Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 18.10.2021 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 8
I. Leuschnerstraße 105 – 123 - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Leuschnerstraße 105 – 123 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 und 286 wie folgt:
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Leuschnerstr. 123; Ecke Rappoltweg: Aufstellen VZ 283-20 mit VZ- Träger
Ecke Korachstraße: Aufstellen VZ 283-11 mit VZ-Träger
2.2 Leuschnerstr. 123 ggü.; links des Parkstreifens: am LiMa 42 anbringen VZ 283- 11
Ecke Korachstraße: am LiMa 43 anbringen VZ 283-20
2.3 Leuschnerstr.107; 5m nördlich der Tiefgarage: Aufstellen VZ 286-11 mit VZ-Träger
10m südlich der Tiefgarage: Aufstellen VZ 286-20 mit VZ-Träger
2.4 Leuschnerstraße 107; am gleichen VZ-Träger, der darüber liegenden Zeile : Anbringen VZ 283-11 Leuschnerstraße 105; nördlich der Parkplatzausfahrt: Aufstellen VZ 283-20
3. Begründung
Durch Fertigstellung des angrenzenden Hochbaus veränderten sich die Parkmöglichkeiten als auch die Parkgewohnheiten in der Leuschnerstraße. Pkw und Lkw wurden fast lückenlos bis zur Plettenbergstraße am Fahrbahnrand der ungeraden Hausnummern abgestellt. Zwangsläufig konnten gegenläufiger Verkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten stattfinden. Insbesondere litt hierdurch der Verkehrsfluss der VHH-Busse. Durch die hier getroffene Anordnung wird gewährleistet, dass an den Einmündungen Korachstraße und Rappoltweg. Weiterhin wird eine Parkraumlücke geschaffen, damit die VHH-Busse sich mit dem Gegenverkehr arrangieren können. Zusätzlich wird die Verkehrssituation an der Einmündung Perelsstraße entschärft. Durch das eingeschränkte Halteverbot wird das Ein- und Aussteigen sowie Ladetätigkeiten ermöglicht. Im weiteren Verlauf der Leuschnerstraße bestehen bereits Halt-und Parkverbote.
II. Häußlerstraße 4, 21031 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Häußlerstraße 4, 21031 Hamburg folgendes an: Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung
2, Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Häußlerstraße (Nord) Abbau des vorhandenen VZ 283-20 StVO – Haltverbot Ende
2.2 Häußlerstraße (Nord) Aufbauen eines VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO Haltverbot Ende (gemäß Skizze)
2.3 Häußlerstraße (Süd), Entfernen des vorhandenen VZ 283-10 StVO – Haltverbot Anfang – am LiMa 1 und des vorhandenen VZ 283-20 StVO ca. 20 m weiter
2.4 Häußlerstraße (Süd), Aufbau eines VZ-Trägers und Anbringen von VZ 286-10 StVO – eingeschränktes Haltverbot Anfang (gemäß Skizze)
2.5 Häußlerstraße (Süd), Aufbau eines VZ-Trägers und Anbringen von VZ 286-20 StVO – eingeschränktes Haltverbot Ende (gemäß Skizze)
3. Begründung
Um den vorhandenen Parkraum in der Häußlerstraße neu zu gestalten, wurde die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 07.04.1975 aufgehoben und die Fahrbahnrandbeschränkung verändert. Durch die neue Aufstellung der Verkehrszeichen soll verhindert werden, dass in dem Einmündungsbereich der Einmündung Röpraredder/Häußlerstraße geparkt wird. Gleichzeitig ist durch die VZ 286 gewährleistet, dass Hol- und Bringedienste am Kindergarten sowie Ladetätigkeiten möglich sind. Durch den Wegfall des Haltverbotes in der Häußlerstraße (Süd) und der Veränderung durch das eingeschränkte Haltverbot konnten drei neue Parkplätze am Straßenrand geschaffen werden.
III. Max-Eichholz-Ring 9 - Grenzmarkierung (VZ 299)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring 9 folgendes an: Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299) im öffentlichen Raum im Max-Eichholz-Ring 9, Zuwegung zu den dortigen Müllcontainern.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Auftragen einer Grenzmarkierung
3. Begründung
An o.g. Stelle befindet sich eine Markierung, welche inzwischen stark abgefahren ist. Regelhaft werden dort Fahrzeuge zum Parken abgestellt. Durch dort geparkte Fahrzeuge ist eine Müllabfuhr nicht mehr möglich. Durch Auftragen einer Grenzmarkierung soll eine ungehinderte Müllabfuhr gewährleistet werden.
IV. Dohnányiweg
1. Anordnung
Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s.o. Dohnányiweg folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen von VZ 283-10 (Haltverbot Anfang) und VZ 283-20 (Haltverbot Ende)
3. Begründung
Die Feuerwehr benötigt eine Schleppkurve in die Straße Dohnányiweg und zusätzlich eine Schleppkurve um zur Feuerwehrzufahrt (Neubau 2020/2021 - Mehrfamilienhäuser) zu gelangen.
V. Binnenfeldredder 5, 21031 Hamburg - Aufstellen von VZ 267 StVO
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Binnenfeldredder 5, 21031 Hamburg
folgendes an: Verbot der Einfahrt durch Aufstellen von VZ 267 StVO
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen von zwei Masten und Anbringen von VZ 267 StVO gemäß Skizze
3. Begründung
Aufgrund von möglichen Sichtbehinderungen durch die aufgestellten Glas- und Papiercontainer sowie dem Straßenbegleitgrün am Aufstellungsort, kann es zu Konflikten zwischen den von der Fahrbahn einbiegenden Kraftfahrzeugen und den Fußgängern / Radfahrern auf dem Geh/Radweg kommen. Um diese Gefahren auszuschließen, soll diese Einfahrt des Parkplatzes nur zum Ausfahren benutzt werden. Der Parkplatz hat eine zweite Ausfahrt, welche in beiden Richtungen genutzt werden kann.
VI. Nettelnburger Straße/Wanderweg, Höhe Hans-Förster-Bogen - Anlegen eines Fußgängerüberwegs – FGÜ
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Nettelnburger Straße/Wanderweg, Höhe Hans-Förster-Bogen folgendes an: Anlegen eines Fußgängerüberwegs – FGÜ
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Gem. Skizze
2.1 Nettelnburger : Einrichten eines FGÜ gem. R-FGÜ 2001 mit VZ 293 und 350 StVO unter Beachtung der Richtlinien zur Anlegung eines FGÜ
2.2 Anpassungen des begleitenden Straßenraums am Fußweg im Zuständigkeitsbereich des B/MR
2.3 Hans-Förster Bogen Höhe 1: Aufstellen eines VZ -101 (mit Sinnbild Fußgängerüberweg) StVO mit Zusatz 1000-21 (Richtungsangabe links) StVO
3. Begründung
Das PK 43 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde hat zusammen dem Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Management des öffentlichen Dienstes aufgrund verschiedener Bürgerbegehren die Örtlichkeit durch ein externes Unternehmen untersuchen lassen. Danach sind die für die Anlage eines FGÜ erforderlichen Querungszahlen (Verhältnis Fußgängerquerungen und Fahrzeugmengen) mehrfach erreicht worden.
Die Anlage eines FGÜ ist geeignet, die Verkehrssicherheit hier insbesondere für querende Fußgänger zu erhöhen.
VII. Spieringstraße ggü.2-10 Höhe Eingangsseite Ernst-Henning-Schule
zeitlich befristete Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Spieringstraße ggü.2-10 Höhe Eingangsseite Ernst-Henning-Schule folgendes an: zeitlich befristete Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Spieringstraße ggü. 10, Lima 2: Aufstellen/Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang) mit Zeitzusatz 1042-33 StVO (Mo-Fr 7-17 h)
2.2 Spieringstraße ggü. 2, Lima 1: Aufstellen/Aufhängen VZ 283-30 StVO (H-Mitte) mit Zeitzusatz 1042-33 StVO (Mo-Fr 7-17 h)
3. Begründung
Durch geparkte Fahrzeuge auf der Längsseite des Schuleinganges wird die Sichtbarkeit auf Schulkinder reduziert und der zur Schulzeit verstärkte Kraftfahrzeugverkehr hat keine ausreichenden Ausweichflächen in dem engen Streckenabschnitt. Zusätzlich wird durch die Fahrbahnrandbeschränkung das hier nicht erlaubte halbseitige Gehwegparken unterbunden. Schulkindergruppen können vor dem Eingangsbereich der Schule zwischen Schulhof und Gebäudeeingang gefahrloser Aufstellräume auf dem Gehweg nutzen. Die verlängerte Fahrbahnrandbeschränkung kann geeignet sein, die Situation zu entschärfen. Durch die zeitliche Beschränkung bleibt das Anwohnerparken insbesondere für Tagesdienstberufsgruppen weiter möglich.
VIII. Friedrich-Frank-Bogen 102, 21033 Hamburg - Aufhebung eines personenbezogenen Stellplatzes (Nr. 23659/04
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Friedrich-Frank-Bogen 102, 21033 Hamburg folgendes an: Aufhebung eines personengebundenen Stellplatzes mit der Nr. 23659/04
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Abbau des vorhandenen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO (Nr. 23659/04)
Der Abbau ist ab dem 15.10.2021 durchzuführen.
3. Begründung
Auf Grund eines Umzuges des Stellplatzinhabers ist der personengebundene Stellplatz nicht mehr notwendig.
IX. Jakob-Kaiser-Straße 24, 21031 Hamburg - Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes (Nr. 23659/04)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Jakob-Kaiser-Straße 24, 21031 Hamburg
folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes mit der Nr. 23659/04
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.2 Anbringen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr. 23659/04) an vorhandenen VZ-Träger
2.3 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO mit neuem VZ-Träger. Aufstellungsort rechtsseitig des vorhandenen VZ 283-10 mit Zusatzzeichen 1042-33 (7-17Uhr) gem. unten aufgeführte Skizze
2.4 Auftragen bzw. Auffrischung der Markierung Zusatzzeichen 1044-10 auf beiden vorhandenen Parkbuchten nach eigenem Ermessen.
3. Begründung
Der Sohn der Antragstellerin (Ricardo Ruesch da Mota, wh. Friedrich-Frank-Bogen 102, 21033 Hamburg) ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Die Zuwegungen aus der Straße Am Beckerkamp zur neuen Wohnanschrift (Am Beckerkamp 22, 21031 Hamburg) ist lediglich mit Treppen versehen und somit für den Sohn nicht passierbar. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis. Auf Grund eines Umzuges wird die Aufhebung für den bereits vorhandenen personengebundenen Schwerbehindertenparkplatz in der Straße Friedrich-Frank-Bogen 102 unter 043/8V/576545/2021 angeordnet.
X. Häußlerstraße 4, 21031 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Häußlerstraße 4, 21031 Hamburg
folgendes an: Änderung der vorhandenen Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Häußlerstraße (Nord) Abbau des vorhandenen VZ 283-20 StVO – Haltverbot Ende
2.2 Häußlerstraße (Nord) Aufbauen eines VZ-Träger und Anbringen VZ 283-20 StVO Haltverbot Ende (gemäß Skizze)
2.3 Häußlerstraße (Süd), Entfernen des vorhandenen VZ 283-10 StVO – Haltverbot Anfang – am LiMa 1 und des vorhandenen VZ 283-20 StVO ca. 20 m weiter
2.4 Häußlerstraße (Süd), Aufbau eines VZ-Trägers und Anbringen von VZ 286-10 StVO – eingeschränktes Haltverbot Anfang (gemäß Skizze)
2.5 Häußlerstraße (Süd), Aufbau eines VZ-Trägers und Anbringen von VZ 286-20 StVO – eingeschränktes Haltverbot Ende (gemäß Skizze)
3. Begründung
Um den vorhandenen Parkraum in der Häußlerstraße neu zu gestalten, wurde die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 07.04.1975 aufgehoben und die Fahrbahnrandbeschränkung verändert. Durch die neue Aufstellung der Verkehrszeichen soll verhindert werden, dass in dem Einmündungsbereich der Einmündung Röpraredder/Häußlerstraße geparkt wird. Gleichzeitig ist durch die VZ 286 gewährleistet, dass Hol- und Bringedienste am Kindergarten sowie Ladetätigkeiten möglich sind. Durch den Wegfall des Haltverbotes in der Häußlerstraße (Süd) und der Veränderung durch das eingeschränkte Haltverbot konnten drei neue Parkplätze am Straßenrand geschaffen werden.
XI. Henriette-Herz-Ring 20 - Zusatzverkehrszeichen ergänzen am Fußweg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Henriette-Herz-Ring 20 folgendes an:
Zusatzverkehrszeichen ergänzen am Fußweg_Radverkehr frei
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Henriette-Herz-Ring 20: Ergänzen des VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) unter dem vornahndenen VZ 239 StVO (Fußgänger)
3. Begründung
Der Ebner-Eschenbach-Weg ist als Fuß-/Radweg ausgewiesenen Nord-Süd-Verbindung ausgewiesene Verkehrsfläche innerhalb des Stadtviertels Allermöhe 1.
Zuführende Wege aus den Grünanlagen und anderen Straßenteilen werden seit Jahrzehnten von Fußgänger und Rad fahrenden genutzt, um die Verkehrsachse zu erreichen. Die als Fußweg ausgewiesene Verkehrsfläche Henriette Herz-Ring 20 ist großzügig ausgelegt und verträgt den seit Jahren tatsächlich stattfindenden Radverkehr. Eine Verkehrsunfalllage liegt nicht vor. Mit der Anordnung wird Rechtssicherheit über die Nutzungserlaubnis der Verkehrsfläche geschaffen.
XII. Leuschnerstraße 105 – 123 – Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Leuschnerstraße 105 – 123 folgendes an:
Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 und 286 wie folgt:
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Leuschnerstr. 123; Ecke Rappoltweg: Aufstellen VZ 283-20 mit VZ- Träger Ecke Korachstraße: Aufstellen VZ 283-11 mit VZ-Träger
2.2 Leuschnerstr. 123 ggü.; links des Parkstreifens: am LiMa 42 anbringen VZ 283- 11 Ecke Korachstraße: am LiMa 43 anbringen VZ 283-20
2.3 Leuschnerstr.107; 5m nördlich der Tiefgarage: Aufstellen VZ 286-11 mit VZ-Träger 10m südlich der Tiefgarage: Aufstellen VZ 286-20 mit VZ-Träger
2.4 Leuschnerstraße 107; am gleichen VZ-Träger, der darüber liegenden Zeile : Anbringen VZ 83-11 Leuschnerstraße 105; nördlich der Parkplatzausfahrt: Aufstellen VZ 283-20
3. Begründung
Durch Fertigstellung des angrenzenden Hochbaus veränderten sich die Parkmöglichkeiten als auch die Parkgewohnheiten in der Leuschnerstraße. Pkw und Lkw wurden fast lückenlos bis zur Plettenbergstraße am Fahrbahnrand der ungeraden Hausnummern abgestellt. Zwangsläufig konnten gegenläufiger Verkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten stattfinden. Insbesondere litt hierdurch der Verkehrsfluss der VHH-Busse. Durch die hier getroffene Anordnung wird gewährleistet, dass an den Einmündungen Korachstraße und Rappoltweg. Weiterhin wird eine Parkraumlücke geschaffen, damit die VHH-Busse sich mit dem Gegenverkehr arrangieren
können. Zusätzlich wird die Verkehrssituation an der Einmündung Perelsstraße entschärft.
Durch das eingeschränkte Halteverbot wird das Ein- und Aussteigen sowie Ladetätigkeiten ermöglicht. Im weiteren Verlauf der Leuschnerstraße bestehen bereits Halt-und Parkverbote.
XIII. Weidenbaumsweg 6 - Änderung der Beschilderung für den Parkstreifen
(Ladezone)
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Weidenbaumsweg 6 folgendes an:
Änderung der Beschilderung für den Parkstreifen auf Tonnenbegrenzung (3,5 t)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Unter Änderung der Bezugsanordnung vom 19.03.2020 ordnet das PK 43 folgendes an:
2.1 Abbau der VZ 262 StVO (Verbot Fahrzeuge über 3,5 to) beidseitig am Parkstreifen.
2.2 Die vorhandene VZ-Gruppe ist wie folgt durch Tonnagebegrenzung für den Parkstreifen zu versehen: VZ 286-10 bzw. VZ 286-20 StVO (eingeschränktes HV) mit Zusatz 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen), neu: VZ 1053-33 StVO (zul. Tonnenbegrenzung 3,5 To) und Zusatz 1042-31 (werktags 7-20 Uhr)
3. Begründung
In Rücksprache mit dem B/MR ist der Seitenstreifen/Parkstreifen aufgrund der Untergrundes auf 3,5 To zu begrenzen. Die gewählte Beschilderung entspricht der Vorgabe.
XIV. Am Langberg ggü. 115 /Langbergring-westlich - Aufstellen einer
Sackgassenbeschilderung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Am Langberg ggü. 115 /Langbergring-westlich folgendes an: Aufstellen einer Sackgassenbeschilderung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Am Langberg ggü. 115 /Langbergring-westlich: Aufstellen eines VZ 357-50 StVO (Sackgasse,
Fußgänger/Radverkehr durchlässig) Rtg Westen zeigend
3. Begründung
Fahrzeugverkehr, der über den Langbergring an der Einmündung Am Langberg ankommt, wird durch die Beschilderung auf die Sackgassenlage aufmerksam gemacht und vorab in die richtige Richtung gelenkt.
XV. Ida-Boy-Ed-Straße - Einrichten einer Einbahnstraße
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ida-Boy-Ed-Straße folgendes an:
Umwandlung von einer „unechten“ zu einer echten Einbahnstraße
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Ida-Boy-Ed-Straße / Gojenbergsweg: Jeweils Aufstellen der VZ 220-10/ bzw. 20 StVO (Einbahnstraße Aufstellung links/rechts) jeweils mit dem Zusatzzeichen 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links u. rechts)
2.2 Ida-Boy-Ed-Straße ggü. Schuldorfstraße Aufhängen VZ 220-10 StVO (Einbahnstraße Aufstellung links) jeweils mit dem Zusatzzeichen 1000-32 (Radfahrer kreuzen von links u. rechts) am Lichtmast.
3. Begründung
Die Ida-Boy-Ed-Straße ist ursprünglich einmal als sogenannte unechte Einbahnstraße eingerichtet worden, wobei Verkehre innerhalb der jeweilig freien Strecken in beiden Richtungen fahren durften. Tatsächlich ist der Ausbauzustand/Breite der Fahrbahn und die durchgängig parkenden Fahrzeugkolonnen am linken Fahrbahnrand nicht geeignet, Begegnungsverkehre zu erlauben. Die Anordnung schafft Rechtssicherheit und verhindert bei Begegnungsverkehren das Befahren des Gehwegs bzw. Rückwärtsfahrten.
XVI. Schulenburgring 3, 21031 Hamburg - Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den S Schulenburgring 3, 21031 Hamburg
folgendes an: Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Schulenburgring 3c, Anbringen des VZ 283-30 StVO anstatt des vorhandenen VZ 283-20 StVO
2.2 Schulenburgring 3c, Aufstellen eines VZ-Trägers und Anbringen des VZ283-20 StVO
2.3 Schulenburgring gegenüber 3c, Änderung der vorhandenen Zusatzschilder VZ 1042-33 - Mo-Fr 07 – 14 h auf Mo-Fr -07-16h-.
3. Begründung
Die Änderung der Fahrbahnrandbeschränkung soll dazu dienen, das vorhandene Haltverbot gem. §12 (1) 2 StVO (Parken im Bereich von Kurven) zu verdeutlichen und damit die Verkehrssicherheit zu erhöhen Die Veränderung der vorhandenen Zusatzzeichen ist erforderlich, da sich seit der letzten AO die Zeiten für die eingerichtete „Kiss + Go Zone“ verändert haben, da der Schulbetrieb sich verlängert hat.
XVII. Stormarnhöhe, 21031 Hamburg
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Stormarnhöhe, 21031 Hamburg folgendes an: Aufstellen VZ 222 StVO – vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen VZ-Träger und Anbringen VZ 222 StVO vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei
3. Begründung
Aufgrund der Neugestaltung des Einmündungsbereiches Habermannstraße/Am Beckerkamp/Stormarnhöhe ist es aus Richtung Stormarnhöhe kommend nicht ersichtlich, dass es sich um einen Wendehammer handelt. Das VZ 222 StVO -vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei- soll dazu beitragen, die Sichtbarkeit der Fahrbeziehung zu verdeutlichen.
XVIII. Am Schilfpark ggü. 20, 21029 Hamburg Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 299 StVO
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Am Schilfpark ggü. 20, 21029 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 299 StVO (Grenzmarkierung)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufbringen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO von ca.6 Meter (jeweils 1 Meter über den abgesenkten Bordstein hinaus) gem. Skizze
3. Begründung
Die Grenzmarkierung dient dazu, dass vorhandene Haltverbot (angesengter Bordstein) zu verdeutlichen. Der Fußgängerverkehr, welcher durch die Grünanlage/Schilfbiotop über den Holzsteg in Richtung des Durchganges zur Kindertagesstätte bzw. Curslacker Neuer Deich geht, wird durch überparkenden Fahrzeuge behindert. Durch die dadurch entstehende Sichtbehinderung werden Fußgänger nicht gesehen, bzw. haben Fußgänger keinen ausreichenden Blick auf den Fahrzeugverkehr. Die Grenzmarkierung soll auch dazu beitragen, die Sicherheit von querenden Fußgängern zu erhöhen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
Skizzen und Lagepläne
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