21-1627

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde - VuM

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
14.02.2023
Ö 12
14.02.2023
Ö 5.2
Sachverhalt

 

I. Hans-Duncker-Straße

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Hans-Duncker-Straße folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Hans-Duncker-Straße in Fahrtrichtung Norden gemäß als Anlage beiligenden Skizzen:

2.1.                        Hans-Duncker-Straße/Ausfahrt AS-Allermöhe-Süd: Aufstellen eines VZ 283-10

StVO (H-Anfang)

2.2.                        Hans-Duncker-Straße vor BAB-Brücke: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO

(H-Ende) und darunter VZ 286-10 StVO (eingeschränktes H-Anfang)

2.3.                        Hans-Duncker-Straße, 10 m hinter BAB-Brücke: Aufstellen eines

VZ 286-30 StVO (eingeschränktes H-Mitte)

2.4.                        Hans-Duncker-Straße, hinter Einmündung Mittlerer Landweg: Aufstellen eines

VZ 286-30 StVO (eingeschränktes H-Mitte)

2.5.                        Hans-Duncker-Straße, 20 m vor Kurve Rtg. Wilhelm-Iwan-Ring: Aufstellen eines

VZ 286-30 StVO (eingeschränktes H-Mitte)

 

Hans-Duncker-Straße in Fahrtrichtung Süden gemäß als Anlage beiligenden Skizzen:

2.6.                        Hans-Duncker-Straße hinter der Kurve vom Wilhelm-Iwan-Ring kommend:

Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.7.                        Hans-Duncker-Straße, vor BAB-Auffahrt Rtg-HH-Zentrum: Aufstellen eines

VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.8.                        Hans-Duncker-Straße, hinter BAB-Ausfahrt: Aufstellen eines

VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.9.                        Hans-Duncker-Straße, vor der BAB-Brücke: Aufstellen eines

VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.10.                   Hans-Duncker-Straße, 25 m vor Moorfleeter Deich: Aufstellen eines

VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

3. Begründung

Die Hans-Duncker-Straße mit dem Brückenbauwerk über die BAB A 25 liegt im Anschlussstellenbereich der AS-Allermöhe. Die Anschlussstelle ist eine der Hauptzufahrten in das nördlich liegende Gewerbegebiet Allermöhe.

Der südliche Bereich Allermöhe ist als Wohn- und Freizeitgebiet mit den Wassersportstätten stark frequentiert.

Im Brückenbereich der Hans-Duncker-Straße bestehen je Fahrtrichtung 2 Fahrstreifen.

Schwere LKW-Fahrzeuggespanne aber auch Fahrzeuge mit Langanhänger des Ruderregattaolympiazentrums nutzen den Abschlussstellenbereich.

Durch vermehrt abgestellte Fahrzeuggespanne, Anhänger und Trailer im Fahrbahnbereich kommt es zu Behinderungen des Fließverkehrs im Brückenbereich der Hans-Duncker-Straße. Der Entflechtungsverkehr mit den Abbiegevorgängen im Brückenbereich wird insbesondere für schwere LKW-Gespanne aber auch für den ÖPNV erschwert.

Erforderliche Fahrstreifenwechsel bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer aufgrund parkender Fahrzeuge sind unfallträchtig.

Durch die Fahrbahnrandbeschränkungen bleibt der Verkehrsraum für die verschiedenen Fahrbeziehungen erkennbarer. Dauerhaft abgestellte Fahrzeuggespanne, die zu Beeinträchtigungen des Fließverkehrs führen, werden vermieden. Abbiegevorgänge werden durch Freihalten der erweiterten Einmündungsbereiche erleichtert und sicherer.

Durch das streckenweise eingeschränkte Halteverbot können aber für ein Gewerbegebiet logistisch erforderliche Wartepositionen von anfahrenden Fahrzeugen genutzt werden.

Ein freier Parkraum in Fahrtrichtung Süden in Höhe der Brückenanlage wird vorbehaltlich weiterer polizeilicher Beobachtung des Verkehrsflusses belassen.

 

 

II. Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kirchenheerweg und Kirchw. Mühlendamm

Änderung der Beschilderungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kirchenheerweg und Kirchw. Mühlendamm folgendes an: Änderung der Beschilderungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.                        Kirchwerder Marschbahndamm/Kirchenheerweg:

- Aufstellen der VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) beidseitig im Kirchwerder Marschbahndamm/Kirchenheerweg

- Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) im Kirchw. Marschbahndamm Höhe Ende der Buskehre

2.2.                        Kirchwerder Marschbahndamm Höhe Zufahrt Nr. 40

- Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) mit dem Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei)

2.3.                        Kirchwerder Marschbahndamm/Höhe Ribenweg

- Aufstellen eines VZ 357-50 StVO (Sackgasse Fußgänger und Radverkehr durchlässig) mit dem Zusatzzeichen 1008-34 StVO (keine Wendemöglichkeiten) am Kirchwerder Marschbahndamm

- Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger Kirchwerder Marschbahndamm Nr. 40 frei“ am Ribenweg vor dem Kirchwerder Marschbahndamm

2.4.                        Kirchwerder Marschbahndamm/Kirchwerder Mühlendamm und Ribenweg/Kirchw.

Mühlendamm

- Aufstellen eines VZ 240 StVO (gem. Geh-/Radweg), Zusatzzeichen 1026-38 StVO (land- und forstwirtschaftl. Verkehr frei) und dem Zusatzzeichen „Anlieger Kirchwerder Marschbahndamm Nr. 40 frei“ am Kirchwerder Marschbahndamm

- Aufstellen eines VZ 357-50 StVO (Sackgasse Fußgänger und Radverkehr durchlässig) mit dem Zusatzzeichen 1008-34 StVO (keine Wendemöglichkeiten) am Ribenweg

 

Dieser Anordnung entgegenstehende Verkehrszeichen sind zu entfernen.

Die den Wegekörper betreffenden beschränkenden Verkehrszeichen (Tonnagebeschränkungen etc.), die durch den Straßenbaulastträger bestimmt sind, sind von der Anordnung ausgenommen.

 

3. Begründung

Der Kirchwerder Marschbahndamm zwischen Kirchenheerweg und Kirchwerder Mühlendamm ist durchgängig einspurig als Wirtschaftsweg mit bituminöser Decke und einer durchschnittlicher Breite von 3,30 m mit sehr wenigen Ausweichbuchten angelegt.

Er ist beschränkt gewidmet als eine Art eines Wirtschaftswegs mit der Straßenklassebezeichnung als Radweg. Der Bahndamm liegt erhaben gegenüber seitlich begleitenden tieferliegenden Grüngürtel und Wassergräben.

 

Die Ausweichbuchten liegen sehr weit auseinander und verhindern nicht, dass bei Gegenverkehren die Fahrzeuge unter Inanspruchnahme der unbefestigten Seitenflächen ausweichen.

Die gesetzlichen Mindestabstände beim Überholen oder entgegenkommenden Fahren von Mehrspurverkehren gegenüber Fußgängern und Radfahrenden sind auf den Streckenabschnitten ohne Ausweichbuchten nicht möglich.

Der Fahrbahnuntergrund ist stark beschädigt und weist Fahrbahnversackungen und –aufbrüche auf.

 

Der Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr erreicht über teils eigene Betriebswege und teils über den Marschbahndamm die Ackerflächen.

 

Im Rahmen der aktuellen Bauausführung zur Stadtteilschule (STS) am Kirchwerder Marschbahndamm kam es zu baulichen Änderungen im Zufahrtsbereich des Marschbahndamms Höhe Kirchenheerweg.

Die Verkehrsplanungen sind Teil der Vorgaben der Bauleitplanung der STS.

 

Der Kirchwerder Marschbahndamm ist als Teilstrecke des Elberadfernweges und als Freizeitroute ausgewiesen. Er bildet das Zwischenstück zwischen dem innerstädtischen Radwegenetz Hamburgs und der Fortführung des Elberadfernweges auf Schleswig-Holsteiner Gebiet.

Im Umfeld des Kirchwerder Marschbahndammes weist der Bezirk im Bereich des Kirchwerder Mühlendammes örtliche touristische Rundwege aus.

Der Kirchwerder Marschbahndamm wird von einer großen Anzahl von Fahrradferntouristen aber auch ebenso stark von Tagesausflüglern und zur Naherholung von Anrainern genutzt.

 

Radfahrer fahren hier häufig im Familienverband mit Kindern und/oder in Kleingruppenstärke.

Fußgänger nutzen die Strecke freizeitorientiert.

Nach Fertigstellung der Stadtteilschule ist mit einer stärkeren Nutzung der Wegstrecke durch Schülerverkehren zu rechnen.

Die Anwohnerverkehre des Kirchwerder Marschbahndamms 40 und die land-und forstwirtschaftlichen Verkehre erreichen weiterhin verkehrssicher über den Kirchwerder Mühlendamm die Flächen.

 

Fußgänger und Radverkehre und insbesondere die zukünftigen Schülerverkehre werden auf vorhandenen Wegeflächen sicherer geführt.

 

Die Anordnung ist erforderlich, um für die gegenwärtigen und zukünftigen Verkehre nach den baulichen Umgestaltungen eine verkehrssichere Grundlage zu schaffen.

 

 

III. Kirchwerder Landweg, verschiedene Straßeneinmündungen

Ergänzung von VZ1000-32 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Landweg, verschiedene Straßeneinmündungen, folgendes an: Ergänzung von VZ1000-32 StVO

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.                        Kirchwerder Landweg/Kurfürstendeich: Säubern des VZ 1000-32 StVO (Radver-

kehr beide Richtungen) und Anbringung über dem vorhanden VZ 205 StVO

(Vorfahrt gewähren)

2.2.                        Kirchwerder Landweg/Neuengammer Hausdeich: Ergänzung des

VZ 1000-32 StVO (Radverkehr beide Richtungen) über dem vorhanden

VZ 206 StVO (Stopp-Vorfahrt gewähren)

2.3.                        Kirchwerder Landweg/Neuengammer Hinterdeich: Ergänzung des

VZ 1000-32 StVO (Radverkehr beide Richtungen) über dem vorhanden

VZ 205 StVO (Vorfahrt gewähren)

2.4.                        Kirchwerder Landweg/Heinrich-Osterath-Straße: Ergänzung des

VZ 1000-32 StVO (Radverkehr beide Richtungen) über dem vorhanden

VZ 206 StVO (Stopp-Vorfahrt gewähren)

2.5.                        Kirchwerder Landweg/Fersenweg: Ergänzung des VZ 1000-32 StVO

(Radverkehr beide Richtungen) über dem vorhanden VZ 206 StVO

(Stopp-Vorfahrt gewähren)

 

 

3. Begründung

Nach Bürgerhinweisen, gesteuert über die Politik, kommt es an den genannten Straßeneinmündungen zu unfallrelevanten Situationen zwischen dem hier in 2-Richtungen freigegebenem Radverkehr und dem Fahrverkehr. Zur Sensibilisierung der Fahrzeugführer auf die Unfallgefahr ist die Beschilderung tauglich.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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