20-1516

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Schulenburgring - Grenzmarkierung vor der Feuerwehrzufahrt Bornbrook

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Aufbringen einer Grenzmarkierung nach RMS/RMS-1 auf gesamter Länge der Feuerwehrzufahrt im Schulenburgring, Höhe Bornbrook an (siehe Bild).

 

2. Begründung

Insbesondere zum Schulbeginn und Schulende wird die Feuerwehrzufahrt von sogenannten „Elterntaxis“ blockiert. Das Halt- und Parkverbot auf Grenzmarkierungen wird nach polizeilichen Erfahrungen in der Regel befolgt und unterstützt im vorliegenden Fall das generelle Halt- und Parkverbot vor Feuerwehrzufahrten.  

 

II. Schuldorffstraße / Ida-Boy-Ed-Straße - Auftragen von Grenzmarkierungen

 

  1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Auftragen von 3 m langen Grenzmarkierungen nach RMS/RMS-1 an nachstehenden Örtlichkeiten an:

  • Schuldorffstraße (Südseite im Bereich der Einmündung zur Ida-Boy-Ed-Straße)
  • Ida-Boy-Ed-Straße (Westseite, nördlich der Einmündung zur Schuldorffstraße)

 

  1. Begründung

Parkende Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Einmündungsbereich behindern Fahrzeuge der Hamburger Stadtreinigung bei den Entsorgungsfahrten. Die vorstehende Anordnung regelt den ruhenden Verkehr und schafft für Abbiegevorgänge ausreichend dimensionierte Verkehrsflächen. 

 

 

III. Brookdamm / Brookdeich - Beginn der Fahrradstraße - Umbeschilderungen und Markierungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Brookdamm / Brookdeich - Beginn der Fahrradstraße folgendes an: Umbeschilderungen und Markierungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

 

Beschilderungen: s. Skizze:

2.1. Brookdamm nördlich Brookdeich: Aufhängen eines VZ 244 StVO (Fahrradstraße mit dem Zusatzzeichen 1000-21 StVO (Vorankündigung rechtsweisend)

2.2. Brookdeich (südlich): Umhängen der beiden VZ 244 StVO (Fahrradstraße) mit dem Zusatzzeichen 1000-30 StVO (Anlieger frei) an das vorhandene VZ 220-20 (Einbahnstraße) mit dem Zusatzzeichen

 

Markierungen:

2.3. Brookdamm/Brookdeich: Auftragen einer Sperrfläche VZ 298 StVO gem. Skizze

2.4. Brookdamm/südlich Brookdeich: Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO von der Einmündung bis Ende der Bordsteinabsenkung

 

Erneuern abgängiger Leitlinien und Markierungen in Absprache mit dem zuständigen B/MR 4

 

 

3. Begründung

Der Beginn der Fahrradstraße liegt in einem durch ein vorhandenes Brückenlager bautechnisch schwierigem Bereich. Die Erkennbarkeit des Beginns der Fahrradstraße war eingeschränkt. Es gab zunehmend Hinweise auf Optimierungswünsche, zuletzt wurde anlässlich der Fahrradausfahrt des Verkehrsausschusses aus 2016 eine Umgestaltung angeregt. Mit den ergänzenden Beschilderungen und Markierungen kann der Beginn der Fahrradstraße besser erkannt werden, Fahrverkehre werden in der Einfahrt wirksamer verlangsamt, die Sicht der Einmündung wird verbessert und die Bordsteinabsenkungen für Fußgänger frei gehalten.

 

IV. Walter-Rudolphi-Weg Höhe Fleetplatz - Einrichten einer Bedarfshaltestelle

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Walter-Rudolphi-Weg Höhe Fleetplatz

folgendes an: Einrichten einer Bedarfshaltestelle

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufstellen eines VZ 224 mit Zusatzzeichen: Schienenersatzverkehr Rtg. Bergedorf/Aumühle gem. Skizze

 

 

3. Begründung

Beim zunehmend ungeplanten Ausfall des S-Bahnbetriebs hat die VHH kurzfristig einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Beim letzten geplanten Schienenersatzverkehr wurde der Standort Höhe Fleetplatz erfolgreich ausprobiert. Der Standort bietet den Vorteil, dass hier keine zeitlich vorgelagerte ergänzende Einrichtungen von Fahrbahnrandbeschränkungen erforderlich sind, die bei ungeplanten Ersatzverkehren nicht möglich sind. Die Bedarfshaltestelle bedient hier über 90 % der aussteigenden/einsteigenden Fahrgäste, die von hier aus ins Wohnquartier gelangen, ohne die Straße überqueren zu müssen. Die VHH spart sich Abbiege- und Einbiegeverkehre Rtg. S-Bahn-Allermöhe, wodurch eine Reduzierung der Fahrzeiten positiv erreicht wird. Mit dem B/MR 4 ist die Maßnahme abgestimmt. Eine Anpassung von Bordsteinhöhen ist mit dieser Ersatz-Maßnahme seitens der VHH nicht gefordert.

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine

 

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