Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Führung des Radfahrverkehrs auf der Hans-Duncker-Straße zwischen Allermöher Deich und Rungedamm
hier: Straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht
Hans-Duncker-Straße –beidseitig-
Austausch der VZ 240/241 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) mit Zusatzzeichen 1000-31 StVO (Beide Richtungen zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile) gegen die Aufstellung von Zusatzzeichen 1022-10 StVO ( Radfahrer frei)
Der gemeinsame Geh-und Radweg auf dem Moorfleeter Deich kurz vor der Einmündung zur Eichbaumbrücke (Hans-Duncker-Straße) ist ebenfalls mit aufzuheben.
II. Zollenspieker Hauptdeich Höhe Haltestelle Sülzbrack, Verlegung der Haltestelle,
Markierungsarbeiten
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Zollenspieker Hauptdeich Höhe Haltestelle Sülzbrack folgendes an: Verlegung der Haltestelle, Markierungsarbeiten
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1. Zollenspieker Hauptdeich Fahrtrichtung Osten: Verlegung der Haltestelle um 30 m in Richtung Osten / Zollenspieker Fähre
2.2. Zollenspieker Hauptdeich, zwischen den beiden Haltestellen: Auftragen einer durchgezogenen Mittellinie / Fahrbahnbegrenzung VZ 295 StVO (von Haltestellenmast bis Haltestellenmast) (siehe Anlage 1)
3. Begründung
Die Aussteiger der Buslinie 120 aus Hamburg kommend an der Haltestelle Sülzbrack verlassen den Bus und schreiten unmittelbar hinter dem Bus über die Fahrbahn, um hier den Weg in Rtg. Sülzbrack fort zu setzen. Insbesondere die Bewohner und hier insbesondere die Kinder der nahegelegenen Folgeunterkunft für Flüchtlinge achten nicht ausreichend auf den Verkehr.
Durch die Vorverlegung der Haltestelle wird verhindert, dass die Aussteiger unmittelbar im Sichtschatten des Busses auf die Fahrbahn treten und sie überqueren.
Durch die durchgezogene Linie wird zudem verhindert, dass anhaltende Busse von nachfolgendem Verkehr überholt werden.
Die Maßnahme dient der allgemeinen Verkehrssicherheit an der Haltestelle und ergeht im Einvernehmen mit dem B/MR und VHH.
4. Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5. Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
III. Billwerder Billdeich 256, Einrichtung eines Haltverbots gemäß Verkehrszeichen 283 StVO
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Einrichtung eines Haltverbots im Bereich Billwerder Billdeich 256 an.
Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 283-10 StVO (Haltverbot Anfang) gegenüber Nr. 256 und in 25 m Entfernung dazu ein VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende) aufzustellen (siehe Anlage 2).
Durch am Fahrbahnrand parkende Kraftfahrzeuge wird häufig der Zugang zum Reitweg blockiert und die Anfahrbarkeit der Grundstückszufahrt des Boberger Reitvereins für größere Kraftfahrzeuge erheblich erschwert.
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
IV. Curslacker Deich zwischen Nr. 153 und 167, Auftragen von Sperrflächen vor den drei Fahrbahneinengungen
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen von ca. 2,5 m langen Sperrflächen mit mindestens 3 Schrägstrichen vor den Hochborden der Fahrbahneinengungen an (siehe Anlage 3).
Die zur Schulwegsicherung 2012 versuchsweise angeordneten Fahrbahneinengungen mittels Markierungen und Zeichen 605-10 (Leitbaken) wurden 2013 dauerhaft angeordnet. In der Vergangenheit wurden die Leitbaken häufig zerstört. Das Bezirksamt Bergedorf ist jetzt in der Lage, die Fahrbahneinengungen auch baulich (mit Hochbord) herzustellen. Die Leitbaken können dadurch auch so eingebaut werden, dass mutwillige Beschädigungen erschwert werden. Die vorgelagerten Sperrflächen dienen der Verdeutlichung und besseren Erkennbarkeit der Fahrbahneinengungen.
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
V. Hermann-Wüsthoff-Ring 4, Verlängerung des bestehenden Haltverbots und Auftragen einer Grenzmarkierung
Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Ausdehnung des bestehenden Haltverbots in Höhe Hermann-Wüsthoff-Ring 4, sowie das Auftragen einer 2 m langen Grenzmarkierung an der südlichen Gehwegüberfahrt an.
Die beiden Grundstückszufahrten der Fa. Roeper werden aufgrund des hohen Parkdrucks häufig durch parkende Kraftfahrzeuge derart eingeengt, dass eine Nutzung erheblich erschwert, bzw. verhindert wird. Vorgenannte Maßnahmen sind geeignet, die uneingeschränkte Nutzung der Zufahrten zu gewährleisten.
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.
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