20-1353

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Sachverhalt

 

I. Goerdelerstraße 5-7 - personengebundener Schwerbehindertenstellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Goerdelerstraße 5-7 folgendes an: Einrichten eines personengebundenen Schwerbehindertenstellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Goerdelerstraße 5-7 (zwischen den Bäumen)

2.1. Aufstellen VZ 314 StVO mit Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Gen.Nr.: 14690/2017)

2.2. Auftragen einer Parkbox von 6 m Länge am Fahrbahnrand (ohne Piktogramm)

 

3 Begründung

Der Berechtigte ist Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und kann sich wegen der Schwere des Leidens nur mit technischen Hilfsmitteln auf kurzen Strecken außerhalb des Kraftfahrzeuges bewegen. Er zählt daher zu dem in der V w V in den §§ 45 und 46 aufgeführten begünstigten Personenkreis.

 

II. Sander Damm (Fahrtrichtung Süden) / Kurt-A.-Körber-Chaussee - Umbeschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Sander Damm (Fahrtrichtung Süden) / Kurt-A.-Körber-Chaussee folgendes an: Umbeschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1. Abhängen der VZ 274-53 (30km/h) Geschwindigkeitsbeschränkung und VZ 1000-20 rechtsweisend) StVO

2.2. Abhängen der VZ 1000-32 StVO (kreuzender Radverkehr) über den vorhandenen VZ 350 StVO (Fußgängerüberweg)

2.3. Aufhängen eines VZ 1000-32 StVO (kreuzender Radverkehr) an dem frei gewordenen VZ-Mast

 

3. Begründung

Die angepasste Geschwindigkeit für den Rechtsabbiegestreifen ergibt sich aus § 3 StVO in der Annäherung des erkennbaren Fußgängerüberweges und erfordert keine zusätzliche Beschränkung. Die Beschilderung „Fußgängerüberweg“ darf nicht in Kombination mit einer anderen Beschilderung erfolgen. Auf den kreuzenden Radverkehr wird auch mit einem Hinweiszeichen und der roten Radwegfurt wirksam hingewiesen.

 

III. Jakob-Kaiser-Straße 12 - Abbau Behinderten-Stellplatz

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Jakob-Kaiser-Straße 12 folgendes an: Abbau des personengeb. Behinderten-Stellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Abbau des VZ-Trägers mit den VZ 314 StVO mit Zusatz 1044-11 StVO (Gen-Nr. 21393/10)

 

3. Begründung

Laut Mitteilung des Ehemannes der Stellplatzberechtigten ist die Familie verzogen und benötigt

den Stellplatz nicht mehr.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine