20-1584

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Führung des Radfahrverkehrs auf der Hans-Duncker-Straße zwischen Allermöher Deich und Rungedamm

 

hier:  Straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

 

  1. Unter Anwendung von § 45 StVO ordnet das Polizeikommissariat 43 als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Verkehrsdirektion (VD 50) für die Hans-Duncker-Straße –beidseitig-  zwischen der Einmündung Allermöher Deich und Rungedamm, unter Änderung der alten Bezugsanordnungen, die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an.

 

  1. Die vorstehende Anordnung erfordert nachstehende Maßnahmen:

 

Hans-Duncker-Straße –beidseitig-

Austausch der VZ 240/241 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) mit Zusatzzeichen 1000-31 StVO (Beide Richtungen zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile) gegen die Aufstellung von Zusatzzeichen 1022-10 StVO ( Radfahrer frei)

Der gemeinsame Geh-und Radweg auf dem Moorfleeter Deich kurz vor der Einmündung zur Eichbaumbrücke (Hans-Duncker-Straße) ist ebenfalls mit aufzuheben.

  1. Begründung: Es handelt sich bei der Hans-Duncker-Straße um eine zweistreifige Straße im Gewerbegebiet mit erhöhtem Schwerlastverkehrsanteil. Die Verkehrsbelastung liegt unter 10000 Fahrzeuge/DTV. Es ist davon auszugehen, dass der Radfahrer regelmäßig auf der Fahrbahn fahren kann. Hier wird der Radfahrer im Mischverkehr mit dem Kraftfahrzeug geführt. Fahrbahnbreite und Fahrbahnverlauf schaffen auch während der Verkehrsspitzenzeiten genügend Übersichtlichkeit für die Fahrzeugführer, um die Radfahrer rechtzeitig erkennen zu können. Der vorhandene gepflasterte Gehweg in der Hans-Duncker-Straße lässt eine weitere Befahrbarkeit durch die Radfahrer zu. Die vorstehende Beschilderung lässt dem Radfahrer die Wahl, ob er die Fahrbahn oder den Gehweg  benutzen will. Hierdurch können Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, ältere Personen, Familien), die Benutzung der Fahrbahn vermeiden und auf dem Gehweg fahren. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände haben sich keine Erkenntnisse ergeben, dass hier aktuell besondere Sicherheitsrisiken bestehen, wenn die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben wird. Die Maßnahme dient der Förderung des Radfahrverkehrs.

 

  1. Sollten Bedenken gegen die Maßnahme bestehen, wird um eine schriftliche Mitteilung gebeten.

 

  1. Unter Hinweis auf § 45 StVO wird gebeten, die vorstehenden Maßnahmen durchzuführen und die Erledigung dem PK 43 mitzuteilen.

 

 

II. Zollenspieker Hauptdeich Höhe Haltestelle Sülzbrack, Verlegung der Haltestelle,
Markierungsarbeiten

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Zollenspieker Hauptdeich Höhe Haltestelle Sülzbrack folgendes an: Verlegung der Haltestelle, Markierungsarbeiten

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Zollenspieker Hauptdeich Fahrtrichtung Osten: Verlegung der Haltestelle um 30 m in Richtung Osten / Zollenspieker Fähre

2.2. Zollenspieker Hauptdeich, zwischen den beiden Haltestellen: Auftragen einer durchgezogenen Mittellinie / Fahrbahnbegrenzung VZ 295 StVO (von Haltestellenmast bis Haltestellenmast) (siehe Anlage 1)

 

3. Begründung

Die Aussteiger der Buslinie 120 aus Hamburg kommend an der Haltestelle Sülzbrack verlassen den Bus und schreiten unmittelbar hinter dem Bus über die Fahrbahn, um hier den Weg in Rtg. Sülzbrack fort zu setzen. Insbesondere die Bewohner und hier insbesondere die Kinder der nahegelegenen Folgeunterkunft für Flüchtlinge achten nicht ausreichend auf den Verkehr.

Durch die Vorverlegung der Haltestelle wird verhindert, dass die Aussteiger unmittelbar im Sichtschatten des Busses auf die Fahrbahn treten und sie überqueren.

Durch die durchgezogene Linie wird zudem verhindert, dass anhaltende Busse von nachfolgendem Verkehr überholt werden.

Die Maßnahme dient der allgemeinen Verkehrssicherheit an der Haltestelle und ergeht im Einvernehmen mit dem B/MR und VHH.

 

4. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

5. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

III. Billwerder Billdeich 256, Einrichtung eines Haltverbots gemäß Verkehrszeichen 283    StVO

 

  1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Einrichtung eines Haltverbots im Bereich Billwerder Billdeich 256 an.

Dazu ist ein Verkehrszeichen (VZ) 283-10 StVO (Haltverbot Anfang) gegenüber Nr. 256 und in 25 m Entfernung dazu ein VZ 283-20 StVO (Haltverbot Ende) aufzustellen (siehe Anlage 2).

 

  1. Begründung

Durch am Fahrbahnrand parkende Kraftfahrzeuge wird häufig der Zugang zum Reitweg blockiert und die Anfahrbarkeit der Grundstückszufahrt des Boberger Reitvereins für größere Kraftfahrzeuge erheblich erschwert.

 

  1. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

 

IV. Curslacker Deich zwischen Nr. 153 und 167, Auftragen von Sperrflächen vor den drei Fahrbahneinengungen

 

 

  1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen von ca. 2,5 m langen Sperrflächen mit mindestens 3 Schrägstrichen vor den Hochborden der Fahrbahneinengungen an (siehe Anlage 3).

 

  1. Begründung

Die zur Schulwegsicherung 2012 versuchsweise angeordneten Fahrbahneinengungen mittels Markierungen und Zeichen 605-10 (Leitbaken) wurden 2013 dauerhaft angeordnet. In der Vergangenheit wurden die Leitbaken häufig zerstört. Das Bezirksamt Bergedorf ist jetzt in der Lage, die Fahrbahneinengungen auch baulich (mit Hochbord) herzustellen. Die Leitbaken können dadurch auch so eingebaut werden, dass mutwillige Beschädigungen erschwert werden. Die vorgelagerten Sperrflächen dienen der Verdeutlichung und besseren Erkennbarkeit der Fahrbahneinengungen.  

 

  1. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

V. Hermann-Wüsthoff-Ring 4, Verlängerung des bestehenden Haltverbots und Auftragen einer Grenzmarkierung

 

 

  1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Ausdehnung des bestehenden Haltverbots in Höhe Hermann-Wüsthoff-Ring 4, sowie das Auftragen einer 2 m langen Grenzmarkierung an der südlichen Gehwegüberfahrt an.

 

  1. Begründung

Die beiden Grundstückszufahrten der Fa. Roeper werden aufgrund des hohen Parkdrucks häufig durch parkende Kraftfahrzeuge derart eingeengt, dass eine Nutzung erheblich erschwert, bzw. verhindert wird. Vorgenannte Maßnahmen sind geeignet, die uneingeschränkte Nutzung der Zufahrten zu gewährleisten.

 

  1. Anhörung

Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Ausführung

Bestehen aus Sicht des Straßenbaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.

 

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