Bau- und Vorbescheidsanträge VM
1.1. Lage Kirchenheerweg 77 (erneute Vorlage)
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 24.04.2020
B/WBZ/02363/2020
Vorhaben Neubau einer Wohnanlage mit 12 altengerechten Wohnungen und einer Tagespflege
Positiv
Ausweisung Kirchwerder 34 (WA II o, 2 Wo, E, F mind. 600m², GR 150m², GH 12)
Bemerkung Das Vorhaben ist nach Umplanungen und mit Auflagen genehmigungsfähig. Im Wege der Nachbarbeteiligung sind keine unzumutbaren nachbarlichen Beeinträchtigungen gemäß § 71 HBauO artikuliert worden.
Die planungsrechtlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB sind für folgende Punkte zu erteilen, da die Einrichtung einer Tagespflege mit altengerechten Wohnungen ein öffentliches Interesse darstellt und dem Wohl der Allgemeinheit dient:
Die darüber hinaus beantragten planungsrechtlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB werden nicht erteilt, da die Festsetzung aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes und der Gewährleistung einer funktionierenden Entwässerung beizubehalten ist:
In bauordnungsrechtlicher Sicht sind folgende Abweichung nach § 69 HBauO zu erteilen:
Als Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen ist die Sicherung der Erschließung nach § 4 HBauO über die Eintragung einer Baulast auf dem Flurstück 4997.
Darüber hinaus ist der Abschluss eines Vertrages zwischen dem Bauherren und dem BA Bergedorf als Auflage in die spätere Baugenehmigung aufzunehmen, der darauf gerichtet ist, die Art der Nutzung dauerhaft auf ein „altersgerechtes Wohnen und Tagespflege“ zu begrenzen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Baugenehmigungsverfahren die Art und der Umfang des naturschutzrechtlichen Ausgleichs noch festzulegen ist.
1.2. Lage Abelke-Bleken-Ring 36
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 13.11.2020
B/WBZ/05804/2020
Vorhaben Neubau einer Terrassenüberdachung
Positiv
Ausweisung Ochsenwerder 13 (ED, WA o, 1 Wo, GRZ 0,3, FH 9, TH 4)
Bemerkung Das Vorhaben ist zulässig, da die planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Baugrenze um 2,5 m zu erteilen ist. Eine Baugrenzenüberschreitung für Terrassen ist gem. § 2 Nr. 4 B-Plan bis zu 5 m zulässig. Die GRZ I wird mit 0,30 und die GRZ II mit 0,37 eingehalten.
1.3. Lage Fritz-Bringmann-Ring 6
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 29.09.2020
B/WBZ/04989/2020
Vorhaben Errichtung einer Terrassenüberdachung
Positiv bei Umplanung
Ausweisung Kirchwerder 30 / Ochsenwerder 11 (WA I o, 2 Wo, GRZ 0,2, D, F mind. 400m²)
Bemerkung Das Vorhaben ist – bei Umplanung – genehmigungsfähig. Die planungsrechtliche Befreiungen für das Überschreiten der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ I) um 0,02 auf 0,22 und (GRZ II) um 0,06 auf 0,36 kann hinsichtlich der GRZ I dann erteilt werden, wenn die Nebenflächen soweit entsiegelt werden, dass die GRZ II mit 0,30 eingehalten wird. Diesbezüglich ist eine Umplanung zwingend erforderlich.
Für das Unterschreiten der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,50 m um 1,70 m bis zu 0,80 m (§ 6 Abs. 5 HBauO) ist eine bauordnungsrechtliche Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO in Verbindung mit einer Nachbarzustimmung erforderlich.
1.4. Lage Kiebitzdeich 171
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 27.08.2020
B/WBZ/04469/2020
Vorhaben Nutzungsänderung Ackerland zu Hundeschule
Negativ
Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB
Bemerkung Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Es befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB, weist aber keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB auf. Eine Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitert an der vorliegend gegebenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange (FNP und LaPro) gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorhaben um eine gewerbliche Nutzung, die auch aus diesem Grund im Außenbereich nicht zulässig ist. Zudem wird das naturschutzrechtliche Einvernehmen versagt.
1.5. Lage Kiebitzdeich 140
Antrag Konzentriertes Verfahren nach § 62 BauGB vom 12.06.2020
B/WBZ/03131/2020
Vorhaben Funkmast als Ersatz für mobile Einheit
Positiv
Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB
Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, sofern die derzeit noch andauernde artenschutzrechtliche Prüfung positiv ausfällt. Der beantragte Funkmast befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB planungsrechtlich zulässig. Sowohl die Rückbau-Baulast als auch die statische Prüfung sind mittlerweile eingetragen bzw. abgeschlossen. Ein positives Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit.
Auf die naturschutzrechtlichen Ausführungen und Auflagen wird Bezug genommen und diese sind in eine zu fertigende Genehmigung mit aufzunehmen.
1.6. Lage Horster Damm 258
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 02.11.2020
B/WBZ/05563/2020
Vorhaben Neubau eines Bungalow
Negativ
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB Außenbereich nach § 35 BauGB
Bemerkung Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. In diesem Bereich befindet sich ein straßenparalleler Bebauungszusammenhang gem. § 34 BauGB. Die maximale Bebauungstiefe der Hauptnutzungen liegt in der näheren Umgebung bei ca. 29 m. Der angefragte Bungalow ist hinter dem Bestandsgebäude in zweiter Reihe geplant und weist eine Bebauungstiefe von ca. 50 m auf. Da des Weiteren östlich des Flurstücks Horster Damm 258 jegliche Bebauungsstruktur endet, ist die für die Bebauung angedachte Grundstücksfläche bereits als Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Als reines Wohnbauvorhaben ist der geplante Bungalow mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Ferner kann das naturschutzrechtliche Einvernehmen nicht hergestellt werden.
1.7. Lage Ochsenwerder Elbdeich 224
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 12.11.2020
B/WBZ/05829/2020
Vorhaben Sanierung Lagerraum, Abbruch und Neubau
Positiv (bei Umplanung)
Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB
Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Es befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Das Vorhaben ist aber nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig, da eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht vorliegt. Der FNP stellt eine Grünfläche mit angrenzender Wasserfläche und Bestimmung Badegewässer dar, mit der das Vorhaben, das einer sport- und freizeitbezogenen Nutzung des Hohendeicher Sees dient, konform geht.
Bei der Umsetzung des Vorhabens sind die aus Umgebungsschutzgründen seitens des Denkmalschutzamtes vorgebrachten Umplanungsansätze zu beachten (roter Backsteinziegel und nicht glänzendes Dach).
Eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist erforderlich und wird in Aussicht gestellt.
1.8. Lage Amandus-Stubbe-Straße 10
Antrag Konzentriertes Verfahren nach § 62 BauGB vom 16.11.2020
B/WBZ/05904/2020
Vorhaben Erweiterung Pförtnerhaus und Neubau Parkpalette
Positiv
Ausweisung Moorfleet 14 (GE)
Bemerkung Die Erweiterung des Pförtnerhauses ist genehmigungsfähig. Es ist eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich, da die Erweiterung außerhalb der Baugrenze (B-Plan Allermöhe 14) liegt. Die Erweiterung des Pförtnergebäudes um ca. 33,5m² wird als geringfügig gewertet. Auch bei einer Größe von dann ca. 70m² ist es dem Hauptgebäude sowie der Gesamtbebauung deutlich untergeordnet. Die Überschreitung ist städtebaulich vertretbar. Die Befreiung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Wand des Pförtnerhauses begrünt wird.
Auch der Neubau der Parkpalette ist genehmigungsfähig. Die beantragte planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für den Verzicht auf die Ausführung eines Gründaches auf dem Dach der Parkpalette abweichend von der Festsetzung in § 2 Ziffer 6 des B-Planes Moorfleet 14 ist entbehrlich. Der oberste Abschluss der Parkpalette wird als Parkplatzfläche ausgeführt. Insofern gibt es hier keine herkömmlichen Dachflächen, die begrünt werden könnten. Die verbleibenden Dachflächen der 2 Treppenhaustürme (ca. je 21,5m²) werden als untergeordnete Gebäudeteile angesehen. In Betrachtung der Verhältnismäßigkeit und der Nachhaltigkeit zum Erhalt der Dachbegrünung, wird die Auffassung vertreten, dass unter der Maßgabe, dass für die beiden nicht begrünten Dachflächen zwei zusätzliche Bäume auf dem Vorhabengrundstück gepflanzt werden, auf die Begrünung verzichtet werden kann. Auch findet hier Berücksichtigung, dass die Anzahl der vorhandenen Bäume im Bereich der bestehenden Stellplatzfläche, auf der die Parkpalette errichtet werden soll, umgepflanzt werden. Die naturschutzrechtlichen Anforderungen, Auflagen und Hinweise der WBZ41-Stellungnahme sind zu beachten.
1.9. Lage Amandus-Stubbe-Str. 10
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 16.11.2020
B/WBZ/05895/2020
Vorhaben Erweiterung der Niederlassung HH-Moorfleet um eine Lagerhalle
Positiv
Ausweisung Moorfleet 14 (GE)
Bemerkung Das Vorhaben ist genehmigungsfähig. Es ist eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der im B-Plan festgesetzten Höhen von 14m bzw. 17m über NN um 6m bzw. 2,80m über NN im zweigeschossigen Bereich der Halle 2.1 erforderlich, die auch erteilt wird. Der Überschreitung der festgesetzten Höhe wird unter der Bedingung zugestimmt, dass auf einer Länge von ca. 138 m nördlich der angefragten Lagerhallenerweiterung eine Baumreihe von 10 Laubbäumen (gleiche Baumart) im Abstand von ca. 12 m zueinander gepflanzt wird. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und wird unter Beachtung der Bedingung erteilt.
Eine Befreiungstatbestand von § 2 Ziffer 5 des B-Plans Moorfleet 14, wonach Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen sind, ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine fensterlose Fassade. Die Fassade ist im oberen Bereich durch ein Lichtband (Fenster) geprägt, welches dem Lichteinfall in die Halle dient.
Schließlich kann die planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die auf den Verzicht auf die komplette Dachbegrünung des Erweiterungsbaus gerichtet ist, nicht erteilt werden. Eine Dachbegrünung ist nach § 2 Ziffer 6 des B-Plans erforderlich mit Ausnahme für technischen Aufbauten (Gebäudetechnik).
2.1. Lage Odemanns Heck 14
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 01.09.2020
B/WBZ/04560/2020
Vorhaben Anbau an vorhandenes EFH mit Carport
Positiv
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
2.2. Lage Achterschlag 83
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 13.10.2020
B/WBZ/05263/2020
Vorhaben Umbau eines Wohn-/Wirtschaftsgebäudes zu einem MFH mit 5 WE
Positiv
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
2.3. Lage Süderquerweg 494a
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 07.09.2020
B/WBZ/04623/2020
Vorhaben Neubau eines Einfamilienhauses
Negativ
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
2.4. Lage Kirchwerder Hausdeich 20
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 09.12.2020
B/WBZ/06285/2020
Vorhaben Einbau einer WE im DG eines Wirtschaftsgebäudes
Positiv
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
2.5. Lage Süderquerweg 501
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 05.11.2020
B/WBZ/05697/2020
Vorhaben Anbau und Erweiterung der 2. WE
Positiv (nach Umplanung)
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
2.6. Lage Kiebitzdeich 192
Antrag Vereinfachtes Verfahren vom 11.12.2020
B/WBZ/06308/2020
Vorhaben Neubau EFH mit Stellplätzen
Positiv
Ausweisung Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
3.1. Lage Kirchwerder Hausdeich 110
Antrag Vorbescheidsverfahren vom 10.03.2020
B/WBZ/01631/2020
Vorhaben Errichtung von zwei Einfamilienhäusern
Negativ (
Ausweisung Außenbereich nach § 35 BauGB
Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB
Widerspruch vom 30.6.2020 gegen den Vorbescheid vom 19.6.2020
Sachverhalt:
Flurstück 7610 Gemarkung Kirchwerder – Kirchwerder Hausdeich 110ff.
Der Widerspruchsführer plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf der aus dem Lageplan ersichtlichen Vorhabenfläche (Grundfläche ca. 103qm, Firsthöhe 7,42m von Oberkante Gelände, zweigeschossige Bauweise). Haus 1 soll straßenparallel errichtet werden und Haus 2 in sog. zweiter Reihe, wobei der Abstand der hinteren Gebäudekante zum Kirchwerder Hausdeich ca. 53m beträgt.
Auf dem Flurstück befindet sich das Wohngebäude Hausnummer 110, südlich davon zwei Nebengebäude sowie drei Gewächshäuser größeren Ausmaßes. Die Vorhabenfläche Haus 1 befindet sich auf einer Freifläche. Auf der Vorhabenfläche Haus 2 befindet sich derzeit noch ein Gewächshaus.
Mit Vorbescheid vom 19.6.2020 beantwortete WBZ2 die Vorbescheidsanfrage hinsichtlich Haus 1 positiv aber mit Blick auf Haus 2 abschlägig. Letzteres mit der Begründung, das Vorhaben Haus 2 befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB und öffentliche Belange nach Absatz 3 der Vorschrift stehen dem entgegen. Gegen die Entscheidung des WBZ2 wurde am 30.6.2020 Widerspruch eingelegt.
Rechtliche Würdigung
In der vorgenannten Angelegenheit beabsichtigt das Rechtsamt dem Widerspruch gegen den negativen Vorbescheid hinsichtlich Haus 2 abzuhelfen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen:
Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorhabenfläche für Haus 2 dem Außenbereich nach § 35 BauGB oder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen ist.
Wenn man mit dem WBZ2 davon ausgeht, dass die Vorhabenfläche sich im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung in diesem dennoch bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar ist der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, nach § 35 Absatz 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange nach Absatz 3 der Vorschrift stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan Hamburg weist die Vorhabenfläche Haus 2 mit „Bauflächen mit Dorf- oder Wohngebietscharakter“ aus. Das Landschaftsprogramm Hamburg legt für die Vorhabenfläche „Dorfgebiet“ fest. Andere entgegenstehende öffentliche-rechtliche Belange sind nicht ersichtlich.
Teilt man die Auffassung des Widerspruchsführers, wonach sich die Vorhabenfläche Haus 2 im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, so vertritt das Rechtsamt die Auffassung, dass sich das Vorhaben Haus 2 als Bebauung in sog. zweiter Reihe in die nähere Umgebung einfügt und somit planungsrechtlich zulässig ist. Ein Vorhaben muss sich nach § 34 Absatz 1 BauGB auch in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die überbaubare Grundstücksfläche bestimmt sich aus den in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen.
In der näheren Umgebung beträgt der Abstand des Gebäudes Nr. 94 ca. 37 m von der Straße und erstreckt sich bis in eine Tiefe von ca. 55m. Das benachbarte Gebäude Nr. 96 ist etwas dichter an der Straße errichtet, erstreckt sich aber immerhin auch bis zu ca. 43 m in die Tiefe. Die Bebauungstiefe des Gebäudes Nr. 104a beträgt ca. 69m. Die durch das Gebäude Nr. 104a vorgegebene Bebauungstiefe unterschreitet das Vorhaben Haus 2 damit um 16 m. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid vom 05.04.1994 seinerzeit davon ausgegangen ist, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes Nr. 104a nach § 34 BauGB beurteilt. Der ursprüngliche Bestand des Gebäudes Nr. 104a erstreckte sich früher noch
tiefer. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (6 VG 5168/97) ist im Jahr 2001 ein Vergleich des Inhalts geschlossen worden, dass die damaligen weiteren Bauten bis auf den jetzigen Bestand zurückgebaut worden sind und die FHH im Gegenzug die Wohnnutzung in dem verbleibenden (und jetzt noch aktuellen) Gebäude akzeptiert.
Überdies befindet sich auf dem Flurstück 7606 (Nr. 102/104) im hinteren Bereich bis zu einer Tiefe von etwa 100m ein genehmigtes Gebäude der Rolf Riedel Transport- u. Montage Service GmbH, welches als Hauptnutzung zu werten ist (siehe Vorlage Ausschuss vom 17.07.2018 Kirchwerder Hausdeich 106a RA 3 WEBZ2-20/15).
Hinzukommt nunmehr die Bebauung auf dem Flurstück 7608 Kirchwerder Hausdeich 106a mit einem Einzelwohnhaus mit vier Wohneinheiten und einer Bebauungstiefe von ca. 53m (Gebäudehinterkante), welche vom Unterausschuss für Bauangelegenheiten am 17.7.2018 zur Kenntnis genommen worden ist. Die Anzeige des Baubeginns erfolgte am 18.1.2019.
Mithin existiert mit dem Einzelwohnhaus Nr. 106a bereits ein Gebäude, welches genau die vom Widerspruchsführer geplante Bebauungstiefe von 53 m aufweist. Zudem gibt es mit dem Gebäude Nr. 104a und der Betriebshalle bzw. dem Verkaufsraum im hinteren Bereich des Grundstücks Nr. 102/104 zwei weitere Bauten, die sich sogar noch deutlich tiefer in die Grundstücke erstrecken, als das angefragte Vorhaben. Auch ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Gebäude Nr. 104a bereits optisch der Eindruck einer Bebauung in sog. zweiter Reihe besteht, auch wenn es sich faktisch um Anbauten handelt.
Anders als bei einer erstmaligen Hinterlandbebauung ohne Vorbild lässt sich aus Sicht des Rechtsamtes wegen der bereits vorhandenen Gebäude das Vorhaben nicht verhindern. Erst recht nicht nach der für die Nr.106a erteilten Baugenehmigung. Bodenrechtliche Spannungen sind nicht ersichtlich, da es in der näheren Umgebung bereits Hauptnutzung in der geplanten Gebäudetiefe und darüber hinaus gibt.
Im Ergebnis fügt sich das Vorhaben Haus 2 in die nähere Umgebung im Hinblick auf die vorgegebene Bebauungstiefe ein. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum sich das geplante Vorhaben Haus 2 nicht nach Maßgabe des § 34 BauGB einfügen sollte.
Petitum:
Der Unterausschuss für Bauangelegenheiten nimmt von der Abhilfeabsicht Kenntnis.
Genehmigte Wohnungen:
|
1. Quartal |
2. Quartal |
3. Quartal |
4. Quartal |
2016 – Landgebiet |
58 |
59 |
124 |
62 |
2016 – Kerngebiet |
45 |
14 |
181 |
325 |
öffentlich gefördert |
|
|
|
84*) |
gemeldete Zweckentfremdungen |
|
|
|
Fehlanzeige*) |
festgestellte Zweckentfremdungen |
|
|
|
Fehlanzeige*) |
2017 – Landgebiet |
18 |
56 |
40 |
40 |
2017 – Kerngebiet |
122 |
517 |
207 |
26 |
öffentlich gefördert |
|
|
|
180*) |
gemeldete Zweckentfremdungen |
|
|
|
14*) |
festgestellte Zweckentfremdungen |
|
|
|
2*) |
2018 – Landgebiet |
32 |
19 |
35 |
39 |
2018 – Kerngebiet |
26 |
265 |
175 |
262 |
öffentlich gefördert |
0 |
63 |
46 |
128 |
gemeldete Zweckentfremdungen |
|
|
|
12*) |
festgestellte Zweckentfremdungen |
|
|
|
4*) |
2019 – Landgebiet |
29 |
41 |
212 |
237 |
2019 – Kerngebiet |
115 |
122 |
38 |
6 |
öffentlich gefördert |
45 |
36 |
172 |
211 |
gemeldete Zweckentfremdungen |
3 |
3 |
1 |
|
festgestellte Zweckentfremdungen |
1 |
1 |
0 |
|
2020 – Landgebiet |
36 |
49 |
74 |
|
2020 – Kerngebiet |
99 |
33 |
157 |
|
öffentlich gefördert |
116 |
0 |
67 |
|
gemeldete Zweckentfremdungen |
|
|
|
|
festgestellte Zweckentfremdungen |
|
|
|
|
*) Jahresgesamtzahl für den Bezirk Bergedorf
|
Januar |
Februar |
März |
April |
Mai |
Juni |
2020 Landgebiet |
E 9 G 10 |
E 5 G 6 |
E 6 G 0 |
E 14 G 0 |
E 9 G 20 |
E 6 G 0 |
2020 Kerngebiet |
E 2 G 38 |
E 11 G 36 |
E 12 G 0 |
E 7 G 4 |
E 4 G 0 |
E 4 G 14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Juli |
August |
September |
Oktober |
November |
Dezember |
2020 Landgebiet |
E 3 G 0 |
E 9 G 56 |
E 6 G 0 |
E 14 G 8 |
E 3 G 264 |
E 6 G 15 |
2020 Kerngebiet |
E 10 G 37 |
E 0 G 45 |
E 1 G 64 |
E 4 G 13 |
E 3 G 25 |
E 2 G 20 |
E: Ein- bis Dreifamilienhäuser, Reihenhäuser
G: Geschosswohnungsbau ab Vierfamilienhäuser
Aufgaben- und Beschlusscontrolling
TOP |
Auftrag |
Sachstand |
1. |
Hofschläger Deich 15, Überprüfung Nutzung des ehemaligen Scheunengebäudes |
20.01.2014 Ortsbesichtigung, Gebäude wird zum Wohnen genutzt 24.01.2014 Anhörung mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt bis zum 10.04.2014 24.04.2014 Nutzungsuntersagung 08.05.2014 Widerspruch 17.06.2014 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben Auskunft RA vom 12.10.15: Es liegt noch keine Entscheidung, Prüfung läuft noch Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruch wurde zurückgewiesen, seitdem liegt Vorgang beim VG |
2. |
Hofschläger Deich 15, Überprüfung Wagenremise, Wirtschaftsgebäudes und Treibhauses |
24.01.2014 Anhörung 31.01.2014 Gebäude wurden umgebaut mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt bis zum 10.04.2014 24.04.2014 Rückbauanordnung 08.05.2014 Widerspruch 17.06.2014 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben Auskunft RA vom 12.10.15: Verfahren liegt beim Verwaltungsgericht Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruch wird nach Rückgabe der Akten vom VG weitergeführt |
3. |
Ochsenwerder Elbdeich 301a |
erledigt
|
5. |
Kirchwerder Hausdeich 82, Überprüfung hinteres Gebäude auf Wohnnutzung und Dachumdeckung |
21.02.2014 Ortsbesichtigung, Küche und Bad vorhanden, zurzeit nicht bewohnt, nach Angaben Eigentümer während Erntezeit für Erntehelfer 05.06.2014 Anhörung mehrmalige Fristverlängerung durch Rechtsanwalt 11.08.2014 Antragseingang zur nachträglichen Genehmigung 21.10.2014 Ablehnender Bescheid 25.11.2014 Widerspruch eingelegt 22.04.2015 nicht abhilfefähig, an das Rechtsamt abgegeben Auskunft RA vom 28.09.16: Widerspruchsbescheid wird in Kürze erlassen Auskunft RA vom 22.11.16: Klage > Vorgang liegt beim VG |
6. |
Neuengammer Hausdeich 75, Überprüfung Gewächshäuser Vm/BA3/00544/2004 |
31.01.2014 Ortsbesichtigung, die dortigen Hallen und Gewächshäuser werden gewerblich zum Unterstellen von Fahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobile sowie Booten genutzt. Es handelt es sich um zwei Hallen in der Ausdehnung von 100 x 15,50 m und 100 x 12,00 m. Im Bereich zur Straße befinden sich zwei Gewächshäuser mit kleiner Werkstatt sowie Lagerung von Regalen, Möbeln und Baustoffen. 05.11.2004 Anordnung zur Nutzungsuntersagung diverse Überprüfungen 06.04.2011 Zwangsgeld über 1.000,-- Euro festgesetzt 22.08.2014 Zwangsgeld über 3.000,-- Euro festgesetzt 19.11.2014 Zwangsgeld wurde noch nicht bezahlt 15.04.2015 Zwangsgeld über 6.000,-- Euro festgesetzt 16.04.2015 Anhörung zum Ordnungswidrigkeitsverfahren 31.07.2015 erneute Überprüfung stattgefunden, Fotos wurden untersagt 16.09.2015 Ordnungswidrigkeitenanzeige, Bußgeld in Höhe von 50.000€ 10.02.16 Versand des Bußgeldbescheids durch Bußgeldstelle, Reduzierung auf 25.000€ falls keine Reaktion erfolgt, geht der Vorgang ans Gericht 07.11.2016 Eingang Zahlung 07.02.2018: erneute Überprüfung des Grundstücks > ungenehmigte Nutzung wird weiterhin ausgeführt 05.03.2018: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 12.000€ 14.08.2018: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 24.000€ Das Zwangsgeld in Höhe von 24.000,-€ wurde noch nicht bezahlt. Anmerkung: Ungeachtet dessen wurden zwischenzeitlich weitere Zwangsgelder für wirksam erklärt: 9.11.18 -> 48.000,-€ und 20.3.19 -> 96.000,-€ Am 23.07.2019 wurden die einzig noch offenen 96.000,-€ bezahlt und ein neues Zwangsgeld in Höhe von 192.000,-€ ist am 09.09.2019 festgesetzt worden.
|
8. |
Moorfleeter Deich 189 Überprüfung Grundstück Moorfleeter Kirchenweg 15, Überprüfung Gewächshaus |
13.02.2015 Rückbauanordnung ruht bis B-Planerstellung
|
9. |
Moorfleeter Deich 73, Wohnung |
Für den hinteren Anbau existiert ein nachträglicher widerruflicher Baugenehmigungsbescheid für den Einbau einer landwirtschaftlichen Betriebswohnung vom 21.04.1987. Die Betriebswohnung ist baulastgesichert. Eine Löschung wurde am 15.07.2014 beantragt. Der Widerruf wurde wegen der fehlenden Abstandsflächen aufgenommen. 12.12.2014 Gespräch, Käufer und Verkäufer wollen über Kaufrückabwicklung verhandeln, WV 30.04.2015 06.05.2015 Anhörung zur Nutzungsuntersagung Widerspruchsverfahren 07.07.2015 Anordnung zur Nutzungsuntersagung 05.08.2015 Widerspruch gegen Anordnung Nutzungsuntersagung, 02.10.2015 Eingang Begründung 14.10.15 Vorgang ruht bis 31.12.15 (Stellungnahme Rechtsanwalt paralleler Widerspruch abwarten) 01.02.16 Schreiben der Kanzlei: Verfahren ruhen lassen Vor-Eigentümer und Jetzt-Eigentümer befinden sich in einem privatrechtlichen Verfahren zur Kaufrückabwicklung |
11. |
Moorfleeter Deich 75 Nutzung des Wohnhauses durch eine Anwaltskanzlei |
19.08.2014 Ortsbesichtigung, in dem Wohnhaus Moorfleeter Deich 73 befindet sich keine Anwaltskanzlei Die Kanzlei befindet sich in dem Gebäude welches auf dem Flurstück-NR.: 2246 steht. Das Haus wird nicht bewohnt. Abgabe zur Überprüfung der Zweckentfremdung 12.12.2014 Gespräch, Käufer und Verkäufer wollen über Kaufrückabwicklung verhandeln, WV 06.02.2015 04.05.2015 Anordnung zur Nutzungsuntersagung 08.06.2015 Widerspruch Fristverlängerung bis 30.09.15 für Begründung beantragt 29.09.2015 Frist nach Akteneinsicht weiter verlängert 14.10.15 Vorgang ruht bis 31.12.15 (Stellungnahme Rechtsanwalt paralleler Widerspruch abwarten) 01.02.16 Schreiben der Kanzlei: Verfahren ruhen lassen Vor-Eigentümer und Jetzt-Eigentümer befinden sich in einem privatrechtlichen Verfahren zur Kaufrückabwicklung |
16. |
Warwischer Hinterdeich 35 Überprüfung GaLaBetrieb |
20.05.2015 Ortsbesichtigung 05.06.2015 Anhörung wegen Verstöße gegen den Bebauungsplan 11.06.2015 Mitteilung über nicht durchgeführte Maßnahmen des Durchführungsvertrages 15.06.2015 Überprüfung um 7.20 Uhr, es wurden lediglich auf dem Flurstück 2055 diverse KFZ und Maschinen abgestellt vorgefunden Fristverlängerung bis 15.07.15 beantragt Inhalt Anhörung: ungenehmigtes Carport im Anpflanzstreifen, ungenehmigte offene Lagerhalle, Lagerung von Schrott, ungenehmigtes überdachtes Baustofflager, ungenehmigte Stellplätze, Errichtung von Wällen statt Zäunen, ungenehmigte Baumfällung, ungenehmigte Zufahrt, ungenehmigter Stall/Zaun/Stellplätze, nicht erhaltene Wiese Zwischenzeitlich ist die Lagerhalle nachträglich genehmigt und ein Genehmigungsverfahren für einen Pferdestall eingeleitet worden 31.01.2017 Anordnung 16.02.2017 Eingang Widerspruch gegen Anordnung 23.02.2017 Nachforderung Begründung zum Widerspruch 10.11.2017 Abgabe Widerspruch an RA 08.01.2018 Widerspruchsbescheid: Widerspruch wird zurück gewiesen 25.01.2018 Zahlungsaufforderung über 11.000€ (für teilweise nicht erfolgte Erfüllung des städtebaul. Vertrages) 03.2018 Einreichung Klage beim VG |
17. |
Sandwisch 39a, 41 |
erledigt |
20. |
Vorderdeich 322 Ungenehmigte Sanierung/Anbauten/Einbau Wohnungen |
01.09.15 Vfg. Einstellung der Arbeiten und d. Nutzung 01.09.15 Anhörung 21.09.2015 Fristverlängerung beantrag > noch keine Unterlagen eingereicht 30.03.2016 Anhörung an Anwalt weitergeleitet 15.12.2016 Zwangsgeldaufforderung 1.000,-€ 30.12.16 Widerspruch 31.01.17 Nachforderung Begründung zum Widerspruch 30.05.17 Gespräch mit WBZ2, Eigentümer und Anwalt > Nachreichung prüffähiger Unterlagen zum 30.07.17 > Container, Fahrzeuge, Schrottteile etc. sind zeitnah zu entfernen, ansonsten wurde gesonderte bauaufs. AO angedroht. Widerspruchsbegründung liegt nicht vor, es erfolgt nun eine Weiterleitung des Wi. an B/RA 27.12.2017 Abgabe Widerspruch an RA 04.01.2018 Eingang Zeichnungen IST-Zustand 10.01.2018 erneute Vor-Ort-Besichtigung zum Abgleich der eingereichten Planung 19.04.2018 Anhörung 14.05.2018 + 16.05.2018 Eingang Rückmeldungen Anwälte1+2 15.05.2018 Akteneinsicht + 1. Gespräch mit Anwalt1 25.05.2018 Akteneinsicht Anwalt 2 Mehrmalige Fristverlängerung bis 24.08.2018 Mehrmalige Akteneinsicht durch Anwalt 2 ( bislang letzter Termin 14.09.18) 09.10.18 erneutes Schreiben an Anwalt 2 mit Bitte um Stellungnahme (Frist zum 16.10.18) Die 5. und aller Voraussicht nach letzte Akteneinsicht durch den RAw. Rosenkranz sollte am 26.10.2018 stattfinden. Gem. elektronischer Akte ist dies der letzte Eintrag. Eine Bestätigung ist danach nicht erfolgt. Recherche nach der Papier-Akte blieb bisher erfolglos. B/RA wurde angefragt). |
21. |
Moorfleeter Kirchenweg 19 Versiegelung |
02.12.2015 Hoz-Verfahren eingeleitet 09.06.2016 Anhörung 14.12.16 Anordnung der Beseitigung Gespräch mit WBZ2 und Eigentümern am 03.07.17 geplant zur Garagensanierung und Umlagerung aller Materialien, Gerüste etc. und Wiederherstellung des Vorgartens Herstellung des Vorgartens erfolgt in Etappen. Vollständiger Rückbau zum 30.09.2018 vereinbart Am 06.10.18 ist eine Mail der Eigentümer mit Fotos eingegangen. Die Vorgartenräumung ist zwar vollständig erfolgt, jedoch wurde der Vorgarten in nicht abgestimmter Weise in quer verlaufenden Streifen abwechselnd mit Pflastersteinen und Rasengittersteinen befestigt. Den Eigentümern wurde verdeutlicht, dass dies so nicht hinnehmbar ist. Inzwischen liegt ein akzeptabler Gestaltungsvorschlag zur Entsiegelung und Begrünung vor. Als befestigte Flächen verbleiben linksseitig die Zufahrt, rechtsseitig ein Zuweg und ein unmittelbar an der Hausvorderkante verlaufender Verbindungsweg. Der Rest soll nun als Rasenfläche mit Hecke an der Straßenseite ausgestaltet werden. Das vom Bauherrn vorgeschlagene Zeitfenster bis zum „Sommer 2019“ wurde nicht akzeptiert und bis zum 10.05.2019 begrenzt. |
22. |
Reitbrooker Hinterdeich 142/ Sietwende Vermüllung |
16.02.2016 Hoz-Verfahren eingeleitet 02.11.2016 Besichtigung Grundstück, Fotodokumentation 15.12.2016 Anhörung der Beseitigung 19.06.2017 Anordnung der Beseitigung 13.02.18 Ortsbesichtigung > Anordnung nicht umgesetzt 27.03.18 Festsetzung Zwangsgeld in Höhe von 1.000€ |
23. |
Moorfleeter Kirchenweg 13 1 Ungenehmigte Nutzung |
29.04.2016 Hoz-Verfahren eingeleitet 15.12.16 Ermittlungsauftrag/Besichtigung durch BOD veranlasst 09.01.2017 Anhörung 31.05.17 Anordnung, Frist zur Beseitigung zum 15.07.17 03.07.2017 Eingang Widerspruch gegen Anordnung 02.10.2017 Nachforderung Begründung zum Widerspruch 26.09.2017 Eingang Widerspruch gegen die Anhörung (dieser wurde an RA weitergeleitet) 10.12.2018 Anordnung eines Zwangsgeldes, da dem Widerspruch nicht stattgegeben werden kann
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24. |
Moorfleeter Deich 189 Ungenehmigter gewerblicher Betrieb für Garten- und Landschaftsbau |
27.01.2015 Anhörung 31.03.2015 Anordnung zur Untersagung der Nutzung 29.06.2015 Vorgang ruht bis zur Erstellung eines Bebauungsplan mit der Ausweisung Gewerbegebiet |
25. |
Curslacker Deich 315 Ungenehmigter Erweiterungen Halle |
erledigt |
26. |
Kirchwerder Landweg 455 Ungenehmigte Nutzung |
30.06.2017 HoZ-Verfahren eingeleitet 21.11.17 Anhörung 12.01.18 Termin WBZ mit Rechtsanwalt 31.01.18 Stellungnahme Rechtsanwalt 19.06.18 Baukommission > Die Erweiterungen des Hauptgebäudes sind ggf. genehmigungsfähig. Prüffähige Unterlagen wurden nachgefordert. Großteil der Nebenanlagen ist nicht genehmigungsfähig, Rückbauverfügung folgt. |
27. |
Heinrich-Stubbe-Weg 13 Stellplatzanlage |
erledigt |
28 |
Achterschlag 2 Ungenehmigte Anbauten |
05.12.2019 HoZ-Verfahren eingeleitet |
Az.: 62.12-2/2
Der Unterausschuss für Bauangelegenheiten nimmt Kenntnis
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