Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Moosberg Höhe Höhe 24 b und Höhe Nr. 48 - Ergänzungen zur Öffnung der Einbahnstraße für Radverkehr
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Moosberg Höhe (Höhe 24 b und Höhe Nr. 48) folgendes an: Ergänzungen zur Öffnung der Einbahnstraße für Radverkehr, Ursprungsanordnung vom 14.04.2021
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Beschilderung gem. Skizze:
2.1. Jeweils Ergänzen der VZ 1000-32 StVO (Kreuzender Radverkehr) unter VZ die VZ 220-10 (Einbahnstraße links)
2.2. Jeweils Ergänzen der VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) unter VZ 267 StVO (Verbot Einfahrt)
3. Begründung
Die Ergänzungen der Zusatzschilder sind nach der grundsätzlichen Öffnung der Einbahnstraße für den gegen gerichteten Radverkehr (s. straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 14.04.2021) erforderlich, um auch die im Streckenbereich vorhandenen Ge- und Verbotsschilder mit den erforderlichen Zusätzen für den Radverkehr zu versehen.
II. Brookkehre 57 – 60
1. Anordnung
Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s. o. Brookkehre 57 – 60 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von Vz 283-10, VZ 283-20 und VZ 283-30
3. Begründung
LKW (auch Stadtreinigung/Feuerwehr) benötigen eine Schleppkurve in der Wendeanlage. Parkende Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand engen diese Schleppkurve so ein, dass LKW über die Mittelinsel fahren und diese zerstören.
III. Haempten in Höhe Reinbeker Redder - Tempo-30-Zone
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Haempten in Höhe Reinbeker Redder folgendes an: Tempo-30-Zone
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Haempten in Höhe Reinbeker Redder gem. Skizze: Aufstellen der VZ-Kombi: 274.1/2 StVO (Beginn/Ende Tempo-30-Zone)
3 Begründung
Die Straße des Neubaugebiet Hirtenland, welches als Tempo 30-Zone geplant und ausgewiesen ist, hat eine direkte Anbindung an die alte Bestandsstraße Haempten. Damit bilden beide Straßen zusammen eine Tempo 30-Zone. Die Straße Haempten war vom Ausbauzustand ursprünglich in Sackgassenlage mit geringer Fahrspurbreite und einseitigen untermaßigen oder keinen Fußweg angelegt worden. Eine die Geschwindigkeit regulierende Beschilderung gab es nicht. Die Maßnahme erfolgte in Absprache mit der BVM, dem B/MR und unter Rücksprache mit der VHH.
IV. Tienradestieg in Höhe Reinbeker Redder - Tempo-30-Zone
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tienradestieg in Höhe Reinbeker Redder folgendes an:
Tempo-30-Zone
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Tienradestieg in Höhe Reinbeker Redder gem. Skizze: Aufstellen der VZ-Kombi: 274.1/2 StVO (Beginn/Ende Tempo-30-Zone)
3. Begründung
Die Straßen des Neubaugebietes Anne-Becker-Ring und Behnsrade, welche als Tempo 30-Zone geplant und ausgewiesen sind, haben eine direkte Fuß und Rad Anbindung an die alte Bestandsstraße Tienradestieg mit der verlängerten Tienrade. Damit bilden die Straßen zusammen eine Tempo 30-Zone. Die Straßen Tienradestieg und Tienrade waren vom Ausbauzustand ursprünglich in Sackgassenlage mit geringer Fahrspurbreite und einseitigen untermaßigen oder keinen Fußweg angelegt worden. Eine die Geschwindigkeit regulierende Beschilderung gab es nicht. Die Maßnahme erfolgte in Absprache mit der BVM, dem B/MR und unter Rücksprache mit der VHH.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.