Erträgliche Wohnverhältnisse in der Brookstraße 17?
Kleine Anfrage der BAbg. Emrich, Wegner, Zaum und der CDU-Fraktion
In und um das Mehrfamilienhaus in der Brookstraße 17 soll es erheblich Missstände geben. Dies teilweise schon seit 2013, einem Bericht der Mopo zufolge. Neben Ratten im Keller, soll es Schimmelbefall und weitere Mängel in den Wohnungen geben. Hinzu kommt aktuell die Sorge der Mieter um die Standsicherheit des Gebäudes infolge der nebenan stattfindenden Bauarbeiten. Bei einem anderen Gebäude in der Bleichertwiete ist es schon zum einem Teileinsturz gekommen, daher sollte man den Hinweis ernst nehmen.
Das Bezirksamt beantwortet die Kleine Anfrage vom 23.6.2020 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Dem Bezirksamt sind bauliche Mängel am Gebäude bekannt. Darüber hinaus sind Mängel der Wasser-, Abwasser- und Elektroinstallationen innerhalb einer Wohnung des Hauses Brookstraße 17 bekannt.
Ja. Bei einem Ortstermin am 02.12.2019 wurden diverse Mängel im Bereich der Wasser-, Abwasser- u. Elektroinstallationen festgestellt.
Im Januar gab es einen weiteren Ortstermin durch die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes. Es wurde ein Abriss an der Fassadenrückseite auf ca. 8m Länge und in der Folge eine klaffende Fuge festgestellt. Darüber hinaus fehlten in der Wohnung die Rauchwarnmelder.
In der Folge der Ortsbesichtigung im Januar sind zwei Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet worden. Das erste Verfahren fordert den Eigentümer auf die Standsicherheit durch einen Bausachverständigen überprüfen zu lassen und in der Folge durch den Bausachverständigen ggf. festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Bislang erfolgte noch keine Umsetzung. Es besteht aber intensiver Kontakt mit dem Bauherrn.
Das zweite Verfahren fordert den Eigentümer auf, Rauchwarnmelder nachzurüsten. Die Anordnung wurde bis auf das Dachgeschoss bereits umgesetzt.
Hinsichtlich der Mängel der Wasser-, Abwasser- und Elektroinstallationen wurde nach vergeblicher Aufforderung zur freiwilligen Abhilfe am 18.02.2020 eine Instandsetzungsanordnung für die betroffene Wohnung erlassen.
Bei berechtigten Beschwerden durch die Mieter werden notwendige Maßnahmen zur Abhilfe von Missständen seitens der Wohnungspflege für die betroffenen Wohnungen angeordnet.
Über die unter 3. benannten Punkte gibt es keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen.
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