Naturnahe Gärten im Bezirk - Versiegelung zurückdrängen, der belebten Natur in urbanen Räumen Flächen zur Verfügung stellen
Antrag der BAbg. Bendt-Soetedjo und Fraktion GRÜNE Bergedorf,
des BAbg. Jarchow und SPD-Fraktion,
der BAbg. Jacobsen, Meyns und FDP-Fraktion
In der jüngsten Vergangenheit ist zu beobachten, dass Gärten bzw. unbebaute Flächen auf privaten Grundstücken zunehmend als Flächen mit hoher Versiegelung durch Schotter und Plastersteine gestaltet oder anderweitig versiegelt werden. Das beeinträchtigt das städtische Mikroklima, da die versiegelten Flächen sich stärker aufheizen und keine Verdunstungskälte entstehen kann. Infolgedessen führen Hitzeperioden zunehmend zu einer gesundheitlichen Belastungssituation für die Bewohnerinnen und Bewohner. Zum anderen ist es ökologisch problematisch, weil dadurch Lebensraum für Insekten, Vögel und andere Kleintiere fehlt. Geschätzt machen alle bundesweiten privaten Gärten inzwischen 2 % der Gesamtfläche aus, ungefähr so viel wie die Fläche aller Naturschutzgebiete. Das bedeutet, es macht einen Unterschied wie die Gärten gestaltet werden.
Ziel muss es deshalb sein, dass die Gestaltung von Außenbereichen eine hohe ökologische Qualität und Quantität aufweist, dass die Bepflanzung mit ökologisch hochwertigen heimischen Gehölzen erfolgt, die möglichst vielen Insekten- und Tierarten als Lebensgrundlage dienen, dass Zufahrten in einem wasserdurchlässigen Aufbau ausgeführt werden und dass vor Ort Versickerungsmöglichkeiten für Regenwasser geschaffen werden. Die Gestaltung von Gärten mit viel Pflasterung und die Versiegelung unbebauter Flächen steht dazu in einem diametralen Widerspruch. Sie steht zudem im Widerspruch zu § 9 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO).
Es ist deshalb geboten, in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen die genannten Kriterien und die entsprechenden Vorgaben der HBauO explizit zu verankern sowie bei der Erteilung von Baugenehmigungen im Rahmen des Ermessensspielraums zur Geltung zu bringen.
Auch bei den Bauanträgen, die in Hamburg im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO beschieden werden, das eine Prüfung im Hinblick auf § 9 HBauO nicht vorsieht, sollten die Kriterien der Wasserdurchlässigkeit und Begrünung explizit berücksichtigt werden.
Die Bezirksamtsleiterin wird gebeten,
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