20-1810

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

Mittlerer Landweg Höhe S-Bahnhof, Verlängerung der Bus-Haltestelle Rtg. Süden

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Mittlerer Landweg Höhe S-Bahnhof folgendes an: Verlängerung der Bus-Haltestelle Rtg. Süden

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Aufstellen eines VZ 224-40 StVO (Haltestelle doppelseitig) ca.20 m südlich des Fußgängerüberwegs (Positionierung durch VHH)

Das vorhandene Haltestellenschild verbleibt vor Ort!

 

3 Begründung

An der vorhandenen Haltestelle in Fahrtrichtung Süden stehen zeitweilig 2 Busse, die den vorhandenen Fußgängerüberweg (FGÜ) teilweise mit nutzen. Zudem kommt es beim Einsatz von Gelenkbussen insbesondere beim Schienenersatzverkehr zu Einschränkungen am FGÜ. Durch die Verlängerung der Haltestelle Rtg. Süden wird ein Überstehen der Busse über den FGÜ vermieden und die Sicht auf den FGÜ und den nutzungsberechtigten Fußgängern für den Fließverkehr (aus Rtg, Süden) verlässlich ermöglicht. Gemäß § 45 Abs. 3 StVO in Verbindung mit § 32 BOKraft ist die Verlegung angeordnet.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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