20-1607

Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge

Mitteilung

Sachverhalt

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) teilt unter Bezugnahme auf die Einladung von Referentinnen/-en zum Thema Betriebssicherheitsverordnung für Aufzüge in die Sitzung des Fachausschusses für Verkehr und Inneres am 14.05.2018 folgendes mit: 

Die BGV ist als Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Produktsicherheitsgesetztes (ProdSG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei überwachungsbedürftigen Anlagen zuständig, zum Schutz von Beschäftigten und Dritten vor den möglichen Gefahren überwachungsbedürftiger Anlagen. Überwachungsbedürftige Anlagen müssen im Betrieb innerhalb festgelegter Fristen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden. Dabei wird festgestellt, ob die Anlage bis zum nächsten Prüftermin sicher betrieben werden kann. Das Referat Anlagensicherheit BGV/V21 überwacht die Einhaltung der Prüffristen mithilfe eines Anlagenkatasters und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch die jeweilige ZÜS. Bei Prüffristüberschreitung wird die Durchführung der Prüfung durch die BGV/V21 angeordnet. Werden bei einer Prüfung sicherheitserhebliche Mängel festgestellt, legt die ZÜS eine Frist zur Mängelbeseitigung fest. Ist danach der Mangel nicht beseitigt, wird eine Anordnung durch die BGV/V21 zur Mängelbehebung erlassen. Bei gefährlichen Betriebszuständen ist die ZÜS zur sofortigen Meldung verpflichtet und die Stilllegung der Anlage wird durch die BGV/V21 angeordnet. Weiterhin werden die Erlaubnisse nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung für die entsprechenden Anlagen wie Dampfkessel, Füllanlagen sowie Tankstellen und Läger für hoch- und leichtentzündliche Flüssigkeiten erteilt.

Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential, die nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) einer besonderen Überwachung bedürfen. Sie sind definiert in § 2 Ziffer 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Unter das ProdSG fallen Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Überwachungsbedürftige Anlagen, die rein privaten Zwecken dienen, fallen unter das Baurecht, werden dort aber analog behandelt (siehe § 38 HBauO).

Zu überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

  • Druckgeräte (Dampfkessel-, Druckbehälter- und Rohrleitungsanlagen),
  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen (Gastankstellen),
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von entzündlichen Flüssigkeiten.

Aufzugsanlagen müssen spätestens alle zwei Jahre wiederkehrend geprüft werden (Hauptprüfung). Dazwischen ist jeweils eine Zwischenprüfung durchzuführen.

 

Übersicht über die letzten durchgeführten Prüfungen am Bergedorfer Bahnhof:

FabriknummerPrüfungsart (Haupt-/Zwischenprüfung Prüfdatum

96145HP04.05.2017

281009059ZP04.05.2017

281009058ZP04.05.2017

47NAM712HP23.10.2017

47NAN004HP23.10.2017

 

Die BGV hat die Entsendung von Referenten/-innen bereits zuvor mit Hinweis auf diese Zuständigkeiten abgelehnt.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Keine