Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Horster Damm, Zufahrt Sommerbad Altengamme
Änderungen von Verkehrszeichen
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm, Zufahrt Sommerbad Altengamme folgendes an:
Änderungen von Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierung
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Grenzmarkierung auf die Fahrbahn, VZ 299 StVO in der Innenkurve/Stirnseite Freibad ca. 1 m breit und jeweils ca. 8 m lang von Kurvenscheitel (bitte nach Oberflächen-/ Fahrbahnkantensanierung auftragen)
2.2. Versetzen des bestehenden VZ 136 (Kinder) mit Zusatz VZ 250 StVO von rechter zur linken Straßenseite
2.3. Abbau des vorhandenen VZ 283-10 StVO (Zuwegung ehemalige Justizanstalt) und Aufstellen der VZ 250 StVO (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatzzeichen 1026-38 (Land-und Forstwirtschaft frei)
2.4. Ersatzloses entfernen des VZ 274 StVO (15 km/h)
3 Begründung
Nach Bürgerhinweisen wurde nach einem Ortstermin mit B/MR 2 und dem PK 433 die angeordnete Beschilderung und Markierung abgestimmt.
Damit ist eine bessere Erkennbarkeit der beschränkenden Verkehrszeichen gegeben, das Befahren von Wegeflächen, die nicht für den allgemeinen Verkehr verkehrssicher sind, beschränkt und bei höherem Parkdruck eine ausreichende Ausweichfläche in der Fahrbahn/Kurve geschaffen.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
II. Rungedamm 7 (Kindergarten Wirbelkinder)
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Rungedamm 7 an.
Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die
Fahrtrichtung Osten vor der Bushaltestelle und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Westen
hinter der Einmündung Mittlerer Landweg zu platzieren.
Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.
Die vorhandenen Gefahrzeichen VZ 136 StVO (Kinder) in Höhe Rungedamm 2 und am Lichtmast 6 sind zu demontieren.
2. Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.
Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und
Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von
Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für den Kindergarten
Wirbelkinder hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung
erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Rungedamm verfügt und
Versagungsgründe nicht vorliegen.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden
Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der
Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Kirchwerder Landweg 2
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Kirchwerder Landweg 2 an.
Dazu ist das Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die
Fahrtrichtung Süden an Lichtmast Nr. 1 anzubringen; für die Fahrtrichtung Norden ist das VZ 274 StVO in Höhe Hausnummer 17 zu platzieren.
Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) in dieser Reihenfolge auf einer Trägertafel aufzubringen.
2. Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.
Der Antrag auf Tempo 30 des Waldorf-Kindergarten Bergedorf, Kirchwerder Landweg 2, wurde
unter Anwendung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen hinsichtlich des § 45 der StVO, Abs. 9, Nr. 6, geprüft und wird hiermit positiv beschieden.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden
Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der
Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV. Kirchwerder Landweg 248 (Kindergarten Grashüpfer)
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Kirchwerder Landweg 248 an.
Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die
Fahrtrichtung Süden am Lichtmast Nr. 85 und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Norden am
Lichtmast 92 anzubringen.
Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.
2. Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.
Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und
Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von
Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für den Kindergarten Grashüpfer hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Kirchwerder Landweg verfügt und
Versagungsgründe nicht vorliegen.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden
Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der
Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V. Gammer Weg 44 (Kindertagesheim)
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine
streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Gammer Weg 44 an.
Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die Fahrtrichtung Süden am Lichtmast Nr. 12 und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Norden in Höhe Hausnummer anzubringen.
Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.
2. Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.
Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und
Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von
Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für das Kindertagesheim
Gammer Weg 44 hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Gammer Weg verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden
Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der
Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
VI. Elversweg 6 (Kindertagesheim)
Verlängerung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
1. Anordnung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die
Verlängerung der bestehenden, streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h
an.
Um das Kindertagesheim in die bestehende 30er-Strecke zu integrieren, ist das vorhandene
Zeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) mit den Zusatzzeichen 1012-50 (Schule) und 1042-31 (werktags 6-22h) für die Fahrtrichtung Süden vom jetzigen Standort an den Lichtmast Nr. 2 zu versetzen.
Für die Gegenrichtung sind keine Maßnahmen erforderlich, da die vorhandene Beschilderung den Kindergarten bereits beinhaltet.
2. Begründung
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert. Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen.
Die Prüfung für den Kindergarten Elversweg hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Elversweg verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen.
Die im Elversweg bereits bestehende, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung
(Schule), wird mit vorstehender Anordnung um ca. 60 m verlängert.
3. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden
Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
4. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der
Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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