21-1526

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde Vier- und Marschlande

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
08.11.2022
Sachverhalt

I. Horster Damm Höhe 266

Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm Höhe 266 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung beidseitig

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Horster Damm östlich Nr. 264: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2. Horster Damm westlich Nr. 268: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

2.3. Horster Damm westlich Nr. 269 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.4. Horster Damm Nr. 267 Höhe Mast: Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.5. Horster Damm Nr. 263, vor der Einfahrt: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3. Begründung

Änderung der Bezugsanordnung vom 20.09.2022 – s. Punkt 2.4

Verschiedene örtliche Betrieb im Bereich Horster Damm 266 unterhalten einen Fuhrpark u.a. mit Sattelzügen und Traktorgespannen. Die Großfahrzeuge und Sattelzüge können aufgrund zunehmenden parkenden Fahrzeugen am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Betriebsfahrten sicherer ermöglicht. Weiterhin wird durch die Fahrbahnrandbeschränkung die

örtliche Bushaltestelle günstiger angefahren und Ausweichflächen geschaffen.

 


 

II. Reitbrooker Hinterdeich Höhe 272 / Reitbrooker Westerdeich Höhe 68

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reitbrooker Hinterdeich Höhe 272 / Reitbrooker Westerdeich Höhe 68 folgendes an: Aufstellen von Gefahrzeichen 136 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

2.1  Aufstellen/Anbringen VZ-Träger u. VZ 136-10 StVO und VZ 136-20 StVO in Höhe Reitbrooker Westerdeich 68 mit Zusatzschild 1001-30 (800m)

2.2  Aufstellen/Anbringen VZ-Träger u. VZ 136-10 StVO und VZ 136-20 StVO in Höhe Reitbrooker Hinterdeich 272 mit Zusatzschild 1001-30 (800m)

 

3 Begründung

Der Reitbrooker Hinterdeich und der Reitbrooker Westerdeich besitzen eine schmale Fahrbahn und keinen Gehweg. In dem angeordneten Bereich befinden sich mehrere Wohnhäuser sowie die Liegenschaft des NaBu. Es besteht die Gefahr, dass Kinder ungesichert auf der Fahrbahn laufen und nicht rechtzeitig gesehen werden.

Mit den Gefahrenzeichen 136 „Kinder“ wird signalisiert, dass sich eine Gefahrensituation durch plötzlich auf die Fahrbahn laufende Kinder ereignen kann und eine erhöhte Aufmerksamkeit gegenüber „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern geboten ist.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge