfahrbahnbreite betragen. Die angebotene Durchfahrtsbreite für den erlaubten Radverkehr entgegen der Einbahnstraße sollte 1,0 m betragen. Die Verkehrsinsel ist mittels Markierung (durchgehender Schmalstrich) im Halbbogen angelegt im Abstand von 30 cm zu sichern.
- Aufstellen eines VZ 605-Schraffur waagerecht StVO auf der Verkehrsinsel, darüber: Aufhängen der VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) mit VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei). Aus der Gegenrichtung: Aufhängen eines VZ 222-20 StVO (rechts vorbei) auf der Verkehrsinsel
2.3. Nachmarkieren des FGÜ
3. Begründung
Nach der Einrichtung der Einbahnstraße Fiddigshagen kommt es verstärkt zu Fehlfahrten/Fahrten entgegen der Einbahnstraße. Mitursächlich ist die verbreiterte Einmündung und Erkennbarkeit der Verbotszeichen. Diese Verbotszeichen sind aufgrund der baulichen Voraussetzungen nicht optimaler aufzustellen. Durch die kleinen Verkehrsinseln wird die für eine Einbahnstraße übergroße Einmündung reduziert und die verkehrliche Situation eindeutig erkennbar. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um größeren Fahrzeugen die Befahrung der reduzierten Einmündung zu ermöglichen. Der erlaubte Radverkehr entgegen der Einbahnstraße wird durch die baulichen Maßnahmen gegenüber dem Fahrverkehr beim Einfahren geschützt.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Skizzen und Lagepläne
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