21-0283

Sperrwirkung nach § 32 Absatz 5 BezVG in Hinblick auf das Bürgerbegehren "Vier- und Marschlande erhalten"

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage des BAbg. Kleszcz und SPD-Fraktion

 

Gemäß § 32 Absatz 5 BezVG darf nach dem Vorliegen von einem Drittel der in § 32 Absatz 3 BezVG  geforderten Unterschriften bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden (Sperrwirkung). Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 des § 32 Absatz 5 BezVG bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.

 

In Hinblick auf das angemeldete Bürgerbegehren „Vier- und Marschlande erhalten“ mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Bezirksamt Bergedorf sich bemüht, die Natur- und Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande in ihrer derzeitigen Ausdehnung zu erhalten und sich in diesem Zusammenhang beim Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dafür einsetzt, den Masterplan Oberbillwerder nicht umsetzen zu müssen?“ ist von Seiten der Organisatoren des Bürgerbegehrens öffentlich mitgeteilt worden, dass sie ausreichend Unterschriften gesammelt hätten und diese dem Bezirksamt Bergedorf vorlegen wollten. Im selben Zusammenhang haben die Organisatoren verlautbart, dass aufgrund der Sperrwirkung des § 32 Absatz 5 BezVG ein Planungsstopp in Hinblick auf das Verfahren „Oberbillwerder“, hier insbesondere das eingeleitete Bebauungsplanverfahren, gelten würde.

 

Deshalb fragen wir das Bezirksamt:

  1. Liegen dem Bezirksamt Bergedorf Unterschriftenlisten für das angemeldete Bürgerbegehren „Vier- und Marschlande erhalten“ vor?
  2. Wenn ja, seit wann liegen die Unterschriftenlisten dem Bezirksamt Bergedorf vor?
  3. Wenn ja, hat das Bezirksamt Bergedorf die Unterschriftenlisten geprüft?
  4. Wenn ja, sind die gem. § 32 Absatz 5 notwendigen Unterschriften der Unterschriftenlisten erreicht (ein Drittel der in § 32 Absatz 3 BezVG geforderten Unterschriften)?
  5. In welcher Hinsicht gilt die gem. § 32 Absatz 5 BezVG geregelte Sperrfrist für den Fall, dass das angemeldete Bürgerbegehren „Vier- und Marschlande erhalten“ die notwendige Anzahl an Unterschriften erreicht?
  6. Zu welchen Themen und Belangen dürften die Bezirksorgane, d.h. das Bezirksamt Bergedorf und die Bezirksversammlung Bergedorf, aufgrund einer Sperrwirkung § 32 Absatz 5 BezVG im Zusammenhang mit der Fragestellung des Bürgerbegehrens „Vier- und Marschlande erhalten“ keine entgegenstehenden Entscheidungen treffen?
  7. Gilt, insbesondere vor dem Hintergrund des § 21 BezVG und des BezAbstDurchfG, ein „Planungsstopp“ für das eingeleitete Bebauungsplanverfahren Oberbillwerder aufgrund einer Sperrwirkung nach § 32 Absatz 5 BezVG, im Zusammenhang mit der Fragestellung des Bürgerbegehrens „Vier- und Marschlande erhalten“?
  8. Ist die Aufnahme des nachfolgenden Hinweises in die Unterschriftenliste des Bürgerbegehrens „Vier- und Marschlande erhalten“ auf Anordnung des Bezirksamtes Bergedorfer erfolgt („Das Ergebnis dieses Bürgerbegehrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Bürgerentscheids hat für das Bezirksamt keine bindende Wirkung, sondern ausschließlich den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Fachbehörde.“)?

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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