21-0876

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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18.05.2021
Sachverhalt

 

I. Overwerder Hauptdeich - Oortkatenufer westlich, Beschilderungen und Markierungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich, Oortkatenufer westlich folgendes an: Beschilderungen und Markierungen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Beschilderung:

2.1. Überprüfen bzw. Erneuern der bestehenden VZ-Gruppe VZ 276 mit 1049-11 StVO und VZ 239 StVO

2.2. Aufstellen eines VZ 138-10 (Achtung Radverkehr – Aufstellung rechts) ggü. Ochsenwerder Elbdeich bei einer vorhandenen Bodenhülse

Markierung:

2.3 Auftragen eines Fahrradpiktogramms und der 2 Richtungspfeile VZ 297.1 StVO „links“ und „rechts“ (als Vorankündigungspfeil an endender Fahrbahn – in der Größe auf dem Fuß-/ Radweg angepasst) gem. Skizze

2.4. Auftragen eines Fußgängerpiktogramms auf dem Gehweg gem. Skizze

 

3 Begründung

Am Overwerder Hauptdeich besteht zwischen den beiden Zufahrten Oortkatenufer ein halbseitiges Gehwegparken.

Dieser Parkraum ist für den Besucherandrang am Hohendeicher See erforderlich. Der Gehweg, der sonst auf der gesamten Länge der Hochwasserschutzanlage für den Radverkehr in Beidrichtungsverkehr freigegeben ist, wird durch parkende Fahrzeuge soweit reduziert, dass ein Radverkehr hier nicht mehr zugelassen werden kann, da keine ausreichenden Breiten bestehen. Zur Verdeutlichung, dass der Radverkehr in dem Streckenabschnitt hier die Fahrbahn oder die Wegstrecke über den Oortkatenufer alternativ nutzen kann, ist die Beschilderung und Markierung erforderlich.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Overwerder Hauptdeich - Höhe Surfschule, Aufstellung von Warnzeichen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich Höhe Surfschule folgendes an: Aufstellung von Warnzeichen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen der VZ 136-10 StVO (Achtung Kinder - Aufstellung rechts) und VZ 136-20 StVO (Achtung Kinder - Aufstellung links) gem. Skizze (jeweils ca. 30 m oberhalb / unterhalb der Treppenanlage überm Deich) möglichst in vorhandenen Bodenhülsen

 

3 Begründung

Am Overwerder Hauptdeich besteht zwischen den beiden Zufahrten Oortkatenufer ein halbseitiges Gehwegparken für den Besucherandrang am Hohendeicher See. Parkraum besteht weiterhin am Oortkatenufer. Die Treppenanlage über den Deich hinweg, dient den Besuchern des Hohendeicher Sees und der örtlichen Surfschule als Querung zum Hohendeicher See. Um den Fließverkehr auf die querenden Fußgänger zu sensibilisieren, ist die Gefahrenbeschilderung hilfreich.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

III. Overwerder Hauptdeich, Oortkatenufer (süd-ostlich), Markierung und Beschilderung für Radverkehre

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Overwerder Hauptdeich Oortkatenufer (süd-ostlich) folgendes an: Markierung und Beschilderung für Radverkehre

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Beschilderung:

2.1. Überprüfen bzw. Erneuern des bestehenden VZ 239 StVO (Fußgänger)

2.2. Aufstellen je eines VZ 138-10 StVO (Achtung Radverkehr – Aufstellung rechts) bzw. VZ 138-20 StVO (Achtung Radverkehr – Aufstellung links) gem. Skizze bei einer vorhandenen Bodenhülsen

Markierung:

2.3 Auftragen eines Fahrradpiktogramms und der 2 Richtungspfeile VZ 297.1 StVO „links“ und „rechts“ (als Vorankündigungspfeil an endender Fahrbahn – in der Größe auf dem Fuß- / Radweg angepasst) gem. Skizze

2.4. Auftragen eines Fußgängerpiktogramms auf dem Gehweg gem. Skizze

 

3 Begründung

Am Overwerder Hauptdeich besteht zwischen den beiden Zufahrten Oortkatenufer ein halbseitiges Gehwegparken.

Dieser Parkraum ist für den Besucherandrang am Hohendeicher See erforderlich. Der Gehweg, der sonst auf der gesamten Länge der Hochwasserschutzanlage für den Radverkehr in Beidrichtungsverkehr frei gegeben ist, wird durch parkende Fahrzeuge soweit reduziert, dass ein Radverkehr hier nicht mehr zugelassen werden kann, da keine ausreichenden Breiten bestehen. Zur Verdeutlichung, dass der Radverkehr in dem Streckenabschnitt hier die Fahrbahn oder die Wegstrecke über den Oortkatenufer alternativ nutzen kann, ist die Beschilderung und Markierung erforderlich.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV. Oortkatenufer, Overwerder Hauptdeich-südöstlich, Fahrbahnrandbeschränkung -Ergänzung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Oortkatenufer, Overwerder Hauptdeich-südöstlich folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung-Ergänzung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Oortkatenufer Overwerder Hauptdeich-südöstlich – gem. Skizze:

2.1. Abhängen VZ 283-20 StVO und Aufhängen VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.2. Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) am Ende der Grenzmarkierung

 

3 Begründung

Für eine uneingeschränkte und gefahrlose An- und Abfahrt des Oortkatenufers zum Overwerder Hauptdeich für den Individualverkehr und insbesondere für Wirtschafts- und Rettungsverkehre ist die Fahrbahnrandbeschränkung im Steigungs- und Kurvenbereich erforderlich.

Parkende Freizeitverkehre erschweren die gefahrlose Nutzung der Zufahrt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

V. Oortkatenufer / Overwerder Hauptdeich- West, Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Oortkatenufer / Overwerder Hauptdeich- West folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Oortkatenufer/Overwerder Hauptdeich –gem. Skizze: Aufstellen VZ 283-10 StVO und Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Anfang und Ende) im Abstand von ca. 70 m.

2.2. Oortkatenufer, ca. 70 m vor Einmündung – gem. Skizze: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

 

3 Begründung

Für eine uneingeschränkte und gefahrlose An- und Abfahrt des Oortkatenufers zum Overwerder Hauptdeichs für den Individualverkehr und insbesondere für Wirtschafts- und Rettungsverkehre ist die Fahrbahnrandbeschränkung im Steigungs- und Kurvenbereich erforderlich.

Parkende Freizeitverkehre erschweren die gefahrlose Nutzung der Zufahrt.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VI. Allermöher Deich 237 bis 257, Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Hochwasserschutztafeln

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Allermöher Deich 237 bis 257 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig und Hochwasserschutztafeln

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Allermöher Deich 237 (westlich Grundstückszufahrt) bis 257:

2.1. Fahrbahnrandbeschränkungen beidseitig durch Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang), VZ 283-30 (Halteverbot-Mitte) und VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende) ca. alle 60 m nach Sichtbeziehung und Anpassung an die bestehenden VZ Allermöher Deich 257

2.2. Ergänzen der Hochwasserschutzanlagenbeschilderung

 

3 Begründung

Aufgrund verstärkter Ausflugverkehre (Zielpunkt hier: See Hinterm Horn) kommt es in der kurvigen Deichstraße zu teilweise erheblichen Parkverhalten, so dass ein gefahrfreies Vorbeifahren insbesondere für den ÖPNV nicht mehr gewährleistet ist.

Die Fahrbahnrandbeschränkungen sind geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Die Hochwasserschutzanlagenbeschilderung ist geeignet, auf die hier bestehende Hochwasserschutzanlage hinzuweisen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VII. Tatenberger Deich 31 bis 39 und Tatenberger Deich ab 47 bis Slipanlage, eingeschränktes Halteverbot und Halteverbotergänzung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich 31 bis 39 und Tatenberger Deich ab 47 bis Slipanlage folgendes an: eingeschränktes Halteverbot und Halteverbotergänzung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Tatenberger Deich Nr. 31, beidseitig

2.1. Aufhängen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)

2.2. Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr Halteverbot-Ende) Tatenberger Deich Höhe 39, beidseitig

2.3. Aufhängen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang) unter vorh. VZ 283

2.4. Aufstellen VZ 286-20 StVO (eingeschr Halteverbot-Ende) unter vorh. VZ 283

Das PK 43 bittet darüber hinaus das B/MR 4 – Deichunterhaltung um eine örtliche Beschilderung der Hochwasserschutzanlage mittels VZ „öffentlichen Hochwasserschutzanlage“ Tatenberger Deich nördlich Nr. 47 beidseitig

2.5. Austausch und Aufhängen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

2.6. Austausch und Aufhängen (Halteverbot-Ende) Tatenberger Deich gem. Skizze

2.7. Aufhängen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

2.8. Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) Tatenberger Deich Höhe Nr. 43 Lima, beidseitig

2.9. Austausch und Aufhängen (Halteverbot-Mitte)

2.10. Austausch und Aufhängen (Halteverbot-Mitte)

Das PK 43 bittet darüber hinaus das B/MR 4 – Deichunterhaltung um eine örtliche Beschilderung der Hochwasserschutzanlage mittels VZ „öffentlichen Hochwasserschutzanlage“

 

3 Begründung

Der Parkdruck am Tatenberger Deich im Bereich der Grünanlage Höhe Regattastrecke hat deutlich zugenommen.

Die Fahrzeuge verhindern das sichere Ausfahren der Anrainer von ihren Grundstücken. Zudem parken Fahrzeuge wiederholt auch auf dem Deichgrundkörper und beschädigen diesen. Der Fließverkehr wird erheblich eingeschränkt und kann nicht mehr sicher passieren.

Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, diesen Streckenbereich mit den Einfahrten übersichtlicher zu gestalten, den Verkehr sicherer zu machen und den Deichkörper zu schützen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

VIII. Sandwisch 83, Ergänzung der Änderung der VZ-Beschilderung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sandwisch 83, Ergänzung der Änderung der VZ-Beschilderung folgendes an: Begrenzungsmaßnahmen und Änderung der VZ-Beschilderung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1 Anbringen des Zusatzschildes VZ 1026-33 unter dem vorhandenen VZ 283-10

 

3 Begründung

Um die Einsatzbereitschaft der FF Moorfleet zu gewährleisten, wird das Zusatzschild unter dem vorhandenen VZ 283 angeordnet

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IX. Borghorster Hauptdeich, Einmündung Altengammer Hauptdeich, Ergänzung beschränkender VZ

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Borghorster Hauptdeich, Einmündung Altengammer Hauptdeich folgendes an: Ergänzung beschränkender VZ und Begrenzungen an der Fahrbahn

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Borghorster Hauptdeich ab Einmündung Altengammer Hauptdeich gem. Skizze:

2.1. Aufstellen VZ 260 StVO (Verbot Kraftfahrzeugverkehr) mit den Zusatzzeichen 1000-Text: „Anlieger Polizei Hamburg frei“ beidseitig. / Abbau des vorhandenen VZ 250 StVO (Verbot Fahrzeuge aller Art)

2.2. Aufstellen eines Bauelementes, z.B. Betonring mit Schraffenbake VZ 605-10 StVO und VZ 260 StVO

2.3. Auftragen einer Fahrstreifenbegrenzungslinie VZ 295 als durchgehender Schmalstrich - Ein Abstand von mind. 30 cm zum Bauelement ist einzuhalten

Zu 2.2.und 2.3. Die Restfahrbahnbreite soll ein Maß von 4,50 cm betragen!

 

3 Begründung

Der Borghorster Hauptdeich ist als Hochwasserschutzanlage für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet. Zur Verhinderung unberechtigter motorisierter Verkehre ist die neue Beschilderung mit zusätzlichen baulichen Elementen geeignet. Das Gelände der Polizei Hamburg ist für berechtigte Verkehre weiter frei anfahrbar.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt die Anordnungen zur Kenntnis.

 

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