Illegales Parken auf Straßenbegleitgrün an der Lohbrügger Landstraße - Gefährdung des Fuß- und Radverkehrs an der Einmündung Riehlstraße
Kleine Anfrage
des BAbg. Potthast und Fraktion der GRÜNEN
Aus vorangegangenen Anfragen und Debatten ist bekannt, dass weder das Bezirksamt noch das PK 43 bislang wirksame Maßnahmen gegen das illegale Parken auf dem öffentlichen Straßenbegleitgrün an der Lohbrügger Landstraße ergriffen haben, obwohl die mangelhafte Sachlage hinreichend dokumentiert ist.
An der Einmündung Riehlstraße / Lohbrügger Landstraße kreuzt ein einseitiger Radweg die Fahrbahn. Das Zusatzzeichen 1022-10 (Radverkehr frei) macht diese Stelle vor allem für den Radverkehr zu einem besonders sensiblen Verkehrspunkt, da hier unter anderem auch der Busverkehr kreuzt (Linie 332). Beiderseits der Einmündung befinden sich Grünflächen.
Die Grünfläche auf Höhe Hausnummer 63 ist durch zwei Metallpoller und ein Straßenschild geschützt und erfüllt ihre Funktion als Sichtachse für alle Verkehrsteilnehmenden. Die Grünfläche auf Höhe Hausnummer 61 hingegen wird laut übereinstimmenden Aussagen von Anwohner:innen dauerhaft und nachweislich beparkt. Dadurch wird die für den Radverkehr unverzichtbare Sichtachse in die Einmündung blockiert, was zu gefährlichen Situationen führt. Darüber hinaus wurde beobachtet, dass dort auch schwere Lkw parkten (s. A.) und die Einsicht in den Kreuzungsbereich fast vollständig einschränkten.
Dass das Bezirksamt Bergedorf grundsätzlich bereit ist, Schutzmaßnahmen durch den Einsatz von Absperrbügel umzusetzen, zeigt ein aktuelles Beispiel am Curslacker Heerweg. Hier wurden Mitte Juni 2026 auf knapp 70 Metern 14 Absperrbügel installiert, um Fläche vor dem Befahren durch Fahrzeuge und damit vor Schäden an Baum- und Gehwegflächen zu schützen. Die Maßnahme kostete nach Auskunft des Bezirksamts rund 38.000 Euro. An der Lohbrügger Landstraße hingegen bleiben vergleichbare Schutzmaßnahmen für betroffene Flächen aus, obwohl dort nicht nur Schäden an öffentlichen Flächen, sondern auch eine konkrete Gefährdung des Radverkehrs vorliegt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Die beispielhaft bezeichnete Fläche vor Hausnummer 61 als Teil des Straßenbegleitgrüns bedarf aus verkehrstechnischer Sicht keiner Schutzmaßnahme, da das Parken hier eindeutig geregelt ist. Wer dort parkt (wie auf dem Bild dargestellt) verstößt gegen die StVO. Anders als am Curslacker Heerweg handelt es sich hier nicht um eine gepflasterte Gehwegfläche, die etwa auch andere Verkehrsteilnehmer regelhaft nutzen und sich dadurch die Unfallgefahr durch illegales Parken und damit einhergehenden Verformungen des Belages enorm erhöht.
In der Lohbrügger Landstraße wurden bisher keine Maßnahmen ergriffen.
Die Zuständigkeit für Frage 3 und 4 liegt beim Polizeikommissariat 43
---
---
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.