20-1443

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Rungedamm/ Hans-Duncker-Straße - Abbau eines VZ 240 StVO

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Rungedamm/ Hans-Duncker-Straße folgendes an: Abbau eines VZ 240 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Rungedamm/ Hans-Duncker-Straße (Süd/Ost)

2.1. Ersatzloser Abbau des VZ 240 StVO (Gem. Fuß-/Radweg)

 

3. Begründung

Nach der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht(RWB) (Radverkehrsnovelle aus 2009) besteht weder am Rungedamm noch an der Hans-Duncker-Straße eine RWB. Eine Servicelösung für den Radverkehr ist auf dieser Fahrbahnseite nicht vorgesehen.

 

II. Lohbrügger Landstraße-Nebenfahrbahn/Weberade - Grenzmarkierung und Achtungszeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Landstraße-Nebenfahrbahn/Weberade folgendes an: Grenzmarkierung und Achtungszeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Aufstellen eines VZ 102 StVO (Kreuzung/Einmündung) gem. Skizze

2.2. Auftragen Grenzmarkierung VZ 299 StVO gem. Skizze

 

 

3. Begründung

An der Einmündung gilt eine rechts-vor-links-Regelung, die aufgrund der vorgelagerten Lichtzeichenanlage von Verkehrsteilnehmern nicht immer ausreichend erkannt wird. Das Warnzeichen verdeutlicht die Situation. Die Übersichtlichkeit der Einmündung wird durch geparkte Fahrzeuge eingeschränkt. Durch die Grenzmarkierung wird das Sichtdreieck erweitert und Radfahrer der Veloroute können den Gegenverkehr besser erkennen.

 

III. Höperfeld 7 - Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes Nr. 11344/13

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Straße Höperfeld 7 folgendes an: Aufhebung des personengebundenen Stellplatzes Nr. 11344/13

 

2 Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Höperfeld 7: Abbau des VZ 314 mit Zusatzzeichen 104411 (Gen.-Nr. 11344/13) StVO

 

3 Begründung

Die Stellplatzberechtigte ist mit den Eltern nach Berlin verzogen.

 

IV. Lohbrügger Kirchstraße 20 a+b - Grundstückzufahrt, Ummarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Lohbrügger Kirchstraße 20 a+b folgendes an: Demarkierung von 2 Stellplätzen und Auftragen einer Grenzmarkierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Demarkierung von 2 Stellplätzen und Auftragen einer Grenzmarkierung (VZ 299 StVO) jeweils links- und rechtsseitig der neuen Grundstückszufahrt

 

3. Begründung

Für die neue Grundstückszufahrt ist die Demarkierung der Stellplätze erforderlich. Um eine gesicherte Nutzung der Grundstückszufahrt zu gewährleisten, ist eine beidseitige kurze Grenzmarkierung geeignet.

 

V. Max-Eichholz-Ring - Sackgasse vor der Schule - Ummarkierung und Austausch von Vehrkehrszeichen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Max-Eichholz-Ring - Sackgasse vor der Schule folgendes an: Ummarkierung und Austausch von Vehrkehrszeichen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Skizze:

2.1. Markierung von 4 – 5 Stellpätze (Ermessen MR 4) gem. Skizze

2.2. Auftragen eines Grenzmarkierung VZ 299 StVO (Abgrenzung zur Feuerwehrzufahrt)

2.3. Austausch der Zusatzzeichen unter sämtlichen VZ 283-ff StVO: neue Zeit: 07-17 h

2.4.Entfernen des Zusatzschildes „Reserviert für Behindertenbeförderung“ und Aufstellen eines VZ 224 StVO (Haltestelle) mit analogen Zeitzusätzen

 

3. Begründung

Nach der baulichen Fertigstellung der Schule können in der Kehre wieder reguläre Stellplätze geschaffen werden. Die neuen Zeitbeschränkungen sind erforderlich, um den verlängerten Schulbetriebszeiten zu entsprechen. Die Haltestelle wird von den Schulbussen (Kleinbusse zur Beförderung von Kindern) und auch für gelegentliche sonstige Busfahrten im Schulbetrieb genutzt.

 

VI. Vierlandenstraße 8 ggü (Zufahrt Blockhouse) - Auftragen von Grenzmarkierungen, Neuordnung des Parkraums

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Vierlandenstraße 8 ggü (Zufahrt Blockhouse) folgendes an: Auftragen von Grenzmarkierungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Vierlandenstraße 8 ggü (Zufahrt Blockhouse):

- Jeweils Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO gem Skizze, nördlich ca. 1 m am

Fahrbahnrand, südlich ca 1.5 m am Fahrbahnrand

- Neuordnung der Parkstände nördlich und südlich durch Entfernen und Neuausrichtung der weißen Parkplatzbegrenzungssteine im Ermessen B/MR 4

 

3. Begründung

Der ortsansässige Restaurantbetrieb erhält teils mehrfach täglich Warenanlieferungen mit größeren LKW. Aufgrund des innerstädtischen Parkdrucks und der teils missverständlichen Parkplatzbegrenzungsmarkierungen kommt es regelmäßig zum Überparken der Ein- und Ausfahrtsbereiche. Lieferverkehre werden hierdurch deutlich eingeschränkt und es kommt zu Unfallgefahren. Die in den Parkstreifen verbauten weißen Begrenzungssteine sind noch mit Lückenhalter verlegt. Dieses entspricht nicht mehr der ReStra und sollte im Ermessen des B/MR 4 neu geordnet werden.

 

 

VII. Nettelnburger Landweg (Gesamt) und Oberer Landweg (Eisenbahnbrücke bis Kurt-A.-Körber Chaussee) und einmündende Straßen - Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Nettelnburger Landweg (Gesamt) und Oberer Landweg (Eisenbahnbrücke bis Kurt-A.-Körber Chaussee) und einmündende Straßen folgendes an: Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in Richtung Süden auf gesamter Länge, in Richtung Norden ab Nettelnburger Landweg 194 (Sackgassenzufahrt)

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Bei der Durchführung der Maßnahme ist der Unterzeichner bei einem Ortstermin zu beteiligen!

2.1. Abbau sämtlicher VZ 240 bzw. 241 StVO mit Zusatzzeichen und Abbau sämtlicher VZ 254 StVO ( Verbot für Radverkehr)

Für die Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des nicht benutzungspflichtigen Zweirichtungsradwegs sind folgende Beschilderungen zu verwenden:

2.2. Für den rechtsfahrenden Radverkehr ist jeweils hinter jeder Einmündung das Zusatzzeichen 1000-31 StVO (Verkehr in beide Richtungen) aufzustellen. Hiermit wird auf den Gegenverkehr hingewiesen.

2.3. Für den linksfahrenden Radverkehr ist jeweils hinter der Einmündung das VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei) aufzustellen.

Der nicht benutzungspflichtige Zweirichtungsradweg gilt ausgenommen an folgenden Strecken:

- Nettelnburger Landweg (Ostseite) zwischen BAB und Nettelnburger Straße

- Nettelnburger Landweg (Westseite) zwischen Aral-Tankstelle und nördlich-S-Bahn-Brücke

- Oberer Landweg (Ostseite) zwischen Kurt-A.-Körber-Chaussee und Ladenbeker Furtweg ggü.

2.4. Hier ist jeweils das VZ 1012-31 StVO (Ende) aufzustellen.

2.5. Für die Benutzungspflicht des Radwegs am Nettelnburger Landweg ab Allermöher Deich wird auf die noch nicht umgesetzte Anordnung vom 05.04.2017 (Allerm. Deich/Nettelnburger Landweg) verwiesen.

2.6. Nettelnburger Straße – Aufhebung von Teilen der Bezugsanordnung vom 07.07.2017:

- Nettelnburger Straße 105: Ersatzloses Abhängen des zwischenzeitlich angeordneten VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

- Nettelnburger Straße Höhe 119 ggü.: Die angeordnete Spurtafel ist nicht mehr erforderlich

- Nettelnburger Straße Höhe 127 ggü.: Ersatzloser Abbau des zwischenzeitlich aufgestellten VZ 254 StVO (Verbot für Radverkehr) mit Zusatzzeichen 1000-21 StVO (Vorankündigung rechtsweisend)

- Nettelnburger Landweg (Höhe neuer Absenkung): Abbau des zwischenzeitlich aufgestellten VZ 241-30 StVO (getr. Gehweg/Radweg). Das Zusatzzeichen VZ 1000-30 StVO verbleibt vor Ort.

2.7. Nettelnburger Landweg / Nettelnburger Straße / Oberer Landweg – jeweils in Fahrtrichtung hinter jeder Einmündung: Aufhängen des Sonder-VZ: „Radfahren auf der Fahrbahn erlaubt“ (für eine Übergangszeit gem. Schreiben der BIS vom 04.03.2014, Tenor: Sicher mit dem Rad unterwegs – gemeinsame Nutzung der Straße mit Kraftfahrzeugen verdeutlichen)

 

3. Begründung

Nach erfolgter signaltechnischer Überplanung der Signalanlagen durch LSBG und VD 5 ist die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht gem. § 45 Absatz 1 StVO für jeden Einzelknoten anzuordnen.

Unter Verweis auf § 45 Abs. 9 StVO kann nach gefestigter Rechtsprechung eine RWB wegen des damit verbundenen Fahrbahnbenutzungsverbots für Radfahrer nur dann aus Verkehrssicherheitsgründen angeordnet werden, wenn die betreffende Straße im Vergleich zu anderen Straßen örtliche Verhältnisse aufweist, die ein über das normale Verkehrsrisiko hinausgehendes besonders gesteigertes Risiko für Radfahrer auf der Fahrbahn verursachen. Die Anordnung einer RWB stellt angesichts der seit 1998 gültigen straßenverkehrsrechtlichen Einordnung des Radverkehrs als auf der Fahrbahn zu führender Fahrverkehr die Ausnahme dar und bedarf insofern besonderer stets sorgfältig zu prüfender Gefährdungsvoraussetzungen.

Hier lassen weder die Verkehrsstärken noch die geographischen Verhältnisse einen Rückschluss auf eine besondere Risikoerhöhung der Fahrbahnbenutzung durch Radfahrer zu. Die durchschnittlichen Verkehrsstärken (unter 20000 DTV ) sind für eine 4-spurige Straße gering.

Die Aufhebung der RWB in dem Streckenabschnitt entspricht im Übrigen auch den für Hamburg gefundenen gleichmäßigen Maßstäben des polizeilichen Verwaltungshandelns. Die vorhandenen baulichen Radwege lassen eine weitere Befahrbarkeit durch die Radfahrer in den verträglichen Streckenabschnitten zu. Hierdurch können Personengruppen, die nicht gerne mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn fahren (z. B. Kinder, ältere Personen, Familien), die Benutzung der Fahrbahn vermeiden und auf dem Radweg fahren. Die Maßnahme dient der Förderung des Radfahrverkehrs.

Der besonderen Gefahrenlage für den Radverkehr bei einer Fahrbahnbenutzung am Nettelnburger Landweg Fahrtrichtung Norden über die BAB A 25 hinweg mit jeweils beschleunigten Einbiege-Verkehren wird mit der streckenweise Anordnung der RWB nach Rücksprache mit VD 5 ausreichend Rechnung getragen. Hier sollte bei einer zukünftigen Überplanung der Anschlussstelle eine andere Lösung gefunden werden.

 

VIII. Einrichten einer E-Ladestation Margit-Zinke-Straße 32 mit zwei  Parkplätzen für elektrisch   betriebene Fahrzeuge

 

1. Anordnung

Das Polizeikommissariat 43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs das Aufstellen eines VZ 314-30 StVO mit Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge frei" (noch ohne VZ-Nr.), Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 2 Std.) und Zusatzzeichen 1042-31 (werktags 9 - 20 Uhr) im Bereich Margit-Zinke-Straße 32 an. Zusatzzeichen 1040-32 und Zusatzzeichen 1042-31 sollten sich möglichst auf einer Tafel ohne Einzelumrandung befinden.

Es ist beabsichtigt, die Stellplätze mit einer hellblauen Markierung zu versehen. In dieser Markierung wird das Sinnbild "Elektrofahrzeug" angezeigt.

Die Ausführung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.

 

2. Begründung

Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.

 

Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens zwei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BWVI abgewichen, weil an AC-Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladen ermöglicht werden soll und bei den AC-Säulen mit 22 kW die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit zwei Stunden betragen soll. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.

Zur Kontrolle der Parkzeit muss die Parkscheibe ausgelegt werden, allerdings nur in der Zeit 9-20 h. Außerhalb dieser Zeit dürfen nur eFz ohne Parkscheibe und zeitlich unbegrenzt dort parken. Der Zeitraum 9 -20 h deckt sich mit den vereinheitlichten Bewirtschaftungszeiten nach Drucksache 20/7125. Damit wird mit Zustimmung der obersten Landesbehörde (BIS/A32) gemäß  VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 von dem in der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1g vorgegeben Zeitraum 8-18 h abgewichen. Dafür haben sich sowohl der LBV als auch die BWVI/Amt Innovations- und Strukturpolitik, Mittelstand, Hafen ausgesprochen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine