20-1741

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I Schleusendamm / Kurfürstendeich

   Beschilderung ergänzen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schleusendamm / Kurfürstendeich

folgendes an: Beschilderung ergänzen

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Schleusendamm in Fahrtrichtung Süden (VK-Insel): Aufstellen eines VZ 220-20 StVO (vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts)

2.2. Schleusendamm in Fahrtrichtung Westen (VK-Insel): vorhandenes VZ 220-20 StVO neu ausrichten/reinigen

2.3. Kurfürstendeich/Schleusendamm in Fahrtrichtung Osten: Ergänzen eines VZ 274.1-50 StVO (Beginn der Tempo 30 Zone) an dem vorhandenen VZ 274.2-50 StVO

 

3 Begründung

An der Örtlichkeit kommt es trotz Verbotszeichen zu falschem Verkehrsverhalten an der Verkehrsinsel. Weiterhin wird durch die ergänzende Beschilderung bei der Einfahrt in den Kurfürstendeich das Zonengebiet verdeutlicht.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II Billwerder Billdeich 605/609

   Austausch eines VZ

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Billwerder Billdeich 605/609 folgendes an: Austausch eines VZ

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Billwerder Billdeich 605/609, Zufahrt zum späteren Geh-/Radweg: Abhängen des VZ 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und Aufhängen des VZ 260 StVO (Verbot für Krafträder und mehrsp. Kraftfahrzeuge). Allen anderen VZ verbleiben vor Ort.

 

3 Begründung

Durch das VZ 250 StVO werden auch Radfahrer an der Weiterfahrt am Billwerder Billdeich Rtg.

Osten gehindert. Dieser Weg wird jedoch als Geh-/Radweg genutzt und in 100 m Entfernung auch ausgewiesen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

III Moorfleeter Deich Höhe 316

    Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Moorfleeter Deich Höhe 316 folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung einseitig

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Moorfleeter Deich in Höhe 316-südseitig – gem. Skizze:

2.1. Aufstellen eines VZ 283-10 (H-Anfang) StVO Höhe Baum

2.2. Aufstellen/Aufhängen eines VZ 283-20 StVO (H-Ende) ggf. am vorhandenen VZ 145-14 StVO

 

3 Begründung

Der Parkdruck am Moorfleeter Deich verschärft sich in den letzten Jahren zunehmend. Neben den Freizeitverkehren der Sportbootnutzer und Angestellten von örtlichen Betrieben verstärkt die verdichtete Bebauung das Problem. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, diesen Streckenbereich mit den Einfahrten übersichtlicher zu gestalten und Überfahrungen des einseitig vorhandenen Gehwegs zu reduzieren.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

IV Tatenberger Deich nördlich Nr. 47, Höhe Nr. 43, beidseitig

     Fahrbahnrandbeschränkung und Hinweisschild "Hochwasserschutzanlage"

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Tatenberger Deich nördlich Nr. 47, Höhe Nr. 43, beidseitig folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung und Hinweisschild "Hochwasserschutzanlage"

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Tatenberger Deich nördlich Nr. 47 Lima 57 beidseitig

2.1. Aufhängen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

2.2. Aufstellen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende) im Deichfuß

Tatenberger Deich Höhe Nr. 47, Lima, beidseitig

2.3. Aufhängen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

2.4. Aufstellen VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte) im Deichfuß

Tatenberger Deich Höhe Nr. 43 Lima, beidseitig

2.5. Aufhängen VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)

2.6. Aufstellen VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang) im Deichfuß

Das PK 43 bittet darüber hinaus das B/MR 4 – Deichunterhaltung um eine örtliche Beschilderung der Hochwasserschutzanlage mittels VZ „öffentlichen Hochwasserschutzanlage“

 

3 Begründung

Der Parkdruck am Tatenberger Deich im Bereich der Grünanlage Höhe Regattastrecke hat deutlich zugenommen. Die Fahrzeuge verhindern das sichere Ausfahren der Anrainer von ihren Grundstücken. Zudem Parken Fahrzeuge wiederholt auch auf dem Deichgrundkörper und beschädigen diesen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, diesen Streckenbereich mit den Einfahrten übersichtlicher zu gestalten und den Deichkörper zu schützen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

V Kirchwerder Hausdeich 342 346, einseitige Fahrbahnrandbeschränkung

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Kirchwerder Hausdeich 342 - 346

folgendes an: einseitige Fahrbahnrandbeschränkung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

1. Kirchwerder Hausdeich 342-Lima 75: Aufhängen VZ 283-10 StVO (H-Anfang)

2. Kirchwerder Hausdeich 346-Lichtmast: Aufhängen VZ 283-20 StVO (H-Ende)

 

 

 

 

3 Begründung

Der Kirchwerder Hausdeich weist in dem Abschnitt einen unzureichenden bzw. keinen Gehwegbereich auf. Parkende Fahrzeuge verursachen Rückstauungen im Kreuzungsbereich und behindern zudem einen Anfahrbarkeit der Haltestelle Kirchwerder Hausdeich 344. Zudem können die Passanten und insbesondere Kinder auf dem Schulweg zur Grund- und Zentralschule den Bereich nicht sicher begehen. Die Fahrbahnrandbeschränkung ist geeignet, die Verkehrssituation zu verbessern.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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