Leerstand und Verfall der historischen Gebäude Chrysanderstraße 32, Sachsentor 10 und Sachsentor 17
Drucksache 21-1942
Bitten wir die Bezirksamtsleiterin:
Das Bezirksamt nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung wie folgt Stellung:
Frage 1:
Das Fachamt Verbraucherschutz (VS) geht dem Verdacht der Zweckentfremdung nach §9 Abs.2 S.2 Nr.5 HmbWoSchG nach.
Das Bezirksamt steht mit der Eigentümerin in Kontakt.
Am 02.11.2023 hat eine Ortsbesichtigung durch das zuständige Fachamt im Bezirksamt, die Bauprüfung und die Verfügungsberechtigte stattgefunden. Das Gebäude ist unbewohnt.
Derzeit läuft ein Anhörverfahren. Auf die Anhörung erfolgt dann ggf. ein Wohnnutzungsgebot nach HmbWoSchG.
Die Frist zur Stellungnahme endet am 11.12.2023. Eine Stellungnahme ist bisher nicht erfolgt.
Frage 2:
Sachsentor 10 und 17 sind zum einen Geschäftshäuser, auf deren Vermietung der Gewerbeeinheiten kein Einfluss genommen werden kann. Inwieweit eine Wohnnutzung derzeit stattfindet, kann das Dezernat Wirtschaft, Bauen, Umwelt und Verbraucherschutz derzeit nicht mitteilen.
Bei dem Verfahren nach § 177 BauGB handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Hamburger Bezirken unüblich und in den letzten Jahren nur sehr selten angewandt worden ist und das aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentum mit sehr hohen Hürden und einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände dürfte hier naheliegender sein, wobei bei augenscheinlicher Betrachtung der Gebäude keine derartigen Mängel aufgefallen sind, die ein Verwaltungseingreifen erfordern würden. Ob allein städtebauliche Gründe bzw. der Leerstand der Gebäude ein Instandsetzungsgebot rechtfertigen, erscheint aufgrund der rechtlichen Möglichkeiten fragwürdig.
Es sei zudem zu erwähnen, dass für die Belegenheit Sachsentor 17 zurzeit eine gültige Genehmigung zur Umnutzung des Geschäftshauses zur Büronutzung unter Beteiligung des Denkmalschutzamtes vorliegt. Solange diese noch Gültigkeit hat, muss das Zentrum für Wirtschaft, Bauen, Umwelt und Verbraucherschutz erst einmal von einer Instandsetzungswilligkeit des Eigentümers ausgehen, auch aus diesen Gründen dürfte ein entsprechendes Gebot unverhältnismäßig sein.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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