22-0371

Anpassung des Entschädigungsleistungsgesetzes: Faire Regelungen für Vertreterinnen und Vertreter des Jugendhilfeausschusses

Antrag

Letzte Beratung: 22.05.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 13.10

Sachverhalt

Antrag

der BAbg. Emrich, Froh, Wegner, Pelch und Fraktion der CDU

der Bagb. Veit, Kramer und Fraktion der SPD

Derzeit wird in dem aktuellen Entschädigungsleistungsgesetz (EntschädLG) bei den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der einzelnen Leistungen nach dem Kreis der Berechtigten unterschieden. Diese Unterscheidung hat zur Konsequenz, dass persönliche Vertretungen in den Jugendhilfeausscssen derzeit nicht in den Vorschriften von § 3a „Freihaltung von Fahrtkosten“, § 3b „Kinderbetreuungskosten“ und § 2 Abs. 2 Satz 6 „Sitzungsgeld für Teilnahme an Fraktionssitzungen“ berücksichtigt werden und damit nicht zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehören. Darüber hinaus hat die Prüfung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) ergeben, dass die persönliche Vertretung im Jugendhilfeausschuss nicht nach § 2 Abs. 1 EntschädLG ehrenamtlich tätig wird, wenn der Vertretungsfall nicht gegeben ist, und dass damit dann kein Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 EntschädLG gezahlt werden kann. Die aktive Teilnahme an einer Ausschusssitzung ohne Stimmberechtigung wird so nicht als ehrenamtliche Tätigkeit bewertet, obwohl diese für die aktive Arbeit im Jugendhilfeausschuss notwendig ist.

Auch die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses nach § 3 Abs 1 Ziffer 1 AG SGB VIII „…im Bezirk wohnende und in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bezirksversammlung zu wählen sind, ...“ erhalten kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, weil sie keine „zubenannten Bürgerinnen und Bürger“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 6 EntschädLG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BezVG sind. Die ungleiche Behandlung und die damit entstandene Benachteiligung von persönlichen Vertretungen und teilweise auch stimmberechtigen Mitgliedern im Jugendhilfeausschuss ist inhaltlich und politisch nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die faktische ehrenamtliche Arbeit von (persönlichen) Vertretungen im Jugendhilfeausschuss ist identisch mit der ehrenamtlichen Arbeit von zubenannten Bürgerinnen und Bürgern und sollte entsprechend gleichbehandelt werden. Insbesondere die aktive Arbeit der hinzugewählten Bürgerinnen und Bürgern und Vertretungen im Jugendhilfeausschuss sorgen dafür, dass die Arbeit der Ausschüsse der Bezirksversammlungen bewältigt werden kann.

Petitum/Beschluss

Da eine Unterscheidung dieser beiden Gruppen weder inhaltlich noch politisch gewollt ist, beschließt die Bezirksversammlung:

Die zuständigen Behörden werden nach § 27 BezVG aufgefordert, das EntschädLG umgehend zu ändern und sicherzustellen, dass

1. persönliche Vertretungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 1 EntschädLG für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung erhalten, auch wenn kein Vertretungsfall vorliegt.

2. alle stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1 AG SGB VIII und persönliche Vertretungen des Jugendhilfeausschusses Sitzungsgelder für Fraktionssitzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 EntschädLG erhalten.

3. persönliche Vertretungen des Jugendhilfeausschusses von der Freihaltung von Fahrkosten nach § 3a EntschädLG profitieren.

4. persönliche Vertretungen Entschädigung für den Kinderbetreuungsaufwand nach § 3b EntschädLG erhalten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
22.05.2025
Ö 13.10
Anhänge

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