21-1822

Straßenverkehrsbehördliche Anordnung VuM

Mitteilung

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12.09.2023
Sachverhalt

 

I. Elversweg Höhe 48

ÄNDERUNG Durchfahrtsbeschränkung für Montag-Freitag 07-15:30

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Elversweg Höhe 48 folgendes an:

 

Austausch des VZ 1040-30 (7-15:30 Uhr) gegen VZ 1042-33 (Mo.-Fr. 7-15:30) StVO.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Austauschen eines VZ´s Höhe des Lichtmastes neben Hausnummer 48.

 

3. Begründung

Durch die derzeitige Beschilderung lässt sich am Wochenende der Sportplatz des SCVM nicht anfahren. Dieses soll durch die Änderung wieder möglich gemacht werden.

 

 

II. Neueinrichtung Haltestelle „Ochsenwerder Norderdeich 194“ in Fahrtrichtung Osten

 

1. Anordnung

Wir erteilen für die Einrichtung einer Bushaltestelle, für die Ausführung notwendiger Fahrbahnmarkierung und der erforderlichen Verkehrszeichen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung gem. § 45 (3) Straßenverkehrsordnung (StVO)


2. Begründung:

Im Zusammenhang mit der Mobilitätswende und dem politischen Auftrag an die Verkehrsunternehmen, hierfür eine Strategie für einen integrativen ÖPNV zu erarbeiten, wurde unter anderen der „Hamburg Takt“ ins Leben gerufen. Zu dessen Umsetzung bis 2030 ist es notwendig das Angebot auch im Bereich des Busnetzes auszuweiten.

 

Bei der Suche nach geeigneten und sinnvollen Standorten werden hier nach Möglichkeit auch die Belange der Nutzer berücksichtigt. So wurde der Wunsch aus der Bevölkerung an die VHH herangetragen, einen zusätzlichen Haltepunkt im Bereich des Ochsenwerder Norderdeich 194 zu prüfen, da hier ein schulpflichtiges Kind wohnt.

 

Aufgrund der großen Entfernungen von jeweils bis zu 500 Metern zu den nächstliegenden

Bushaltestellen Goseburg bzw. Ochsenwerder Norderdeich und einer für das Hamburger Landgebiet typischen Infrastruktur ohne Gehwege, stellt die Einrichtung einer weiteren Haltestelle eine geeignete Möglichkeit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beim Erreichen und dem Ausbau des Angebots des ÖPNV dar.

 

Die Haltestelle wird nur in Fahrtrichtung Osten benötigt und als Fahrbahnrandhaltestelle zum

Fahrbahnwechsel 2023/2024 geplant.

 

Die bauliche Ausgestaltung der Bushaltestelle wird verkehrssicher hergestellt. Ein barrierefreier

Ausbau ist nicht geplant.

 

Die Gründe hierfür liegen zum einen im Umfang der hierfür notwendigen baulichen Ausführung und der dazu nicht im Verhältnis stehenden Nutzung der Haltestelle.

Hierzu wurde ausführlich vom Bezirk und den Verkehrsbetrieben Stellung genommen. Der

Straßenverkehrsbehördlichen Anordnung liegt diese Abwägung zu Grunde.

 

Vor Inbetriebnahme wird der Bezirk alle notwendigen Maßnahmen zur Befestigung der Warteflächen/ Nebenflächen treffen. Der Wartebereich muss sichtbar und eindeutig von der Fahrbahn getrennt werden, so dass ein Überfahren des Wartebereiches durch Fahrzeuge im Bereich der Kurve (auch Ausweichen bei Gegenverkehr) ausgeschlossen ist.

 

 

III. Am Gleisdreieck 9 d, 21033 Hamburg

personenbezogener Stellplatz Nr. 3956/2023

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Adresse Am Gleisdreieck 9 d, 21033 Hamburg

folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 3956/2023

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 3956/2023)

 

3. Begründung

Der Sohn des Antragstellers ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.


IV. Zollenspieker Hauptdeich 146, ggü. Kirchwerder Elbdeich 2 auf dem Parkplatz, Hamburg: Beschilderung von Doppelstellplätzen für Elektrofahrzeuge

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Zollenspieker Hauptdeich 146, ggü. Kirchwerder Elbdeich 2 auf dem Parkplatz, Hamburg folgendes an:

Beschilderung von Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1010-66 „Sinnbild Elektrofahrzeuge“, Zusatzzeichen 1053-54 (während des Ladevorgangs), Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 3 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 20 Uhr) Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung gesetzt werden.

 

Die Stellplätze sind mit dem Sinnbild „Elektrofahrzeug“ nach § 39 Absatz 10 StVO in weiß zu markieren. Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

3. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.

 

Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmender Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

 

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A43) gemäß VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h im Einvernehmen mit der BVM ab.

 

 

V. Norderquerweg 48 - 50 a

Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Norderquerweg 48 - 50 a folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung.

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

        Aufstellen der VZ 286-10 StVO (eingeschr. H-Anfang rechts) in Höhe der Zufahrt zur Hausnummer 48, ggü. Lichtmast 8.

 

        Aufstellen der VZ 286-20 StVO (eingeschr. H-Ende rechts) in Höhe der Mülltonnen neben der Zufahrt zu Hausnummer 50 a, ggü. Lichtmast 9.

 

        An beiden VZ ist eine zeitliche Beschränkung anzubringen. Das VZ 1040-30 StVO ist mit der zeitlichen Einschränkung 6-19 Uhr zu beschriften.

 

        Beide Aufstellungsörtlichkeiten wurden mit einem gelben Kreuz markiert. Siehe auch Skizze auf folgender Seite.

 

3. Begründung

Es befindet sich im Kirchwerder Hausdeich 163 ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher die Zufahrt zwischen den Häusern der Anschriften Norderquerweg 47/49 hat, da diese die Breite für die anliefernden Fahrzeuge bietet.

 

Gegenüber dieser Einfahrt befindet sich eine langgezogene Hecke und ein dahinter befindlicher Parkplatz mit dazugehörenden Mehrfamilienhäusern. An der Hecke entlang wird das schmale Straßenbegleitgrün zum regelmäßigen Parken genutzt.

 

Da eine Anlieferung zum landwirtschaftlichen Betrieb auf der Zufahrtseite Norderquerweg ausschließlich mit größeren Fahrzeugen stattfindet, besteht hierdurch eine Behinderung des Ein-bzw. Ausfahrens. Die Fahrzeuge können nur unter erschwerten Bedingungen mit mehrfachem rangieren in die Zufahrt einfahren bzw. ausfahren.

 

Zusätzlich besteht eine erhöhte Gefahr für Fußnger/Radfahrer, da es an der Örtlichkeit einen einseitigen schmalen Geh-bzw. Radweg gibt und dieser durch die anliefernden Fahrzeuge überquert werden muss. Durch das Rangieren besteht ein höheres Risiko des Übersehens.

 

Durch die Fahrbahnrandbeschränkung würde der Zufahrtsbereich freigehalten werden und ein hinderungsfreies Einfahren durch die großen Fahrzeuge zum landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht werden

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Skizzen