20-0933.1

Pläne zum "Körber-Haus": Wie ist die Situation des derzeitigen Grundstücks des Haus im Park?

Antwort

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg.  Mirbach, Jobs, Sturmhoebel, Winkler - Fraktion DIE LINKE

 

Das Bezirksamt Bergedorf und die Körber-Stiftung planen die Errichtung des sogenannten „rber-Hauses“, in das die derzeitigen Bergedorfer Institutionen Haus im Park (HiP) und das Lichtwarkhaus integriert werden sollen. Als Standort des „rber-Hauses“ ist nach diesen Plänen das Gelände des bisherigen Lichtwarkhauses vorgesehen. Nach den Plänen soll die derzeitige Fläche des HiP am Gräpelweg 8 für den Wohnungsbau freigegeben werden.

Dazu fragen wir das Bezirksamt:

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 5. September 2016 wie folgt:

  1. Wer ist der Eigentümer des Grundstücks am Gräpelweg Nr. 8, auf dem sich das HiP befindet?

 

Das Flurstück 4810 mit dem Hauptgebäude des „Haus im Park“ befindet sich im  Allgemeinen Grundvermögen des Bezirksamtes Bergedorf. Das angrenzende Flurstück 4588 (Gräpelweg 8a)  befindet sich größtenteils  im Besitz der Körber-Stiftung. Ein ca. 3 m² großer überbauter Teil des Flurstücks 4588 befindet sich ebenfalls im Allgemeinen Grundvermögen des Bezirksamtes Bergedorf.

 

 

  1. Falls die FHH Eigentümerin des Grundstücks ist:
    1. Welches Rechtsverhältnis besteht zum HiP bzw. zur Körber-Stiftung?

 

Zwischen dem Bezirksamt Bergedorf und der Körber-Stiftung besteht ein Überlassungsvertrag für das Flurstück 4810 sowie den ca. 3 m² gren überbauten Teil des Flurstücks 4588.

 

2.2   Besteht ein Erbbaurecht, d.h. das HiP wäre Eigentümer des Gebäudes und zahlt Erbbauzinsen für das Grundstück?

 

Es besteht kein Erbbaurecht.

 

2.2.1         Wenn ja: In welcher Höhe liegen diese Erbbauzinsen und wie lange läuft der Vertrag?

 

Entfällt.

 

2.3   Besteht ein Pachtvertrag zwischen der FHH und dem HiP?

 

Nein.

 

 

  1. Wurde das Grundstück möglicherweise bereits verkauft? Wenn ja: An wen?

 

Nein.

 

 

  1. Laufen derzeit Verhandlungen zum Verkauf des Grundstücks?

 

Nein.

 

4.1   Wenn ja: Mit welchen Interessenten wird verhandelt? Wie ist der Stand der Verhandlungen?

 

Entfällt.

 

 

  1. Wie soll das Grundstück nach einem möglichen Verkauf genutzt werden und was ist baurechtlich zulässig (z.B. bei der Geschosshöhe)?

Es gibt keine Vorfestlegungen für die Nachnutzung des Grundstücks. Es gibt vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Eine Wohnbebauung ist nur eine mögliche Variante. Es wird eine dem Charakter des Ortes angemessene Nachnutzung geben.

Jede baulich andere Nutzung als die heutige bedarf zunächst der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, da der Baustufenplan aus dem Jahr 1957 eine Ausweisung als Schulfläche vorsieht. Die Entscheidung über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens liegt in der Entscheidungsbefugnis der Bezirksversammlung.

 

  1. Wie groß ist das Grundstück?

 

Das Flurstück 4810 ist ca. 4284 m² groß. Das Flurstück 4588 ist ca. 3060 m² groß.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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