Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
Tatenberger Deich Höhe 95 ggü, Zufahrt Slipanlage,
Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich Höhe 95 ggü, Zufahrt Slipanlage folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Tatenberger Deich Höhe 95 westliche Seite:
Aufstellen/Aufhängen der VZ 283-10 und 283-20 StVO (H-Anfang und H-Ende) gem. Skizze –
Holzmasten vorhanden
2.2. Tatenberger Deich Höhe Zufahrt Slpipanlage, östliche Seite:
-Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zusatzzeichen 1052-37 StVO (auch auf dem
Seitenstreifen) und Zusatzzeichen: „Feuerwehrzufahrten frei halten“, ca. 8 m vor der Zufahrt
- Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) mit Zusatzzeichen 1052-37 StVO (auch auf dem
Seitenstreifen) und Zusatzzeichen: „Feuerwehrzufahrten frei halten“, ca. 3 m hinter der Zufahrt
3 Begründung
Im Bereich der erweiterten Zufahrt der Slipanlage kommt es durch geparkte Fahrzeuge (Freizeitverkehr) wiederholt zu Behinderungen der Nutzung der Zufahrt der Slipanlage für die Feuerwehren. Im Einsatzfall kann es zu ungünstigen zeitlichen Verzögerungen der Rettungskräfte kommen. Durch die Fahrbahnrandbeschränkungen bleibt die Anfahrbarkeit der Slipanlage für Rettungskräfte gewährleistet.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
Keine
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