20-1660

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Horster Damm, Zufahrt Sommerbad Altengamme

Änderungen von Verkehrszeichen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Horster Damm, Zufahrt Sommerbad Altengamme folgendes an:

 

Änderungen von Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierung

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Grenzmarkierung auf die Fahrbahn, VZ 299 StVO in der Innenkurve/Stirnseite Freibad ca. 1 m breit und jeweils ca. 8 m lang von Kurvenscheitel (bitte nach Oberflächen-/ Fahrbahnkantensanierung auftragen)

2.2. Versetzen des bestehenden VZ 136 (Kinder) mit Zusatz VZ 250 StVO von rechter zur linken Straßenseite

2.3. Abbau des vorhandenen VZ 283-10 StVO (Zuwegung ehemalige Justizanstalt) und Aufstellen der VZ 250 StVO (Verbot der Einfahrt) mit dem Zusatzzeichen 1026-38 (Land-und Forstwirtschaft frei)

2.4. Ersatzloses entfernen des VZ 274 StVO (15 km/h)

 

 

3 Begründung

Nach Bürgerhinweisen wurde nach einem Ortstermin mit B/MR 2 und dem PK 433 die angeordnete Beschilderung und Markierung abgestimmt.

Damit ist eine bessere Erkennbarkeit der beschränkenden Verkehrszeichen gegeben, das Befahren von Wegeflächen, die nicht für den allgemeinen Verkehr verkehrssicher sind, beschränkt und bei höherem Parkdruck eine ausreichende Ausweichfläche in der Fahrbahn/Kurve geschaffen.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

II. Rungedamm 7 (Kindergarten Wirbelkinder)

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine

streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Rungedamm 7 an.

Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die

Fahrtrichtung Osten vor der Bushaltestelle und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Westen

hinter der Einmündung Mittlerer Landweg zu platzieren.

Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.

Die vorhandenen Gefahrzeichen VZ 136 StVO (Kinder) in Höhe Rungedamm 2 und am Lichtmast 6 sind zu demontieren.

 

 

 

2. Begründung

 

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.

 

Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und

Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von

Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für den Kindergarten

Wirbelkinder hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung

erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Rungedamm verfügt und

Versagungsgründe nicht vorliegen.

 

3. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden

Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der

Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

III. Kirchwerder Landweg 2

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine

streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Kirchwerder Landweg 2 an.

Dazu ist das Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die

Fahrtrichtung Süden an Lichtmast Nr. 1 anzubringen; für die Fahrtrichtung Norden ist das VZ 274 StVO in Höhe Hausnummer 17 zu platzieren.

Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) in dieser Reihenfolge auf einer Trägertafel aufzubringen.

 

2. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.

Der Antrag auf Tempo 30 des Waldorf-Kindergarten Bergedorf, Kirchwerder Landweg 2, wurde

unter Anwendung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen hinsichtlich des § 45 der StVO, Abs. 9, Nr. 6, geprüft und wird hiermit positiv beschieden.

 

3. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden

Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der

Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

IV. Kirchwerder Landweg 248 (Kindergarten Grashüpfer)

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine

streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Kirchwerder Landweg 248 an.

Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die

Fahrtrichtung Süden am Lichtmast Nr. 85 und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Norden am

Lichtmast 92 anzubringen.

Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.

 

2. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.

Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und

Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von

Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für den Kindergarten Grashüpfer hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Kirchwerder Landweg verfügt und

Versagungsgründe nicht vorliegen.

 

3. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden

Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der

Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

V. Gammer Weg 44 (Kindertagesheim)

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs eine

streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf einer Länge von 300 m in Höhe Gammer Weg 44 an.

Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die Fahrtrichtung Süden am Lichtmast Nr. 12 und ein VZ 274 StVO für die Fahrtrichtung Norden in Höhe Hausnummer anzubringen.

Die VZ 274 StVO sind mit den Zusatzzeichen 1012-51 (Kindergarten), 1001-30 (300m) und 1042-33 (Mo-Fr, 6-19h) - in dieser Reihenfolge - auf einer Trägertafel aufzubringen.

 

2. Begründung

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert.

Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und

Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von

Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Prüfung für das Kindertagesheim

Gammer Weg 44 hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Gammer Weg verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen.

 

3. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden

Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der

Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

VI. Elversweg 6 (Kindertagesheim)

Verlängerung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der

Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die

Verlängerung der bestehenden, streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h

an.

Um das Kindertagesheim in die bestehende 30er-Strecke zu integrieren, ist das vorhandene

Zeichen (VZ) 274 StVO (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) mit den Zusatzzeichen 1012-50 (Schule) und 1042-31 (werktags 6-22h) für die Fahrtrichtung Süden vom jetzigen Standort an den Lichtmast Nr. 2 zu versetzen.

Für die Gegenrichtung sind keine Maßnahmen erforderlich, da die vorhandene Beschilderung den Kindergarten bereits beinhaltet.

 

 

2. Begründung

 

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der StVO vom 30.11.2016 wurden die Möglichkeiten für die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen von 30 km/h erweitert. Die in § 45 StVO, Abs. 9, Nr. 6, aufgeführten sozialen Einrichtungen (u. a. Kindergärten und Kindertagesstätten) werden mit Einführung der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen einer Einzelfallprüfung unterzogen.

Die Prüfung für den Kindergarten Elversweg hatte zum Ergebnis, dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist, da der Kindergarten über einen direkten Zugang zum Elversweg verfügt und Versagungsgründe nicht vorliegen.

Die im Elversweg bereits bestehende, streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung

(Schule), wird mit vorstehender Anordnung um ca. 60 m verlängert.

 

3. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden

Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

4. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der

Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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