Sonderzulassung Gynäkologie für Neuallermöhe
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) nimmt nach Anhörung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.09.2016, Drucksache 20-0951, wie folgt Stellung:
„Nach Mitteilung der KVH liegt der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses für Ärzte in Hamburg derzeit kein Antrag auf Sonderbedarfszulassung im Fachgebiet Gynäkologie für Neuallermöhe vor. Im Übrigen entscheiden über solche Anträge die Zulassungs- und Berufungsausschüsse nach §§ 96, 97 SGB V als paritätisch besetzte Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Krankenkassen und Kassenärztlicher Vereinigung. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder dieser Ausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden. Die Entscheidungen dieser Ausschüsse können vor den Sozialgerichten angefochten werden, sie unterliegen inhaltlich aber nicht der Rechtsaufsicht der Länderministerien. Insofern ist die BGV hierbei nicht verfahrensbeteiligt.“
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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