Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 19.04.2021 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 7
I. Fanny-Lewald-Ring ggü. 7 bis ggü. 23 - Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring ggü. 7 bis ggü. 23,
folgendes an: Ergänzung der Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 286 StVO gemäß Skizze
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Fanny-Lewald-Ring ggü. 7 (links neben Haltestellenschild), Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-10 StVO (eingeschr. Halteverbot-Anfang)
2.2 Fanny-Lewald-Ring ggü. 21/23, Aufstellen VZ-Träger u. Anbringen VZ 286-30 StVO (eingeschr. Halteverbot-Mitte)
2.3 Fanny-Lewald-Ring vor der Brücke, Anbringen VZ 286-20 StVO (eingeschr. Halteverbot-Ende) am vorhandenen VZ-Träger unter dem vorhandenen VZ 283-10 StVO
3. Begründung
Der Fanny-Lewald-Ring ist eine durch die angrenzenden Seitenstraßen relativ stark befahrene Straße, in der gleichzeitig ein hoher Parkdruck besteht. In dem beschriebenen Bereich ist ein sicherer Begegnungsverkehr nicht möglich, da keine Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Eine sichere Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen, Feuerwehren, anderen größeren Fahrzeugen sowie der vorhandenen Buslinie ist erheblich erschwert. Durch das eingeschränkte Halteverbot wird das Ein- und Aussteigen sowie Ladetätigkeiten ermöglicht.
II. Otto-Schumann-Weg 4, 21031 Hamburg - personenbezogener Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Otto-Schumann-Weg 4, 21031 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 6 m gem. Skizze
2.3 Auftragen einer 1 m langen Grenzmarkierung VZ 299 StVO vor der Grundstückseinfahrt gem. Skizze
3. Begründung
Der Ehemann der Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu den in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
III. Ladenbeker Furtweg 248, 21033 Hamburg - personenbezogener Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ladenbeker Furtweg 248, 21033 Hamburg folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO
2.2 Auftragen einer Parkboxmarkierung in einer Länge von 5 m gem. Skizze
3. Begründung
Die Antragstellerin ist Schwerbehindert und gehört zum Personenkreis der Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit einer vergleichbaren Funktionsstörung sowie für blinde Menschen und kann sich nur mit Hilfsmitteln und Unterstützung von Begleitpersonen außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der Verwaltungsvorschrift in den §§ 45 und 46 StVO begünstigten Personenkreis.
IV. Reimboldweg - Ordnung des Vk-Raums durch Fahrbahnrandbeschränkung
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Reimboldweg folgendes an: Ordnung des Vk-Raums durch Fahrbahnrandbeschränkung
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Reimboldweg westliche Fahrbahnrandseite gem. Skizze;
2.1. Reimboldweg/Schuldorffstraße: Aufstellen VZ 283—10 StVO (H-Anfang) mit Zusatzzeichen 1013-50 StVO (Seitenstreifen befahrbar)
2.2. Reimboldweg Höhe 7 ab/hinter Grenzmarkierung: Aufstellen VZ 283-20 StVO (H-Ende)
2.3. Reimboldweg Höhe 5: Aufstellen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2.4. Reimboldweg/Gojenbergsweg: Aufstellen VZ 283—20 StVO (H-Ende) mit Zusatzzeichen 1013-50 StVO (Seitenstreifen befahrbar)
3. Begründung
Der Reimboldweg ist eine alte Anwohnerstraße mit beengten Fahrbahnflächen. Zwecks Ordnung des Parkverhaltens und Verdeutlichung der Nutzung des befestigten Seitenstreifens als befahrbarer Seitenraum ist die straßenverkehrsbehördliche Anordnung erforderlich. Die Anordnung ist geeignet, die Verkehrsflächen insbesondere für die Befahrung der Straße für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge sicher zu stellen und die Anordnung schafft Rechtssicherheit.
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