Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 19.10.2021 Regionalausschuss Ö 9.4
I. Kirchwerder Hausdeich / Kirchwerder Mühlendamm
Beschilderung und Markierung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kirchwerder Hausdeich / Kirchwerder Mühlendamm folgendes an: Beschilderung und Markierung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gem. Skizze
2.1 Kirchwerder Hausdeich Höhe 37: Aufstellen eines VZ 301 StVO (Vorfahrt) ausrichten
2.2 Kirchwerder Mühlendamm, Umstellen des vorhandenen VZ 205 StVO (Vorfahrt achten) um ca. 10 m zurück und ergänzen mit VZ 1004-30 StVO (30m)
2.3 Kirchwerder Mühlendamm, Aufstellen des VZ 205 StVO (Vorfahrt achten)
2.4 Aufstellen des VZ 222-20 StVO (vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts)
2.5 Auftragen einer unterbrochenen Leitlinie (unterbrochener Schmalstrich 1:1) gem. RMS über beide Einmündungen gem. Skizze
3. Begründung
Die Einmündung des Kirchwerder Hausdeichs/Kirchwerder Mühlendamms weist aufgrund der baulichen Gegebenheiten keine eindeutige Spurführung für den Verkehr auf. Vorhandene Beschilderungen sind teilweise nicht erkennbar. Schwenk- und Kurvenradien für große Fahrzeuge sind aufgrund des historischen Ausbauzustandes nicht normgerecht. Aufgrund der Zunahme des allgemeinen Verkehrs, Ausflugverkehrs und ÖPNV-Verdichtung ist die angeordnete
Maßnahme geeignet, die Verkehrssicherheit vor Ort zu optimieren und die Verkehrsströme zu lenken.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
II. Mittlerer Landweg Höhe 51 / Veloroute 9
Aufstellen von Vorfahrtszeichen an der Veloroute 9
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Mittlerer Landweg Höhe 51 / Veloroute 9
folgendes an: Aufstellen von Vorfahrtszeichen an der Veloroute 9
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Veloroute 9 / Mittlerer Landweg: Jeweils Aufstellen der VZ 205 StVO (Vorfahrt achten) in Größe 1 (klein) rechts an der Veloroute vor dem Mittleren Landweg
3. Begründung
Die Veloroute 9 kreuzt die Straße Mittlerer Landweg. Bislang war eine vorfahrtsregelnde Beschilderung nicht erfolgt. Die Beschilderung ist für die verkehrssichere Führung des Radverkehrs zwingend erforderlich.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
III. Kirchwerder Hausdeich 308
Aufstellen eines Gefahrenzeichens
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kirchwerder Hausdeich 308 folgendes an:
Aufstellen eines Gefahrenzeichens, Kinder_Schule
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Kirchwerder Hausdeich 308 Rtg. Osten weisend: Aufstellen eines VZ 136-10 StVO (Achtung Kinder) mit Zusatzzeichen „Schule“
3. Begründung
Die vorhandene Grundschule und Stadtteilschule Kirchwerder werden fußläufig auf dem engen Kirchwerder Hausdeich ohne begleitenden Gehweg erreicht. Die Beschilderung sensibilisiert den Fahrverkehr auch auf dem Kirchwerder Hausdeich im Schulumfeld.
Die angeordnete Maßnahme ist im Interesse der Schulwegsicherung, sowie im Hinblick auf eine bedarfsorientierte Warnung für den Fahrzeugverkehr erforderlich und erhöht die Verkehrssicherheit.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
IV. Kiebitzdeich / Kückenbrack
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kiebitzdeich / Kückenbrack folgendes an: Im Kiebitzdeich für den Kurvenbereich um den Kückenbrack eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Km/h mit Gefahrenschild VZ 105-20
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Hausnummer 210: Aufstellen VZ-Träger mit VZ 105-20 (oben) und VZ 274-30 (unten)
Hausnummer 227: Anbringen von VZ 105-20 (oben) und VZ 274-30 (unten) am LiMa (Nr unbekannt).
3. Begründung
Die benannte Kurve wurde aufgrund der Verkehrsunfallzahlen als Gefahrenstelle erkannt.
Die schmale Fahrbahn (5,1m) zusammen mit fehlenden Gehweg hatte bisher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Km/h. 2021 ereigneten sich hier drei (3) Verkehrsunfälle, wobei jeweilig der Gegenverkehr miteinander kollidierte.
Eine geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Gefahrenschild für diesen Kurvenbereich ist geeignet, um den Fahrzeugführern genügend Zeit zu geben, damit sie dem Gegenverkehr auszuweichen können. Zusätzlich führt eine geringere Geschwindigkeit zu einer niedrigeren Trägheit der Masse und die Fahrzeuge sind leichter zu lenken. Somit wird die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
V. Kirchwerder Landweg zwischen Süderquerweg und Hower Hauptdeich
Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Landweg zwischen Süderquerweg und Hower Hauptdeich folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Hower Hauptdeich/Kirchwerder Landweg, Lichtmast 21, Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)
2.2 Kirchwerder Landweg, Lichtmast 198, Anbringen VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende)
2.3 Kirchwerder Landweg, Lichtmast 196, Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)
2.4 Kirchwerder Landweg, Lichtmast 195, Anbringen VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende)
2.5 Kirchwerder Landweg, zwischen Lichtmast 194 u. 193, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 283-10 StVO (Haltverbot Anfang)
2.6 Kirchwerder Landweg/Süderquerweg, Anbringen VZ 286-10 (eingeschränktes Haltverbot Anfang) am vorhandenen VZ-Träger
2.7 Kirchwerder Landweg, zwischen 554 u. 554a, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)
2.8 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 195, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)
2.9 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 196, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)
2.10 Kirchwerder Landweg, ggü. Lichtmast 198, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-
30 StVO (eingeschränktes Haltverbot Mitte)
2.11 Kirchwerder Landweg/Hower Hauptdeich, Anbringen VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Haltverbot Ende) am vorhandenen VZ-Träger
3. Begründung
Die angeordnete Fahrbahnrandbeschränkung ist erforderlich, um einen sicheren Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Aufgrund des hohen Parkdruckes der Fahrzeuge aus den angrenzenden Straßen sowie dem immer mehr werdenden Wochenend- und Freizeitverkehr kommt es zu gefährlichen Situationen im Begegnungsverkehr, die ins besonders entstehen, wenn größere Fahrzeuge den Straßenteil befahren. Der Straßenteil gehört zum Streckennetz des HVV und wird regelhaft als Buslinie genutzt.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
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