Sperrwirkung nach § 32 Absatz 5 BezVG in Hinblick auf das Bürgerbegehren "Vier- und Marschlande erhalten"
Kleine Anfrage des BAbg. Kleszcz und SPD-Fraktion
Gemäß § 32 Absatz 5 BezVG darf nach dem Vorliegen von einem Drittel der in § 32 Absatz 3 BezVG geforderten Unterschriften bis zur Feststellung des Zustandekommens eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Bezirksorgane nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden (Sperrwirkung). Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung nach Satz 1 des § 32 Absatz 5 BezVG bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.
In Hinblick auf das angemeldete Bürgerbegehren „Vier- und Marschlande erhalten“ mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Bezirksamt Bergedorf sich bemüht, die Natur- und Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande in ihrer derzeitigen Ausdehnung zu erhalten und sich in diesem Zusammenhang beim Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dafür einsetzt, den Masterplan Oberbillwerder nicht umsetzen zu müssen?“ ist von Seiten der Organisatoren des Bürgerbegehrens öffentlich mitgeteilt worden, dass sie ausreichend Unterschriften gesammelt hätten und diese dem Bezirksamt Bergedorf vorlegen wollten. Im selben Zusammenhang haben die Organisatoren verlautbart, dass aufgrund der Sperrwirkung des § 32 Absatz 5 BezVG ein Planungsstopp in Hinblick auf das Verfahren „Oberbillwerder“, hier insbesondere das eingeleitete Bebauungsplanverfahren, gelten würde.
Deshalb fragen wir das Bezirksamt:
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