Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
I. Mittlerer Landweg/Gleisdreieck und Mittlerer Landweg / Fernbahnbrücke
Veränderung Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Mittleren Landweg / Gleisdreieck und Mittleren Landweg / Fernbahnbrücke folgendes an: Veränderung Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Mittlerer Landweg/Gleisdreieck: Aufstellen eines VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-
Beginn) gem. Skizze
2.2. Mittlerer Landweg/Fernbahnbrücke Rtg. Norden:
- Abhängen der VZ 286-20 (H-Ende) und Abhängen VZ 286-10 (H-Anfang) StVO
- Stattdessen jeweils Aufhängen VZ 283-30 StVO
3. Begründung
Das eingeschränkte Halteverbot stellt die Nutzbarkeit des neuen Standorts des Entsorgungscontainer sicher. Die durchgehende Verlängerung des Halteverbots im Bereich der S-Bahnhofs Mittlerer Landweg stellt sicher, dass die Sichtverhältnisse auf Fußgänger und dem Fußgängerüberweg uneingeschränkt bestehen bleibt und verbessert die Anfahrbarkeit der Haltestellen für den ÖPNV.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II. Billwerder Ring 4
Grenzmarkierungen
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen von Grenzmarkierungen beidseitig der Gehwegüberfahrt Billwerder Ring 4 an.
Dazu ist nördlich der Zufahrt eine 2 m lange und südlich der Zufahrt eine 4 m lange Grenz-markierung in N-Form aufzutragen.
2. Begründung
Durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge (Lkw, Auflieger etc.) wird größeren Lieferfahr-zeugen die Nutzung der Betriebszufahrten (Hausnr. 4 und Hausnr. 5) erheblich erschwert und zum Teil unmöglich gemacht. Die Grenzmarkierungen schaffen die Voraussetzung, die Zufahrten ungehindert zu nutzen.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Schleusendamm / Neuengammer Hausdeich - Bauminsel
Markierung und Beschilderung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schleusendamm / Neuengammer Hausdeich – Bauminsel folgendes an: Markierung und Beschilderung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1.1. Schleusendamm: Markierung einer Sperrfläche VZ 298 StVO mit nördlich verlängerter Fahrstreifenbegrenzung VZ 295 StVO bis in Höhe Haltestellenmast und einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung VZ 296 StVO und einer Leitlinie VZ 340 StVO südlich gem. Skizze
1.2. Schleusendamm / Neuengammer Hausdeich – Bauminsel: Aufstellen je eines VZ 222-20 StVO (rechts vorbei) gem. Skizze
3 Begründung
An der Örtlichkeit herrscht durch die Bauminsel und die Fahrbahnbreiten keine eindeutige Verkehrsführung insbesondere den Fahrverkehr vom Schleusendamm und vom Neuengammer hausdeich (West) kommend. Dadurch kommt es immer wieder beim Links an der Bauminsel vorbei fahren zu Konfliktsituationen mit dem Gegenverkehr. Zudem sind hohe Geschwindigkeiten bei diesen Abbiegevorgängen zu beobachten.
Passanten, die in diesem Bereich die Haltestellen erreichen bzw. verlassen, können die Geschwindigkeiten und Fahrtrichtungen schlecht abschätzen.
Durch die Fahrbahnmarkierung und den beiden Richtungstafeln werden die Geschwindigkeiten deutlich reduziert und die Vorbeifahrt an der Bauminsel eindeutig beschrieben. Die Geradeausfahrt vom Neuengammer Hausdeich von Ost nach West bleibt aufgrund der schwierigen Kurvenradien bestehen. Eine Umfahrung der Bauminsel ist zudem möglich.
Die Maßnahme ist geeignet, Unfallgefahren zu reduzieren und Wirksam die zu hohen Geschwindigkeiten zu beeinflussen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung g der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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