20-1247

Austritt aus der Fraktion

Beschlussvorlage

Sachverhalt

 

Der Bezirksabgeordnete Uwe Bauer ist mit Wirkung vom 11. Juni 2017 aus der SPD-Fraktion ausgetreten und ist nunmehr fraktionsloses Mitglieder der Bezirksversammlung.

 

Das hat u.a. zur Folge, dass die Besetzung der Fachausschüsse neu zu berechnen ist.

 

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BezVG). Fraktionslose Abgeordnete werden nicht mitgezählt.

 

Dazu wird folgende Formel angewandt:

 

Zahl der Ausschusssitze x Mandate in der BV

Anzahl der in Fraktionen organisierten BV-Mitglieder

 

Zunächst sind die „ganzen“ Ausschusssitze und die die freien Ausschusssitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastelle zu vergeben. Hierbei können nicht alle Nachkommastellen bedacht werden.

 

 

Das Stärkeverhältnis in den 9er und 13er Ausschüssen bleibt nach diesem Berechnungsverfahren unverändert.

 

Bei den 15er Ausschüssen ergibt sich im Berechnungsverfahren nach Hare / Niemeyer für die Vergabe des letzten Sitzes die gleiche Nachkommastelle für SPD und LINKE.

 

 

Die Bezirksaufsicht teilt dazu mit: „Sofern zwei Fraktionen die gleiche Nachkommastelle haben, muss um den letzten Platz gelost werden. Die Verlosung hat für jeden Ausschuss gesondert zu erfolgen.“

 

Möglich ist auch, diesen letzten Sitzung in analoger Anwendung des § 8 GO der Bürgerschaft bzw. § 7 GO der BV zu besetzen. In § 8 GO der Bürgerschaft ist geregelt, dass bei gleicher Fraktionsstärke für die Reihenfolge die Zahl bei der letzten Wahl maßgebend ist.

Das würde bedeuten, dass es nach dem Stärkeverhältnis der 19 Sitze geht. Dann müsste der Ausschusssitz an die SPD gehen. Das Stärkeverhältnis in den 15er Ausschüssen würde dann unverändert bleiben (7 SPD, 5 CDU, 2 Grüne, 1x LINKE).

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung entscheidet über das Verfahren zur Besetzung des letzten Sitzes bei den 15er Ausschüssen. Möglich sind das Losverfahren oder die analoge Anwendung § 8 GO der Bürgerschaft.

 

 

Anhänge

 

Keine