Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Gojenbergsweg Höhe 30 - Umwandlung von 2 personengebunden Stellplätzen
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Gojenbergsweg Höhe 30 folgendes an:
Umwandlung von 2 personengebunden Stellplätzen zu allgemeinen Behindertenplätzen
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Gojenbergsweg Höhe 30:
2.1. Umwandlung des Stellplatz Nr. 21258/2015 zu einem allgemeinen Schwerbehindertenstellplatz durch Abbau des Zusatzzeichens VZ 1044-11 StVO und Aufhängen des VZ 1044-10 StVO
2.2. Umwandlung des Stellplatz Nr. 22565/2015 zu einem allgemeinen Schwerbehindertenstellplatz durch Abbau des Zusatzzeichens VZ 1044-11 StVO und Aufhängen des VZ 1044-10 StVO
3 Begründung
Die Stellplatzinhaberin mit der Nr. 21258/2015 ist nach den Angaben des Ehemannes verstorben. Der Stellplatzinhaber mit der Nr. 22565/2015 ist vor ca. ½ Jahr nach Börnsen verzogen.
Aufgrund der angrenzenden Altenwohnanlage besteht vor Ort eine erhöhte Nachfrage an allgemeinen Behindertenplätzen. Die Erforderlichkeit des Platzangebotes wird durch PK 43 beobachtet.
II. Schulenburgring ggü. 3 a-c - Aufhebung des Stellplatzes Nr. 2001/2017
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Schulenburgring ggü. 3 a-c folgendes an:
Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes Nr. 2001/2017
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Entfernen des VZ 314 StVO und Zusatz-VZ 1044-11 StVO mit Gen-Nr. 2001/2017
3. Begründung
Der Antragsteller (nicht mehr selbst Fahrzeug führend) und seine Frau hatten bei der Antragstellung am 02.03.2017 mitgeteilt, teilweise mehrfach täglich Fahrten für Therapie und Freizeit durchzuführen. Tatsächlich wurde beobachtet, dass der Stellplatz teils wochenlang nicht benutzt, bzw. vom im Nahbereich der Wohnung der Stellplatzinhaber lebenden Sohn mit genutzt wird. Den Stellplatzinhabern urden Möglichkeiten aufgezeigt, auch ohne einen personengebundenen Stellplatz die Versorgung für den Antragsteller zu gewährleisten. Der Stellplatz
wird im Einvernehmen aufgelöst.
III. Saarstraße (Eingang für Glindersweg 1) - Personenbez.Stellplatz Nr. 6962/2015
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Saarstraße (Eingang für Glindersweg 1)
folgendes an: Einrichten eines personenbezogenen Stellplatz Nr. 6962/2015
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Saarstraße Höhe Eingang für Glindersweg 1:
2.1. Aufstellen eines VZ 314 StVO (Parkplatz) mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.-Nr. 962/2015) ca. 50 cm vor dem Baum
2.2. Markierung/Nagelung einer Parkbegrenzung auf einer Länge von 7,5 m auf der Fahrbahn
2.3. Erweiterung des vorhandenen Plattenwegs im Grünstreifen um ca. 1,5 m
3. Begründung
Die Tochter des Antragstellers ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit fremder Hilfe und technischem Gerät durch die Eltern außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Die Erweiterung des Plattenwegs im Grünstreifen ist für den Einstieg in das Fahrzeug erforderlich.
IV. Sanmannreihe 82 - Einrichten eines personengebundenen Stellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Sanmannreihe 82 folgendes an: Einrichten eines personengebundenen Stellplatzes für Schwerbehinderte (Gen.-Nr. 22692/2016)
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Sanmannreihe 82:
2.1. Lima 14: Aufhängen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.-Nr. 22692/2016)
2.2. Markierung eines Stellplatzes auf der Fahrbahn mit einer Länge von 7,5 m.
3. Begründung
Die Antragstellerin ist Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit technischem Gerät außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Sie zählt daher zu dem in der VwV in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis. Der Stellplatz mit 7,5 m Länge ist erforderlich, um die Mobilitätshilfe über das Heck des Fahrzeugs zu verladen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
keine
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