Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I Schleusendamm / Kurfürstendeich
Beschilderung ergänzen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schleusendamm / Kurfürstendeich
folgendes an: Beschilderung ergänzen
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Schleusendamm in Fahrtrichtung Süden (VK-Insel): Aufstellen eines VZ 220-20 StVO (vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts)
2.2. Schleusendamm in Fahrtrichtung Westen (VK-Insel): vorhandenes VZ 220-20 StVO neu ausrichten/reinigen
2.3. Kurfürstendeich/Schleusendamm in Fahrtrichtung Osten: Ergänzen eines VZ 274.1-50 StVO (Beginn der Tempo 30 Zone) an dem vorhandenen VZ 274.2-50 StVO
3 Begründung
An der Örtlichkeit kommt es trotz Verbotszeichen zu falschem Verkehrsverhalten an der Verkehrsinsel. Weiterhin wird durch die ergänzende Beschilderung bei der Einfahrt in den Kurfürstendeich das Zonengebiet verdeutlicht.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II Billwerder Billdeich 605/609
Austausch eines VZ
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 605/609 folgendes an: Austausch eines VZ
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Billwerder Billdeich 605/609, Zufahrt zum späteren Geh-/Radweg: Abhängen des VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und Aufhängen des VZ 260 StVO (Verbot für Krafträder und mehrsp. Kraftfahrzeuge). Allen anderen VZ verbleiben vor Ort.
3 Begründung
Durch das VZ 250 StVO werden auch Radfahrer an der Weiterfahrt am Billwerder Billdeich Rtg.
Osten gehindert. Dieser Weg wird jedoch als Geh-/Radweg genutzt und in 100 m Entfernung auch ausgewiesen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III Moorfleeter Deich Höhe 316
Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moorfleeter Deich Höhe 316 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung einseitig
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Moorfleeter Deich in Höhe 316-südseitig – gem. Skizze:
2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 (H-Anfang) StVO Höhe Baum
2.2. Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) ggf. am vorhandenen VZ 145-14 StVO
3 Begründung
Der Parkdruck am Moorfleeter Deich verschärft sich in den letzten Jahren zunehmend. Neben den Freizeitverkehren der Sportbootnutzer und Angestellten von örtlichen Betrieben verstärkt die verdichtete Bebauung das Problem. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, diesen Streckenbereich mit den Einfahrten übersichtlicher zu gestalten und Überfahrungen des einseitig vorhandenen Gehwegs zu reduzieren.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV Tatenberger Deich nördlich Nr. 47, Höhe Nr. 43, beidseitig
Fahrbahnrandbeschränkung und Hinweisschild "Hochwasserschutzanlage"
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich nördlich Nr. 47, Höhe Nr. 43, beidseitig folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Hinweisschild "Hochwasserschutzanlage"
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Tatenberger Deich nördlich Nr. 47 Lima 57 beidseitig
2.1. Aufhängen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)
2.2. Aufstellen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende) im Deichfuß
Tatenberger Deich Höhe Nr. 47, Lima, beidseitig
2.3. Aufhängen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)
2.4. Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) im Deichfuß
Tatenberger Deich Höhe Nr. 43 Lima, beidseitig
2.5. Aufhängen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)
2.6. Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) im Deichfuß
Das PK 43 bittet darüber hinaus das B/MR 4 – Deichunterhaltung um eine örtliche Beschilderung der Hochwasserschutzanlage mittels VZ „öffentlichen Hochwasserschutzanlage“
3 Begründung
Der Parkdruck am Tatenberger Deich im Bereich der Grünanlage Höhe Regattastrecke hat deutlich zugenommen. Die Fahrzeuge verhindern das sichere Ausfahren der Anrainer von ihren Grundstücken. Zudem Parken Fahrzeuge wiederholt auch auf dem Deichgrundkörper und beschädigen diesen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, diesen Streckenbereich mit den Einfahrten übersichtlicher zu gestalten und den Deichkörper zu schützen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V Kirchwerder Hausdeich 342 – 346, einseitige Fahrbahnrandbeschränkung
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kirchwerder Hausdeich 342 - 346
folgendes an: einseitige Fahrbahnrandbeschränkung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
1. Kirchwerder Hausdeich 342-Lima 75: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)
2. Kirchwerder Hausdeich 346-Lichtmast: Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende)
3 Begründung
Der Kirchwerder Hausdeich weist in dem Abschnitt einen unzureichenden bzw. keinen Gehwegbereich auf. Parkende Fahrzeuge verursachen Rückstauungen im Kreuzungsbereich und behindern zudem einen Anfahrbarkeit der Haltestelle Kirchwerder Hausdeich 344. Zudem können die Passanten und insbesondere Kinder auf dem Schulweg zur Grund- und Zentralschule den Bereich nicht sicher begehen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, die Verkehrssituation zu verbessern.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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