Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Lohbrügger Weg 16 - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für s. o. Lohbrügger Weg 16 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen der Vz 283-10 (Haltverbot Anfang – Aufstellung rechts), VZ 283-30 (Haltverbot Mitte) und Vz 283-20 (Haltverbot Ende – Aufstellung rechts), oben genannte VZ alle mit Zusatzzeichen 1060-31 (auch auf dem Seitenstreifen)
3. Begründung
Durch die Verschiebung der Grundstücksgrenze eines Neubaus (Lohbrügger Weg 16 / 2020/2021) bleibt von dem vorhandenen Gehweg eine Restgehwegbreite von ca. 1 m auf einer Länge von 30 m. Durch die Verschiebung parken Fz. (halbseitiges Parken) auf einem ca. 40 cm breiten Seitenstreifen und verengen den Gehweg, sodass zum Gehen (oder Kleinkinder auf Fahrrad) nur noch 70 - 80 cm verbleiben. Zusätzlich wird die Fahrbahn verengt (Schulbusbetrieb)
II. Schulredder 15-17, 21033 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulredder 15-17, 21033 Hamburg
folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung durch Aufbringen von VZ 299 (Grenzmarkierung)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufbringen von zwei VZ 299 (Grenzmarkierung) in einer Länge von 5 Meter gem. Skizze jeweils am Anfang und am Ende der Bordsteinabsenkung – Schulredder 15/17 -
2.2 Aufbringen eines VZ 299 (Grenzmarkierung) in einer Länge von 5 Meter zu den Schnittpunkten der Einmündung gem. Skizze –Schulredder 13aPK433-
3. Begründung
Am rechten Fahrbahnrand der Straße Schulredder (zwischen Weidemoor und Am Langberg) parken fast durchgehend Fahrzeuge. Aufgrund der starken Fahrzeugverkehre, welche den Schulredder in Rtg. Am Langberg befahren kommt es häufiger zu Konflikten mit dem entgegenkommenden Verkehren, da es keine ausreichende Ausweichmöglichkeit auf ca. 150 Meter gibt. Die VZ 299 (Grenzmarkierung), welcher die bestehende Grundstückseinfahrt vergrößert, soll dazu beitragen, dass ein gesicherter Begegnungsverkehr für diesen Bereich ermöglicht wird. Die weitere Grenzmarkierung –Schulredder 13a- soll dazu beitragen, dass bestehende Haltverbot durch die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten an der Einmündung zu verdeutlichen.
III. Leuschnerstraße 68-72
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Leuschnerstraße 68-72 folgendes an: VZ 283 –Haltverbot- Leuschnerstraße 68 - 72 (ggü. Lohbrügger Weg)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Höhe Leuschnerstraße 68 ist das VZ 286-30 zu entfernen (unterhalb Straßennamensschild), hierfür sind die VZ 283-10 und VZ 286-20 zu errichten (eventuell neuer VZ Träger)
- Höhe LiMa 16 ist das VZ 286-11 und VZ 283-20 aufzustellen
3. Begründung
Innerhalb der Strecke, wo nun das Haltverbot angeordnet wurde, verjüngt sich die Parkmöglichkeit sehr stark. Beim Abstellen von Fahrzeugen auf dieser Strecke steht das rechte Vorderrad auf dem Gehweg. Der ohnehin sehr schmale Gehweg ist so nicht mehr nutzbar. Bürger müssen so auf die Leuschnerstraße, in den Einmündungsbereich vom Lohbrügger Weg, ausweichen.
Mit dem Haltverbot erhöht sich die Sicherheit für die Fußgänger im Straßenverkehr.
IV. Dünenweg 29, 21033 Hamburg - personenbezogener Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Dünenweg 29, 21033 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m gem. Skizze
3. Begründung
Die Tochter der Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.