Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 11.04.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 5
I. Weberade, Lohbrügger Landstraße, Bodestraße, Rudorffweg - Einrichtung einer Tempo-30-Zone
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Weberade, Lohbrügger Landstraße, Bodestraße, Rudorffweg folgendes an: Einrichtung einer Tempo-30-Zone
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Weberade Höhe Grüninsel Aldi-Zufahrt
Beidseitig Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Süden weisend
2.2. Lohbrügger Landstraße /hinter Einmündung/Lichtzeichenanlage zur Bergedorfer Straße
Beidseitig Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Westen weisend
2.3. Bodestraße Höhe Nr. 7, vor dem Parkstreifen
Beidseitig Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Süden weisend
2.4. Lohbrügger Landstraße/Fuß/Radweg Veloroute 8
Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Osten weisend
2.5. Rudorffweg Höhe Nr. 7, Ende Parkstreifen
Beidseitig Aufstellen eines VZ 274.1-50/274.2-50 StVO (Beginn und Ende Tempo-30 Zone-doppelseitig) – Zone Richtung Süden weisend
3 Begründung
Auf Grundlage des Antrags der Bezirksversammlung des Bezirksamtes Bergedorf, Drucksachen–Nr.: 21-1270, vom 24.02.2022, wurde die Einrichtung einer Tempo-30-Zone geprüft.
Im Ergebnis wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im beschriebenen Bereich das Zonenbewußtsein des Wohngebietes mit Fußgänger und dem erhöhten Radverkehrsanteil an der Veloroute 9 gestärkt. Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1 c StVO liegen somit hier vor. Eine Abstimmung zur Anordnung erfolgte zustimmend über BWVI unter Beteiligung der VHH. Die Maßnahme ist geeignet, die Verkehrsunfallgefahren und die verkehrsbedingten Umweltbelastungen zu verringern und insgesamt zur Verbesserung der Wohnqualität bei zu tragen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („rechts vor links“) gelten. Diese Regelung besteht an den bestehenden Einmündungen. Die Straßenkörper weisen weiterhin gleichmäßige Querschnitte auf. Prognostizierung ist zu erwarten, dass sich das Zonenbewusstsein auf die neue Zone schnell überträgt und keine weiteren Maßnahmen zum Zonenbewußtsein erforderlich werden. Die Verlangsamung des Verkehrs entspricht dem örtlichen Bedarf insbesondere des Fußgänger- und Radverkehrs und ist auch geeignet, sich positiv auf die Unfallsituation auszuwirken.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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