21-0706

Bau- und Vorbescheidsanträge VM

Mitteilung

Sachverhalt

 

  1. Bauvorhaben, über die der Ausschuss im Voraus informiert wird:

 

1.1. Lage  Kirchenheerweg 77 (erneute Vorlage)

Antrag  Vorbescheidsverfahren vom 24.04.2020

B/WBZ/02363/2020

Vorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 12 altengerechten Wohnungen und einer Tagespflege

Positiv

Ausweisung Kirchwerder 34 (WA II o, 2 Wo, E, F mind. 600m², GR 150m², GH 12)

Bemerkung Das Vorhaben ist nach Umplanungen und mit Auflagen genehmigungsfähig. Im Wege der Nachbarbeteiligung sind keine unzumutbaren nachbarlichen Beeinträchtigungen gemäß § 71 HBauO artikuliert worden.

Die planungsrechtlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind für folgende Punkte zu erteilen, da die Einrichtung einer Tagespflege mit altengerechten Wohnungen ein öffentliches Interesse darstellt und dem Wohl der Allgemeinheit dient:

  • die Überschreitung der maximalen Grundfläche je Wohngebäude von 150m² je Baugrundstück um insgesamt 44m² auf 644m²
  • die Überschreitung der zulässigen Zahl der Wohnungen von 2 Wohnungen pro Wohngebäude insgesamt um 4 Wohnungen (gem. § 2 Nr. 9 B-Plan), d.h. von 8 auf 12 Wohnungen. Bedingung für die Erteilung dieser Befreiung ist das Beibringen eines „rdernachweises“, da es sich bei den altengerechten Wohnungen um Wohnungen handelt, die sozialen Zwecken dienen. Vorschläge für mögliche Sonderwohnformen wurden dem Bauherren mitgeteilt.

Die darüber hinaus beantragten planungsrechtlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht erteilt, da die Festsetzung aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes und der Gewährleistung einer funktionierenden Entwässerung beizubehalten ist:

  • die Überschreitung der zulässigen Grundfläche inklusive Nebenanlagen um 345m² von maximal 900m² auf 1245m² als maximal zulässig wird eine Gesamtgrundfläche für die Zuwegung und die Gehwegfläche von 900m² (4x 225m²) angesehen (es ist dahingehend in Bezug auf die GR II umzuplanen)
  • r das Errichten einer Zufahrt auf der Fläche, die im B-Plan als Ausschluss von Nebenanlagen und Zufahrten festgesetzt ist diese Befreiung fällt höchstwahrscheinlich bei der o.g. Umplanung weg.

In bauordnungsrechtlicher Sicht sind folgende Abweichung nach § 69 HBauO zu erteilen:

  • das Ausführen von Gauben im Dachgeschoss, die mehr als 1/3 der Länge der darunterliegenden Gebäudeseite haben (§2 Nr. 11 des Gesetzes zum B-Plan)
  • die Ausführung des Geudes mit 2 Firstrichtungen
  • das Abweichen von der festgesetzten Dachneigung von 40° 55°um 3° 2 Nr. 10 des Gesetzes zum B-Plan)

Als Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen ist die Sicherung der Erschließung nach § 4 HBauO über die Eintragung einer Baulast auf dem Flurstück 4997.

Darüber hinaus ist der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Bauherren und dem BA Bergedorf als Auflage in die spätere Baugenehmigung aufzunehmen, der darauf gerichtet ist, die Art der Nutzung dauerhaft auf ein „altersgerechtes Wohnen und Tagespflege“ zu begrenzen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Baugenehmigungsverfahren die Art und der Umfang des naturschutzrechtlichen Ausgleichs noch festzulegen ist.

 

 

1.2. Lage  Abelke-Bleken-Ring 36

Antrag  Vereinfachtes Verfahren vom 13.11.2020

B/WBZ/05804/2020

Vorhaben Neubau einer Terrassenüberdachung

Positiv

Ausweisung Ochsenwerder 13 (ED, WA o, 1 Wo, GRZ 0,3, FH 9, TH 4)

Bemerkung Das Vorhaben ist zulässig, da die planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Baugrenze um 2,5 m zu erteilen ist. Eine Baugrenzenüberschreitung für Terrassen ist gem. § 2 Nr. 4 B-Plan bis zu 5 m zulässig. Die GRZ I wird mit 0,30 und die GRZ II mit 0,37 eingehalten.

 

 

1.3. Lage  Fritz-Bringmann-Ring 6

Antrag  Vereinfachtes Verfahren vom 29.09.2020

B/WBZ/04989/2020

Vorhaben Errichtung einer Terrassenüberdachung

Positiv bei Umplanung

Ausweisung Kirchwerder 30 / Ochsenwerder 11 (WA I o, 2 Wo, GRZ 0,2, D, F mind. 400m²)

Bemerkung Das Vorhaben ist bei Umplanung genehmigungsfähig. Die planungsrechtliche Befreiungen für das Überschreiten der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ I) um 0,02 auf 0,22 und (GRZ II) um 0,06 auf 0,36 kann hinsichtlich der GRZ I dann erteilt werden, wenn die Nebenflächen soweit entsiegelt werden, dass die GRZ II mit 0,30 eingehalten wird. Diesbezüglich ist eine Umplanung zwingend erforderlich.

r das Unterschreiten der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um 1,70 m bis zu 0,80 m (§ 6 Abs. 5 HBauO) ist eine bauordnungsrechtliche Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO in Verbindung mit einer Nachbarzustimmung erforderlich.

 

 

1.4. Lage  Kiebitzdeich 171

Antrag  Vorbescheidsverfahren vom 27.08.2020

B/WBZ/04469/2020

Vorhaben Nutzungsänderung Ackerland zu Hundeschule

Negativ

Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB

Bemerkung Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Es befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB, weist aber keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB auf. Eine Zussigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert an der vorliegend gegebenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange (FNP und LaPro) gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorhaben um eine gewerbliche Nutzung, die auch aus diesem Grund im Außenbereich nicht zulässig ist. Zudem wird das naturschutzrechtliche Einvernehmen versagt.

 

 

1.5. Lage  Kiebitzdeich 140

Antrag  Konzentriertes Verfahren nach § 62 BauGB vom 12.06.2020

B/WBZ/03131/2020

Vorhaben Funkmast als Ersatz für mobile Einheit

Positiv

Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB

Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, sofern die derzeit noch andauernde artenschutzrechtliche Prüfung positiv ausfällt. Der beantragte Funkmast befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB planungsrechtlich zulässig. Sowohl die Rückbau-Baulast als auch die statische Prüfung sind mittlerweile eingetragen bzw. abgeschlossen. Ein positives Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit.

Auf die naturschutzrechtlichen Ausführungen und Auflagen wird Bezug genommen und diese sind in eine zu fertigende Genehmigung mit aufzunehmen.

 

 

1.6. Lage  Horster Damm 258

Antrag  Vorbescheidsverfahren vom 02.11.2020

B/WBZ/05563/2020

Vorhaben Neubau eines Bungalow

Negativ

Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB Außenbereich nach § 35 BauGB

Bemerkung Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. In diesem Bereich befindet sich ein straßenparalleler Bebauungszusammenhang gem. § 34 BauGB. Die maximale Bebauungstiefe der Hauptnutzungen liegt in der näheren Umgebung bei ca. 29 m. Der angefragte Bungalow ist hinter dem Bestandsgebäude in zweiter Reihe geplant und weist eine Bebauungstiefe von ca. 50 m auf. Da des Weiteren östlich des Flurstücks Horster Damm 258 jegliche Bebauungsstruktur endet, ist die für die Bebauung angedachte Grundstücksfläche bereits als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Als reines Wohnbauvorhaben ist der geplante Bungalow mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Ferner kann das naturschutzrechtliche Einvernehmen nicht hergestellt werden.

1.7. Lage  Ochsenwerder Elbdeich 224

Antrag  Vereinfachtes Verfahren vom 12.11.2020

B/WBZ/05829/2020

Vorhaben Sanierung Lagerraum, Abbruch und Neubau

Positiv (bei Umplanung)

Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB

Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Es befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Das Vorhaben ist aber nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht vorliegt. Der FNP stellt eine Grünfläche mit angrenzender Wasserfläche und Bestimmung Badegewässer dar, mit der das Vorhaben, das einer sport- und freizeitbezogenen Nutzung des Hohendeicher Sees dient, konform geht.

Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die aus Umgebungsschutzgründen seitens des Denkmalschutzamtes vorgebrachten Umplanungsansätze zu beachten (roter Backsteinziegel und nicht glänzendes Dach).

Eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist erforderlich und wird in Aussicht gestellt.

 

 

1.8. Lage  Amandus-Stubbe-Straße 10

Antrag  Konzentriertes Verfahren nach § 62 BauGB vom 16.11.2020

B/WBZ/05904/2020

Vorhaben Erweiterung Pförtnerhaus und Neubau Parkpalette

Positiv

Ausweisung Moorfleet 14 (GE)

Bemerkung Die Erweiterung des Pförtnerhauses ist genehmigungsfähig. Es ist eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich, da die Erweiterung außerhalb der Baugrenze (B-Plan Allermöhe 14) liegt. Die Erweiterung des Pförtnergebäudes um ca. 33,5m² wird als geringfügig gewertet. Auch bei einer Größe von dann ca. 70m² ist es dem Hauptgebäude sowie der Gesamtbebauung deutlich untergeordnet. Die Überschreitung ist städtebaulich vertretbar. Die Befreiung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Wand des Pförtnerhauses begrünt wird.

Auch der Neubau der Parkpalette ist genehmigungsfähig. Die beantragte planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für den Verzicht auf die Ausführung eines Gründaches auf dem Dach der Parkpalette abweichend von der Festsetzung in § 2 Ziffer 6 des B-Planes Moorfleet 14 ist entbehrlich. Der oberste Abschluss der Parkpalette wird als Parkplatzfläche ausgeführt. Insofern gibt es hier keine herkömmlichen Dachflächen, die begrünt werden könnten. Die verbleibenden Dachflächen der 2 Treppenhaustürme (ca. je 21,5m²) werden als untergeordnete Gebäudeteile angesehen. In Betrachtung der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit zum Erhalt der Dachbegrünung, wird die Auffassung vertreten, dass unter der Maßgabe, dass für die beiden nicht begrünten Dachflächen zwei zusätzliche Bäume auf dem Vorhabengrundstück gepflanzt werden, auf die Begrünung verzichtet werden kann. Auch findet hier Berücksichtigung, dass die Anzahl der vorhandenen Bäume im Bereich der bestehenden Stellplatzfläche, auf der die Parkpalette errichtet werden soll, umgepflanzt werden. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen, Auflagen und Hinweise der WBZ41-Stellungnahme sind zu beachten.


1.9. Lage  Amandus-Stubbe-Str. 10

Antrag  Vorbescheidsverfahren vom 16.11.2020

B/WBZ/05895/2020

Vorhaben Erweiterung der Niederlassung HH-Moorfleet um eine Lagerhalle

Positiv

Ausweisung Moorfleet 14 (GE)

Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Es ist eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der im B-Plan festgesetzten Höhen von 14m bzw. 17m über NN um 6m bzw. 2,80m über NN im zweigeschossigen Bereich der Halle 2.1 erforderlich, die auch erteilt wird. Der Überschreitung der festgesetzten Höhe wird unter der Bedingung zugestimmt, dass auf einer Länge von ca. 138 m nördlich der angefragten Lagerhallenerweiterung eine Baumreihe von 10 Laubbäumen (gleiche Baumart) im Abstand von ca. 12 m zueinander gepflanzt wird. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und wird unter Beachtung der Bedingung erteilt.

Eine Befreiungstatbestand von § 2 Ziffer 5 des B-Plans Moorfleet 14, wonach Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen sind, ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine fensterlose Fassade. Die Fassade ist im oberen Bereich durch ein Lichtband (Fenster) geprägt, welches dem Lichteinfall in die Halle dient.

Schließlich kann die planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die auf den Verzicht auf die komplette Dachbegrünung des Erweiterungsbaus gerichtet ist, nicht erteilt werden. Eine Dachbegrünung ist nach § 2 Ziffer 6 des B-Plans erforderlich mit Ausnahme für technischen Aufbauten (Gebäudetechnik).

 


  1. Bauvorhaben, über die der Ausschuss tabellarisch informiert wird:

 

2.1. Lage   Odemanns Heck 14

 Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 01.09.2020

  B/WBZ/04560/2020

Vorhaben Anbau an vorhandenes EFH mit Carport

 Positiv

Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

2.2. Lage   Achterschlag 83

 Antrag Vorbescheidsverfahren vom 13.10.2020

  B/WBZ/05263/2020

Vorhaben Umbau eines Wohn-/Wirtschaftsgebäudes zu einem MFH mit 5 WE

 Positiv

Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

2.3. Lage   derquerweg 494a

 Antrag Vorbescheidsverfahren vom 07.09.2020

  B/WBZ/04623/2020

Vorhaben Neubau eines Einfamilienhauses

 Negativ

 Ausweisung  Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

2.4. Lage   Kirchwerder Hausdeich 20

 Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 09.12.2020

  B/WBZ/06285/2020

Vorhaben Einbau einer WE im DG eines Wirtschaftsgebäudes

 Positiv

 Ausweisung  Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

2.5. Lage   derquerweg 501

 Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 05.11.2020

  B/WBZ/05697/2020

Vorhaben Anbau und Erweiterung der 2. WE

 Positiv (nach Umplanung)

 Ausweisung  Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

2.6. Lage   Kiebitzdeich 192

 Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 11.12.2020

  B/WBZ/06308/2020

Vorhaben Neubau EFH mit Stellplätzen

 Positiv

 Ausweisung  Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

 

 


  1. Entscheidungen des Rechtsamtes:

 

3.1. Lage   Kirchwerder Hausdeich 110

 Antrag Vorbescheidsverfahren vom 10.03.2020

  B/WBZ/01631/2020

Vorhaben Errichtung von zwei Einfamilienhäusern

 Negativ (

Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB

 Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB

 

Widerspruch vom 30.6.2020 gegen den Vorbescheid vom 19.6.2020

 

Sachverhalt:

Flurstück 7610 Gemarkung Kirchwerder Kirchwerder Hausdeich 110ff.

Der Widerspruchsführer plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf der aus dem Lageplan ersichtlichen Vorhabenfläche (Grundfläche ca. 103qm, Firsthöhe 7,42m von Oberkante Gelände, zweigeschossige Bauweise). Haus 1 soll straßenparallel errichtet werden und Haus 2 in sog. zweiter Reihe, wobei der Abstand der hinteren Gebäudekante zum Kirchwerder Hausdeich ca. 53m beträgt.

Auf dem Flurstück befindet sich das Wohngebäude Hausnummer 110, südlich davon zwei Nebengebäude sowie drei Gewächshäuser größeren Ausmaßes. Die Vorhabenfläche Haus 1 befindet sich auf einer Freifläche. Auf der Vorhabenfläche Haus 2 befindet sich derzeit noch ein Gewächshaus.

Mit Vorbescheid vom 19.6.2020 beantwortete WBZ2 die Vorbescheidsanfrage hinsichtlich Haus 1 positiv aber mit Blick auf Haus 2 abschlägig. Letzteres mit der Begründung, das Vorhaben Haus 2 befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und öffentliche Belange nach Absatz 3 der Vorschrift stehen dem entgegen. Gegen die Entscheidung des WBZ2 wurde am 30.6.2020 Widerspruch eingelegt.

 

Rechtliche Würdigung

In der vorgenannten Angelegenheit beabsichtigt das Rechtsamt dem Widerspruch gegen den negativen Vorbescheid hinsichtlich Haus 2 abzuhelfen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:

Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorhabenfläche für Haus 2 dem Außenbereich nach § 35 BauGB oder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist.

Wenn man mit dem WBZ2 davon ausgeht, dass die Vorhabenfläche sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung in diesem dennoch bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar ist der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, nach § 35 Absatz 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange nach Absatz 3 der Vorschrift stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan Hamburg weist die Vorhabenfläche Haus 2 mit „Bauflächen mit Dorf- oder Wohngebietscharakter“ aus. Das Landschaftsprogramm Hamburg legt für die Vorhabenfläche „Dorfgebiet“ fest. Andere entgegenstehende öffentliche-rechtliche Belange sind nicht ersichtlich.

Teilt man die Auffassung des Widerspruchsführers, wonach sich die Vorhabenfläche Haus 2 im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, so vertritt das Rechtsamt die Auffassung, dass sich das Vorhaben Haus 2 als Bebauung in sog. zweiter Reihe in die nähere Umgebung einfügt und somit planungsrechtlich zulässig ist. Ein Vorhaben muss sich nach § 34 Absatz 1 BauGB auch in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich aus den in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen.

In der näheren Umgebung beträgt der Abstand des Gebäudes Nr. 94 ca. 37 m von der Straße und erstreckt sich bis in eine Tiefe von ca. 55m. Das benachbarte Gebäude Nr. 96 ist etwas dichter an der Straße errichtet, erstreckt sich aber immerhin auch bis zu ca. 43 m in die Tiefe. Die Bebauungstiefe des Gebäudes Nr. 104a beträgt ca. 69m. Die durch das Gebäude Nr. 104a vorgegebene Bebauungstiefe unterschreitet das Vorhaben Haus 2 damit um 16 m. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid vom 05.04.1994 seinerzeit davon ausgegangen ist, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes Nr. 104a nach § 34 BauGB beurteilt. Der ursprüngliche Bestand des Gebäudes Nr. 104a erstreckte sich früher noch
tiefer. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (6 VG 5168/97) ist im Jahr 2001 ein Vergleich des Inhalts geschlossen worden, dass die damaligen weiteren Bauten bis auf den jetzigen Bestand zurückgebaut worden sind und die FHH im Gegenzug die Wohnnutzung in dem verbleibenden (und jetzt noch aktuellen) Gebäude akzeptiert.

Überdies befindet sich auf dem Flurstück 7606 (Nr. 102/104) im hinteren Bereich bis zu einer Tiefe von etwa 100m ein genehmigtes Gebäude der Rolf Riedel Transport- u. Montage Service GmbH, welches als Hauptnutzung zu werten ist (siehe Vorlage Ausschuss vom 17.07.2018 Kirchwerder Hausdeich 106a RA 3 WEBZ2-20/15).

Hinzukommt nunmehr die Bebauung auf dem Flurstück 7608 Kirchwerder Hausdeich 106a mit einem Einzelwohnhaus mit vier Wohneinheiten und einer Bebauungstiefe von ca. 53m (Gebäudehinterkante), welche vom Unterausschussr Bauangelegenheiten am 17.7.2018 zur Kenntnis genommen worden ist. Die Anzeige des Baubeginns erfolgte am 18.1.2019.

Mithin existiert mit dem Einzelwohnhaus Nr. 106a bereits ein Gebäude, welches genau die vom Widerspruchsführer geplante Bebauungstiefe von 53 m aufweist. Zudem gibt es mit dem Gebäude Nr. 104a und der Betriebshalle bzw. dem Verkaufsraum im hinteren Bereich des Grundstücks Nr. 102/104 zwei weitere Bauten, die sich sogar noch deutlich tiefer in die Grundstücke erstrecken, als das angefragte Vorhaben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Gebäude Nr. 104a bereits optisch der Eindruck einer Bebauung in sog. zweiter Reihe besteht, auch wenn es sich faktisch um Anbauten handelt.

Anders als bei einer erstmaligen Hinterlandbebauung ohne Vorbild lässt sich aus Sicht des Rechtsamtes wegen der bereits vorhandenen Gebäude das Vorhaben nicht verhindern. Erst recht nicht nach der für die Nr.106a erteilten Baugenehmigung. Bodenrechtliche Spannungen sind nicht ersichtlich, da es in der näheren Umgebung bereits Hauptnutzung in der geplanten Gebäudetiefe und darüber hinaus gibt.

Im Ergebnis fügt sich das Vorhaben Haus 2 in die nähere Umgebung im Hinblick auf die vorgegebene Bebauungstiefe ein. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum sich das geplante Vorhaben Haus 2 nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB einfügen sollte.

 

Petitum:

Der Unterausschuss für Bauangelegenheiten nimmt von der Abhilfeabsicht Kenntnis.

 

 

 


Genehmigte Wohnungen:

 

 

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

2016 Landgebiet

58

59

124

62

2016 Kerngebiet

45

14

181

325

öffentlich gefördert

 

 

 

84*)

gemeldete Zweckentfremdungen

 

 

 

Fehlanzeige*)

festgestellte Zweckentfremdungen

 

 

 

Fehlanzeige*)

2017 Landgebiet

18

56

40

40

2017 Kerngebiet

122

517

207

26

öffentlich gefördert

 

 

 

180*)

gemeldete Zweckentfremdungen

 

 

 

14*)

festgestellte Zweckentfremdungen

 

 

 

2*)

2018 Landgebiet

32

19

35

39

2018 Kerngebiet

26

265

175

262

öffentlich gefördert

0

63

46

128

gemeldete Zweckentfremdungen

 

 

 

12*)

festgestellte Zweckentfremdungen

 

 

 

4*)

2019 Landgebiet

29

41

212

237

2019 Kerngebiet

115

122

38

6

öffentlich gefördert

45

36

172

211

gemeldete Zweckentfremdungen

3

3

1

 

festgestellte Zweckentfremdungen

1

1

0

 

2020 Landgebiet

36

49

74

 

2020 Kerngebiet

99

33

157

 

öffentlich gefördert

116

0

67

 

gemeldete Zweckentfremdungen

 

 

 

 

festgestellte Zweckentfremdungen

 

 

 

 

 

    *) Jahresgesamtzahl für den Bezirk Bergedorf

 

 

 

Januar

Februar

rz

April

Mai

Juni

2020 Landgebiet

E 9

G 10

E 5

G 6

E 6

G 0

E 14

G 0

E 9

G 20

E 6

G 0

2020

Kerngebiet

E 2

G 38

E 11

G 36

E 12

G 0

E 7

G 4

E 4

G 0

E 4

G 14

 

 

 

 

 

 

 

 

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

2020 Landgebiet

E 3

G 0

E 9

G 56

E 6

G 0

E 14

G 8

E 3

G 264

E 6

G 15

2020

Kerngebiet

E 10

G 37

E 0

G 45

E 1

G 64

E 4

G 13

E 3

G 25

E 2

G 20

E: Ein- bis Dreifamilienhäuser, Reihenhäuser

G: Geschosswohnungsbau ab Vierfamilienhäuser

Aufgaben- und Beschlusscontrolling

 

TOP

Auftrag

Sachstand

 1.

Hofschläger Deich 15, Überprüfung Nutzung des ehemaligen Scheunengebäudes

20.01.2014 Ortsbesichtigung, Gebäude wird zum Wohnen genutzt

24.01.2014 Anhörung

mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt bis zum 10.04.2014

24.04.2014 Nutzungsuntersagung

08.05.2014 Widerspruch

17.06.2014 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben

Auskunft RA vom 12.10.15: Es liegt noch keine Entscheidung, Prüfung läuft noch

Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruch wurde zurückgewiesen, seitdem liegt Vorgang beim VG

 2.

Hofschläger Deich 15, Überprüfung Wagenremise, Wirtschaftsgebäudes und Treibhauses

24.01.2014 Anhörung

31.01.2014 Gebäude wurden umgebaut

mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt bis zum 10.04.2014

24.04.2014 Rückbauanordnung

08.05.2014 Widerspruch

17.06.2014 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben

Auskunft RA vom 12.10.15: Verfahren liegt beim Verwaltungsgericht

Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruch wird nach Rückgabe der Akten vom VG weitergeführt

 3.

Ochsenwerder Elbdeich 301a

erledigt

 

 5.

Kirchwerder Hausdeich 82, Überprüfung hinteres Gebäude auf Wohnnutzung und Dachumdeckung

21.02.2014 Ortsbesichtigung, Küche und Bad vorhanden, zurzeit nicht bewohnt, nach Angaben Eigentümer während Erntezeit für Erntehelfer

05.06.2014 Anhörung

mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt

11.08.2014 Antragseingang zur nachträglichen Genehmigung

21.10.2014 Ablehnender Bescheid

25.11.2014 Widerspruch eingelegt

22.04.2015 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben

Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruchsbescheid wird in Kürze erlassen

Auskunft RA vom 22.11.16: Klage > Vorgang liegt beim VG

 6.

Neuengammer Hausdeich 75, Überprüfung Gewächshäuser

Vm/BA3/00544/2004

31.01.2014 Ortsbesichtigung, die dortigen Hallen und Gewächshäuser werden gewerblich  zum Unterstellen von Fahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobile sowie Booten genutzt. Es handelt es sich um zwei Hallen in der Ausdehnung von 100 x 15,50 m und 100 x 12,00 m. Im Bereich zur Straße befinden sich zwei Gewächshäuser mit kleiner Werkstatt sowie Lagerung von Regalen, Möbeln und Baustoffen.

05.11.2004 Anordnung zur Nutzungsuntersagung

diverse Überprüfungen

06.04.2011 Zwangsgeld über 1.000,-- Euro festgesetzt

22.08.2014 Zwangsgeld über 3.000,-- Euro festgesetzt

19.11.2014 Zwangsgeld wurde noch nicht bezahlt

15.04.2015 Zwangsgeld über 6.000,-- Euro festgesetzt

16.04.2015 Anhörung zum Ordnungswidrigkeitsverfahren

31.07.2015 erneute Überprüfung stattgefunden, Fotos wurden untersagt

16.09.2015 Ordnungswidrigkeitenanzeige,

                 Bußgeld in Höhe von 50.000€

10.02.16 Versand des Bußgeldbescheids durch Bußgeldstelle, Reduzierung auf 25.000€

falls keine Reaktion erfolgt, geht der Vorgang ans Gericht

07.11.2016 Eingang Zahlung

07.02.2018: erneute Überprüfung des Grundstücks > ungenehmigte Nutzung wird weiterhin ausgeführt

05.03.2018: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 12.000€

14.08.2018: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 24.000€

Das Zwangsgeld in Höhe von 24.000,-€ wurde noch nicht bezahlt. Anmerkung: Ungeachtet dessen wurden zwischenzeitlich weitere Zwangsgelder für wirksam erklärt: 9.11.18 -> 48.000,-€ und 20.3.19 -> 96.000,-€

Am 23.07.2019 wurden die einzig noch offenen 96.000,-€ bezahlt und ein neues Zwangsgeld in Höhe von 192.000,-€ ist am 09.09.2019 festgesetzt worden.

 

 8.

Moorfleeter Deich 189

Überprüfung Grundstück

Moorfleeter Kirchenweg 15, Überprüfung Gewächshaus

13.02.2015 Rückbauanordnung ruht bis B-Planerstellung

 

 9.

Moorfleeter Deich 73, Wohnung

r den hinteren Anbau existiert ein nachträglicher widerruflicher Baugenehmigungsbescheid für den Einbau einer landwirtschaftlichen Betriebswohnung vom 21.04.1987. Die Betriebswohnung ist baulastgesichert. Eine Löschung wurde am 15.07.2014 beantragt. Der Widerruf wurde wegen der fehlenden Abstandsfchen aufgenommen.

12.12.2014 Gespräch, Käufer und Verkäufer wollen über Kaufrückabwicklung verhandeln, WV 30.04.2015

06.05.2015 Anhörung zur Nutzungsuntersagung

Widerspruchsverfahren

07.07.2015 Anordnung zur Nutzungsuntersagung

05.08.2015 Widerspruch gegen Anordnung Nutzungsuntersagung,

02.10.2015 Eingang Begründung

14.10.15 Vorgang ruht bis 31.12.15 (Stellungnahme Rechtsanwalt paralleler Widerspruch abwarten)

01.02.16 Schreiben der Kanzlei: Verfahren ruhen  lassen

Vor-Eigentümer und Jetzt-Eigentümer befinden sich in einem privatrechtlichen Verfahren zur Kaufrückabwicklung

11.

Moorfleeter Deich 75

Nutzung des Wohnhauses durch eine Anwaltskanzlei

19.08.2014 Ortsbesichtigung, in dem Wohnhaus Moorfleeter Deich 73 befindet sich keine Anwaltskanzlei Die Kanzlei befindet sich in dem Gebäude welches auf dem Flurstück-NR.: 2246 steht. Das Haus wird nicht bewohnt.

Abgabe zur Überprüfung der Zweckentfremdung

12.12.2014 Gespräch, Käufer und Verkäufer wollen über Kaufrückabwicklung verhandeln, WV 06.02.2015

04.05.2015 Anordnung zur Nutzungsuntersagung

08.06.2015 Widerspruch

Fristverlängerung bis 30.09.15 für Begründung beantragt

29.09.2015 Frist nach Akteneinsicht weiter verlängert

14.10.15 Vorgang ruht bis 31.12.15 (Stellungnahme Rechtsanwalt paralleler Widerspruch abwarten)

01.02.16 Schreiben der Kanzlei: Verfahren ruhen  lassen

Vor-Eigentümer und Jetzt-Eigentümer befinden sich in einem privatrechtlichen Verfahren zur Kaufrückabwicklung

16.

Warwischer Hinterdeich 35

Überprüfung GaLaBetrieb

20.05.2015 Ortsbesichtigung

05.06.2015 Anhörung wegen Verstöße gegen den Bebauungsplan

11.06.2015 Mitteilung über nicht durchgeführte Maßnahmen des Durchführungsvertrages

15.06.2015 Überprüfung um 7.20 Uhr, es wurden lediglich auf dem Flurstück 2055 diverse KFZ und Maschinen abgestellt vorgefunden

Fristverlängerung bis 15.07.15 beantragt

Inhalt Anhörung: ungenehmigtes Carport im Anpflanzstreifen, ungenehmigte offene Lagerhalle, Lagerung von Schrott, ungenehmigtes überdachtes Baustofflager, ungenehmigte Stellplätze, Errichtung von Wällen statt Zäunen, ungenehmigte Baumfällung, ungenehmigte Zufahrt,

ungenehmigter Stall/Zaun/Stellplätze, nicht erhaltene Wiese

Zwischenzeitlich ist die Lagerhalle nachträglich genehmigt und ein Genehmigungsverfahren für einen Pferdestall eingeleitet worden

31.01.2017 Anordnung

16.02.2017 Eingang Widerspruch gegen Anordnung

23.02.2017 Nachforderung Begründung zum Widerspruch

10.11.2017 Abgabe Widerspruch an RA

08.01.2018 Widerspruchsbescheid: Widerspruch wird zurück gewiesen

25.01.2018 Zahlungsaufforderung über 11.000€ (für teilweise nicht erfolgte Erfüllung des städtebaul. Vertrages)

03.2018 Einreichung Klage beim VG

17.

Sandwisch 39a, 41

erledigt

20.

Vorderdeich 322

Ungenehmigte Sanierung/Anbauten/Einbau Wohnungen

01.09.15 Vfg. Einstellung der Arbeiten und d. Nutzung

01.09.15 Anhörung

21.09.2015 Fristverlängerung beantrag

> noch keine Unterlagen eingereicht

30.03.2016 Anhörung an Anwalt weitergeleitet

15.12.2016 Zwangsgeldaufforderung 1.000,-€

30.12.16 Widerspruch

31.01.17 Nachforderung Begründung zum Widerspruch

30.05.17 Gespräch mit WBZ2, Eigentümer und Anwalt > Nachreichung prüffähiger Unterlagen zum 30.07.17

> Container, Fahrzeuge, Schrottteile etc. sind zeitnah zu entfernen, ansonsten wurde gesonderte bauaufs. AO angedroht.

Widerspruchsbegründung liegt nicht vor, es erfolgt nun eine Weiterleitung des Wi. an B/RA

27.12.2017 Abgabe Widerspruch an RA

04.01.2018 Eingang Zeichnungen IST-Zustand

10.01.2018 erneute Vor-Ort-Besichtigung zum Abgleich der eingereichten Planung

19.04.2018 Anhörung

14.05.2018 + 16.05.2018 Eingang Rückmeldungen Anwälte1+2

15.05.2018 Akteneinsicht + 1. Gespräch mit Anwalt1

25.05.2018 Akteneinsicht Anwalt 2

Mehrmalige Fristverlängerung bis 24.08.2018

Mehrmalige Akteneinsicht durch Anwalt 2 ( bislang letzter Termin 14.09.18)

09.10.18 erneutes Schreiben an Anwalt 2  mit Bitte um Stellungnahme (Frist zum 16.10.18)

Die 5. und aller Voraussicht nach letzte Akteneinsicht durch den RAw. Rosenkranz sollte am 26.10.2018 stattfinden. Gem. elektronischer Akte ist dies der letzte Eintrag. Eine Bestätigung ist danach nicht erfolgt. Recherche nach der Papier-Akte blieb bisher erfolglos. B/RA wurde angefragt).

21.

Moorfleeter Kirchenweg 19

Versiegelung

02.12.2015 Hoz-Verfahren eingeleitet

09.06.2016 Anhörung

14.12.16 Anordnung der Beseitigung

Gespräch mit WBZ2 und Eigentümern am 03.07.17 geplant zur  Garagensanierung und Umlagerung aller Materialien, Gerüste etc. und Wiederherstellung des Vorgartens

Herstellung des Vorgartens erfolgt in Etappen.

Vollständiger Rückbau zum 30.09.2018 vereinbart

Am 06.10.18 ist eine Mail der Eigentümer mit Fotos eingegangen. Die Vorgartenräumung ist zwar vollständig erfolgt, jedoch wurde der Vorgarten in nicht abgestimmter Weise in quer verlaufenden Streifen abwechselnd mit Pflastersteinen und Rasengittersteinen befestigt. Den Eigentümern wurde verdeutlicht, dass dies so nicht hinnehmbar ist. Inzwischen liegt ein akzeptabler Gestaltungsvorschlag zur Entsiegelung und Begrünung vor. Als befestigte Flächen verbleiben linksseitig die Zufahrt, rechtsseitig ein Zuweg und ein unmittelbar an der Hausvorderkante verlaufender Verbindungsweg. Der Rest soll nun als Rasenfläche mit Hecke an der Straßenseite ausgestaltet werden. Das vom Bauherrn vorgeschlagene Zeitfenster bis zum „Sommer 2019“ wurde nicht akzeptiert und bis zum 10.05.2019 begrenzt.

22.

Reitbrooker Hinterdeich 142/ Sietwende

Vermüllung

16.02.2016 Hoz-Verfahren eingeleitet

02.11.2016 Besichtigung Grundstück, Fotodokumentation

15.12.2016 Anhörung der Beseitigung

19.06.2017 Anordnung der Beseitigung

13.02.18 Ortsbesichtigung > Anordnung nicht umgesetzt

27.03.18 Festsetzung Zwangsgeld in Höhe von 1.000€

23.

Moorfleeter Kirchenweg 13 1

Ungenehmigte Nutzung

29.04.2016 Hoz-Verfahren eingeleitet

15.12.16 Ermittlungsauftrag/Besichtigung durch BOD veranlasst

09.01.2017 Anhörung

31.05.17 Anordnung, Frist zur Beseitigung zum 15.07.17

03.07.2017 Eingang Widerspruch gegen Anordnung

02.10.2017 Nachforderung Begründung zum Widerspruch

26.09.2017 Eingang Widerspruch gegen die Anhörung (dieser wurde an RA weitergeleitet)

10.12.2018 Anordnung eines Zwangsgeldes, da dem Widerspruch nicht stattgegeben werden kann

 

24.

Moorfleeter Deich 189

Ungenehmigter gewerblicher Betrieb für Garten- und Landschaftsbau

27.01.2015 Anhörung

31.03.2015 Anordnung zur Untersagung der Nutzung

29.06.2015 Vorgang ruht bis zur Erstellung eines Bebauungsplan mit der Ausweisung Gewerbegebiet

25.

Curslacker Deich 315

Ungenehmigter Erweiterungen Halle

erledigt

26.

Kirchwerder Landweg 455

Ungenehmigte Nutzung

30.06.2017 HoZ-Verfahren eingeleitet

21.11.17 Anhörung

12.01.18 Termin WBZ mit  Rechtsanwalt

31.01.18 Stellungnahme Rechtsanwalt

19.06.18 Baukommission > Die Erweiterungen des Hauptgebäudes sind ggf. genehmigungsfähig. Prüffähige Unterlagen wurden nachgefordert.

Großteil der Nebenanlagen ist nicht genehmigungsfähig, Rückbauverfügung folgt.

27.

Heinrich-Stubbe-Weg 13

Stellplatzanlage

erledigt

28

Achterschlag 2

Ungenehmigte Anbauten

05.12.2019 HoZ-Verfahren eingeleitet

Az.: 62.12-2/2 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Unterausschuss für Bauangelegenheiten nimmt Kenntnis

 

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