20-1780

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I Billwerder Billdeich 474a/476 bis 486 beidseitig, Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 474a/476 bis 486 – beidseitig folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen - beidseitig

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Richtung Osten:

2.1. Billwerder Billdeich 474a/476, Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.2. Billwerder Billdeich 480, Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.3. Billwerder Billdeich vor 486, Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

Richtung Westen:

2.4. Billwerder Billdeich ggü. 486, Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2.5. Billwerder Billdeich ggü. 480 (Lima 107), Aufstellen eines VZ 283-30 StVO (H-Mitte)

2.6. Billwerder Billdeich ggü. 474a/476, Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

3 Begründung

Der Biohof „Neun Linden“ mit angeschlossenem Verkauf, Hofkaffee und Veranstaltungsraum liegt im Kurvenbereich des Billwerder Billdeichs.

Die Gäste, die nicht Hofparkplatz nutzen und am Fahrbahnrand parken, verursachen Gefahren für den Begegnungsverkehr.

Ein gefahrloses Vorbeifahren an einem oder mehreren geparkten Fahrzeugen ist nicht gewährleistet.

Zur Verhinderung der Gefahren ist die Fahrbahnrandbeschränkung geeignet.

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II Curslacker Deich / Bei der Blauen Brücke, Erweiterung der Tempo-30-Zone

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Curslacker Deich / Bei der Blauen Brücke folgendes an: Erweiterung der Tempo-30-Zone

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Curslacker Dich 38: Abbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)

2.2. Curslacker Deich 28: Aufbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)

2.3. Bei der Blauen Brücke 13 (hinterm Brückenbauwerk): Aufbau des VZ 274.1-40 (doppelseitig) StVO (Beginn/Ende einer Tempo 30-Zone)

 

3 Begründung

Nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 c StVO sind die Voraussetzungen zur Erweiterung des Wohngebiets erfüllt. Negative Auswirkungen sind nicht zu befürchten. Das Zonenbewusstsein wird durch die Erweiterungsmaßnahme eher verstärkt, da hier neben der reinen streckenbezogenen Zone des Curslacker Deichs nun auch eine einmündende Straße einbezogen wird.

Eine wesentliche Veränderung der bisherigen durchschnittlichen Geschwindigkeiten ist nicht zu erwarten, jedoch werden rechtsverbindlich höhere Geschwindigkeiten in der rechts-vor-links-Einmündung unterbunden.

 

Der Regionalausschuss der Bezirksversammlung Bergedorf hat mit der Drucksache 20-1737 v. 11.09.2018, zugestimmt. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, V 2, stimmt mit Mail-Schreiben vom 26.09.2018 ebenfalls der Erweiterung zu.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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