Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 21.03.2022 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 5
I. Kirschgarten 19, 21031 Hamburg - personenbezogener Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirschgarten 19, 21031 Hamburg, folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze
3. Begründung
Der Antragsteller ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
II. Fanny-Lewald-Ring Höhe 82 - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring Höhe 82 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung im Bereich einer Haltestelle
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Fanny-Lewald-Ring Höhe 82 (am Ende der Parkbucht): Aufstellen des VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
2.2. Fanny-Lewald-Ring nördlich Nr. 82 (am Beginn der Parkbucht): Aufstellen des VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)
3. Begründung
Aufgrund von geparkten Fahrzeugen in der Kurve vor der anzufahrenden Linienhaltestelle ist ein gesicherter Begegnungsverkehr erschwert und der Linienverkehr kann die Haltestelle nicht bordsteingebunden anfahren. Zudem werden vorhandene Gehwegabsenkungen blockiert bzw. wird die Sichtbeziehung von querenden Fuß- /Radverkehr so behindert, dass ein sicheres Queren der Fahrbahn nicht möglich ist. Durch die Fahrbahnrandbeschränkung wird die allgemeine Verkehrssicherheit vor Ort gestärkt und der ÖPNV gefördert.
III. Erna-Mohr-Kehre, 21035 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Erna-Mohr-Kehre, 21035 Hamburg folgendes an:
Herstellen von Parkboxmarkierungen innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Herstellen von drei Parkboxmarkierungen
3. Begründung
Aufgrund der erhöhten Taktung und Verstärkung der Buslinien der VHH mussten im Fanny-Lewald-Ring Fahrbahnrandbeschränkungen angeordnet werden, die zu einem erhöhten Parkdruck in der Erna-Mohr-Kehre führten. Durch eine Neubewertung des Parkraumes konnten unter Einhaltung der ReStra und mit Beteiligung einiger Anwohner und dem Bezirksamt Bergedorf drei Stellplätze erkannt werden, die durch Parkboxmarkierungen hergestellt werden. Dadurch wird zusätzlich Parkraum geschaffen.
IV. Brookdeich 388 ggü. - Aufstellen von 2 Leitbaken
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdeich 388 ggü. folgendes an: Aufstellen von 2 Leitbaken
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Aufstellen der Leitbaken VZ 605-10 bzw. 605-20 StVO an der neu geschaffenen Fahrbahneinengung
3. Begründung
Zur Sicherung eines Straßenbaums und zur Sicherung des Fahrverkehrs wurde durch den Straßenbaulastträger eine Fahrbahnverengung eingebaut. Die Baken sind ausreichend geeignet, auf die Fahrbahnenge in der Tempo-30-Zone aufmerksam zu machen.
V. Pollhof 1a-3 - Fahrbahnrandbeschränkungen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Pollhof 1a-3 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Pollhof ggü. 3-5. Umstellen des vorhandenen VZ 283-20 StVO (H-Ende) um 10 m weiter südlich
2.2. Pollhof südlich Einfahrt Nr. 1 a: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
3. Begründung
Die örtlichen Betrieb Pollhof 3-5 erhalten regelmäßig Warenbestände (Langholz, konstruktive Elemente) mittels LKZ-Anlieferung. Die LKZ können aufgrund zunehmenden Parkverkehrs am Fahrbahnrand bei insgesamt schmaler Fahrbahn die Einfahrt zur Nebenfahrbahn und zum Gewerbehof nicht anfahren bzw. verlassen. Es kam wiederholt zu Betriebsstörungen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ermöglicht größere Radien zu fahren. Damit werden die erforderlichen Anlieferungen sicherer ermöglicht.
VI. Richard-Gödeke-Weg 3-15 - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Richard-Gödeke-Weg 3-15
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Richard-Gödeke-Weg 15/Höhe Lima 5:
Aufstellen/Aufhängen des VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
2.2. Richard-Gödeke-Weg 9/Höhe Lima 4:
Aufstellen/Aufhängen des VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
2.3. Richard-Gödeke-Weg 5/ Höhe Lima 3:
Aufstellen/Aufhängen des VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
2.4. Richard-Gödeke-Weg 3/ Höhe Lima 2:
Aufstellen/Aufhängen des VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
3. Begründung
Unter Änderung der beiden Bezugsanordnungen aus 2013 und 2015 werden die bereits bestehenden Fahrbahnrandbeschränkungen hier neu angepasst, da die angeordnete Beschilderung der Vorjahre abgängig war. Durch im Kurvenverlauf geparkte Fahrzeuge und durch wechselseitig im Versatz geparkte Fahrzeuge ist die Befahrung des Streckenabschnittes nicht mehr verkehrssicher, da Begegnungsverkehre keine Ausweichmöglichkeiten finden und größere Fahrzeuge insbesondere Rettungsfahrzeuge blockiert werden. Die An- und Abfahrfahrbarkeit privater Stellplatz ist eingeschränkt. Die Fahrbahnrandbeschränkung ordnet den Verkehrsraum.
VII. Sander Straße 25 - Änderung der Nummer des personengebundenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sander Straße 25 folgendes an: Änderung der Nummer des personengebundenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Sander Damm 25: Abänderung des Zusatzzeichens 1044-11 StVO (neue Genehmigungsnumme). Die alte Genehmigungsnummer ist entfallen.
3. Begründung
Die Stellplatznutzerin ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und ist Stellplatzinhaberin an der Sander Straße seit 2007. Aufgrund der Systemumstellung der Nummernvergabe beim LBV-Hamburg war eine Neuvergabe einer neuen Parkausweisnummer erforderlich.
VIII. Brookdeich zwischen An der Pollhofbrücke und Pollhof - Neuordnung Parken im Fahrbahnraum
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Brookdeich zwischen An der Pollhofbrücke und Pollhof folgendes an: Neuordnung Parken im Fahrbahnraum
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Brookdeich zwischen An der Pollhofbrücke und Pollhof gem. Skizze:
Nördlich:
- Aufstellen VZ 283-21 StVO (H-Anfang/Aufstellung links) unmittelbar hinter dem Bahngleis
- 2-mal Aufstellen der VZ 283-31 StVO (H-Mitte/Aufstellung links) jeweils mit dem Zusatzzeichen 1060-31 StVO (auch auf dem Seitenstreifen)
- Aufstellen der beiden VZ 315-61 bzw. VZ 315-62 StVO (Parken ganz auf Gehweg/Nebenfläche ganz in Fahrtrichtung links – Beginn/Ende) unmittelbar hinter dem Brückenkörper bis zum 1. Straßenbaum
Südlich:
- Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) neben der Hauszufahrt
- 2-mal Aufstellen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)
3. Begründung
Der Straßenabschnitt des Brookdeichs zwischen An der Pollhofbrücke und Pollhof ist als Einbahnstraße mit Radverkehr in Gegenrichtung Freigabe angelegt. Der Radverkehrsanteil in dem
Streckenabschnitt ist als hoch zu bezeichnen. In dem Streckenabschnitt der Einbahnstraße darf grundsätzlich auch linksseitig geparkt werden, wenn ausreichende Restfahrbahnbreiten bestehen. Die Nebenflächen nördlich am Brookdeich liegen unmittelbar am Gewässer der Brookwetterung und die steile Uferböschung macht eine Sicherung der Nebenflächen erforderlich. Eine ausreichende Breite auf der Nebenfläche zum Parken von Fahrzeugen besteht ausschließlich im ersten kurzen Streckenabschnitt. Im weiteren Verlauf sind die Nebenflächen nördlich zu schmal, um hier vollständig au der Fläche zu Parken. Das halbseitige Parken auf Nebenflächen und Fahrbahn in diesem Bereich bewirkte regelhaft eine deutliche Unterschreitung einer erforderlichen Restfahrbanbreite von 3 m, so dass Fahrverkehr häufig auf den südlichen Gehweg ausweichen musste. Der Radverkehr entgegengesetzt der Einbahnstraße fand keine ausreichenden und sicheren Ausweichbereiche und wurde stetig durch die regelwidrig parkenden Fahrzeuge bei Gegenverkehr gefährdet. Durch die Neuordnung des Fahrbahnraums besteht Rechtssicherheit für das Parken, der Gehwegbereich wird geschützt und Verkehr insbesondere für den Radverkehrsanteil sicherer gestaltet.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
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