21-1908

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung VuM

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14.11.2023
Sachverhalt

 

  1. Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 274-50 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h als Piktogramm

 

Die Verkehrsdirektion, VD52/Unfallkommission/GF ordnet in Absprache mit der örtlichen

Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 43 und der Behörde für Inneres und Sport (BIS)/A 43 gemäß § 45 Abs. 9 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vor den Haltestellen „Gammer Weg Süd“ in der Straße:

 

- Altengammer Hauptdeich

 

das VZ 274-50 als Piktogramm auf dem Fahrbahnbelag für beide Fahrtrichtungen an.

 

Die Piktogramme sind ca. 50 m vor den Haltestellen zu markieren.

 

Begründung:

Am 24.08.2023 beabsichtigten Fahrgäste am Knotenpunkt Altengammer Hauptdeich/Gammer Weg zwischen den Bushaltestellen die Buslinien zu wechseln. Dazu war das Überschreiten der Fahrbahn erforderlich. Beim Überschreiten der Fahrbahn kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug. Ein Fahrgast wurde dabei tödlich verletzt.

Auf Grund des Verkehrsunfalls erfolgte eine Betrachtung durch die zentrale Unfallkommission.

Am Unfallort sind auf Grund der topographischen und geografischen Lage keine sicheren baulichen Querungsmöglichkeiten für Fußnger vorhanden. Die Umgestaltung des Verkehrsraums ist ebenfalls nicht möglich, da die Haltestellen sich auf einem Deich befinden, dessen räumliche Maße beschränkt sind und einen Umbau nicht zulassen.


Obwohl die Örtlichkeit sich im Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg befindet, vermittelt sie den Eindruck, dass man sich in einem ndlichen Bereich eines Flächenbundeslandes befinden würde.

 

 

Die aus der Umsetzung der Anordnung resultierenden Verhaltensvorschriften für die übrigen Verkehrsteilnehmer dienen der Erhöhung der Verkehrssicherheit im Allgemeinen, im Besonderen jedoch der Sicherheit der Fahrgäste.

 

Unter Abwägung der Verkehrsdichte, Bewertung des Verkehrsraums und dem gemessenen

Geschwindigkeitsniveau erscheint die getroffene Anordnung verhältnismäßig. Eine unangemessene Benachteiligung von Verkehrsteilnehmer ist nicht erkennbar.

 

 

  1. Curslacker Deich 203 bis südlich ggü. 177

Änderung der Schildergröße Tempo 30 Zone, Neubeschilerung "Achtung"

 

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs r den Curslacker Deich 203 bis südlich ggü. 177 folgendes an:

Änderung der Schildergröße Tempo-30-Zone und Neubeschilderung bzw. Veränderung der Achtung-VZ innerhalb der Tempo-30-Zone

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.            Curslacker Deich 203 (Rtg. Süden weisend): Austausch des VZ 274.1-40 StVO (doppelseitig) StVO Beginn/Ende einer Tempo-30-Zone in Größe 840/840 mm. VZ 274.2-50 StVO Ende einer Tempo-30-Zone gegenüberliegend kann verbleiben. Gemäß Skizze:

2.2.            Curslacker Deich ggü. 177 an Lichtmast 48 (Rtg. Norden weisend) Aufhängen des VZ 138-10 mit dem Zusatz 1000-30.

2.3.            Curslacker Deich 178 an Lichtmast 50 (Rtg. Norden weisend): Abhängen des VZ 101 mit dem Zusatz „Fußgänger auf der Fahrbahn“ und Aufhängen des VZ 136-10 und darunter VZ 138-10 mit dem Zusatz VZ 1000-30.

2.4.            Curslacker Deich vor der Zufahrt 138 (Rtg. Süden weisend): Aufstellen des VZ 136-10 und darunter VZ 138-10 mit dem Zusatz VZ 1000-30.

 

3. Begründung

Kenntlichmachung der besonderen Gefahren insbesondere hinsichtlich querender Radfahrender und querender (Schul-) Kinder auf dem Curslacker Deich in Höhe der Bushaltestelle „Curslack (Feuerwehr)“ sowie den von Radfahrenden bevorzugten Bahndamm bei häufig festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen des motorisierten Individualverkehrs, welche eine erhöhte Beschwerdelage der Anwohnenden erzeugt. Zudem endet der beidseitige Gehweg in Höhe der besagten Bushaltestelle

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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