Deichkronenbefestigung am Zollenspieker Hauptdeich
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Der BUKEA ist die Lüttenburg nicht bekannt. Insofern kann über den benannten Abschnitt des Zollenspieker Hauptdeich keine konkrete Aussage getroffen werden.
Grundsätzlich ist eine begehbare Deichkronenbefestigung auf dem Zollenspieker Hauptdeich deichrechtlich zulässig, wenn sie dem Hochwasserschutz (HWS) dient. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich auf betroffenen Abschnitten infolge von hohem Nutzungsdruck keine natürliche Grasnarbe hält. Dies ist gemäß des Deichschauprotokolls HWS-Anlagen Vier- und Marschlande vom Herbst 2023 beispielsweise am Zollenspieker Hauptdeich im Bereich des Deichkilometers 11,9 (Höhe Zollenspieker Fährhaus) der Fall.
Der Regionalausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
keine