20-1617

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

  1.                  Moorfleeter Deich / Holzhafenufer

Aufstellen von Verbotszeichen/vorwegweisend

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straßen Moorfleeter Deich / Holzhafenufer folgendes an: Aufstellen von Verbotszeichen/vorwegweisend (Anlage 1).

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Moorfleeter Deich / Holzhafenufer Rtg. Süden: Aufstellen VZ 265-3,7 StVO (Verbot für Fahrzeuge tatsächliche Höhe 3,7 m), VZ 262-9 StVO (Verbot für Fahrzeuge mit tatsächlicher Masse 9 to), VZ 1004-32 StVO (in 200m) und Zusatzzeichen: „ hier letzte Wendemöglichkeit “.

 

3 Begründung

Durch ansässige Betriebe am Moorfleeter Deichkommt es bei nicht ortskündigen LKW-Fahrern zu gelegentlichen Fahrten Richtung Süden, wo sie am höhenbeschränkten BAB -Tunnel (3,7m) und am Moorfleeter Kirchenweg (9 to) nicht weiter fahren können. Durch die Vorwegweisung auf die Beschränkungen können solche Fahrten zeitgerecht an der letzten geeigneten Wendemöglichkeit verhindert werden.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

  1.                Kirchwerder Hausdeich 306-322 , beidseitig

Fahrbahnrandbeschränkungen

 

1 Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Kirchwerder Hausdeich 306-322 , beidseitig folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkungen und Grenzmarkierung (Anlage 2).

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Nördliche Seite:

- Kirchwerder Hausdeich 306, Lima: Aufhängen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

- Kirchwerder Hausdeich 314, Lima: Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

- Kirchwerder Hausdeich 322, Lima: Aufhängen eines VZ 283-30 StVO (Halteverbot-Mitte)

Südliche Seite:

- Kirchwerder Hausdeich vor 307, Zufahrt ins Gelände: Aufstellen eines VZ 283-10 StVO (Halteverbot-Anfang)

- Kirchwerder Hausdeich 303: Aufstellen eines VZ 283-20 StVO (Halteverbot-Ende)

- Kirchwerder Hausdeich/vor der Zufahrt zum Schulparkplatz: Auftragen einer Grenzmarkierung, VZ 299 StVO auf ca. 5 m Länge

 

3 Begründung

Die zunehmenden Zahlen an Schülern der Studienstufe der Stadtteilschule Kirchwerder, die mit eigenen Fahrzeugen zum Unterricht fahren, erhöhen den Parkdruck im Bereich der Schule. Ein gesicherter Begegnungsverkehr ist insbesondere für den ÖPNV während der Schulzeit, aber auch bei Veranstaltungen an der Schule außerhalb der Schulzeiten nicht mehr gewährleistet.

Durch die erweiterten Fahrbahnrandbeschränkungen kann der Verkehr sicherer den beengten und kurvenreichen Kirchwerder Hausdeich befahren.

 

4 Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5 Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne