20-1564.01

"Radfahrer frei"-Regelung in der Fußgängerzone Alte Holstenstraße und Sachsentor ausweiten

Mitteilung

Sachverhalt

 

Das Polizeikommissariat 43 (PK 43) nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.03.2018, Drucksache 20.1564, wie folgt Stellung:

 

In der vorgenannten Drucksache wird das Bezirksamt aufgefordert zu prüfen, ob eine zeitliche Ausweitung der „Radfahrer frei“ - Regelung in den Fußgängerzonen „Alte Holstenstraße“ und „Sachsentor“ von jetzt 20.00 Uhr – 08.00 Uhr auf dann 19.00 – 09.00Uhr möglich wäre.

 

Die o. g. zeitlich eingeschränkte Freigabe für Radfahrer ist in den Fußgängerzonen Alte Holstenstraße (zwischen Ludwig-Rosenberg-Ring und Sander Damm) und Sachsentor (zwischen Chrysanderstraße und Bergedorfer Schloßstraße) angeordnet. Diese Regelung hat sich aus Sicht der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (StVB) im Hinblick auf die Verkehrssicherheit bestens bewährt.

Straßenverkehrliche Auffälligkeiten sind nicht festzustellen, allerdings existiert seit Jahren eine Beschwerdelage von Fußgängern im Hinblick auf Radfahrer, die sich eben nicht an die zeitliche Beschränkung halten und / oder die gebotene Vorsicht und Rücksicht beim Befahren der Fußgängerzonen vermissen lassen.

 

Wiederkehrende Überprüfungen dieser Beschwerden durch das PK 43 im Rahmen von allgemeinen Kontrollen aber auch durch Schwerpunkteinsätze bestätigen diesen Sachverhalt. Insofern hat das PK 43 einen guten Überblick auf die Verkehrssituation in den Fußgängerzonen.

 

Die Fußgängerzonen „Sachsentor“ und „Alte Holstenstraße“ (zwischen Ludwig-Rosenberg-Ring und Sander / Damm) sind u. a. durch Schaukästen, Pflanzkübel, Papierkörbe, Sitzbänke und Big Bellies erheblich möbliert, dementsprechend ist die für den Fußgänger- und Radverkehr vorhandene gemeinsame Verkehrsfläche stark eingeschränkt.

 

Das Sachsentor hat darüber hinaus einen teilweise kurvigen Verlauf mit weiteren Einmündungen, z. B. am Bergedorfer Markt und Hude, die Alte Holstenstraße hingegen ein erhebliches Nord-Süd-Gefälle. Beides ist der Verkehrssicherheit im Begegnungsverkehr von Radfahrern und Fußgängern auf der Verkehrsfläche der Fußgängerzonen abträglich.

 

Die genannten Fußgängerzonen zeichnen sich durch hohe Besucherzahlen aus. Diese Kunden verlassen die Fußgängerzonen nicht automatisch unmittelbar nach Ladenschluss, sondern bleiben, z. B. aufgrund des vorhandenen gastronomischen Angebotes, in diesem Bereich, gleiches gilt für die Mitarbeiter der ansässigen Geschäfte, die ebenfalls erst zeitversetzt die Geschäfte verlassen.

 

Außerhalb der „Radfahrer frei“ - Regelung können beide Fußgängerzonen ohne größeren Zeitverlust über parallelverlaufende Straßen umfahren werden. Nach ausführlicher Prüfung muss die örtliche Straßenverkehrsbehörde den Antrag aus Gründen der Verkehrssicherheit ablehnen.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

 

Anhänge

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