Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 09.02.2026 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 5
I. Weidenbaumsweg 50/50a- Einrichten eines Ladebereichs
1. Anordnung
Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für denWeidenbaumsweg 50/50afolgendes an:
Einrichten einer Lieferzone für den DHL-Paketshop
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
2.1 Weidenbaumsweg 50 (Beginn Parkbucht):
· Aufstellen des VZ 230-10 inkl. ZZ. 1040-30 (werktags 09-18 Uhr)
2.2 Weidenbaumsweg 50a (Beginn Ausfahrtsbereich)
· Aufstellen des VZ 230-20 inkl. ZZ. 1040-30 (werktags 09-18 Uhr)
2.3 Nachmarkierung des Ausfahrtsbereichs
3. Begründung
Aufgrund der Schließung der Hauptfiliale der Post im Sander Damm werden inzwischen alle Postzustellungenüber die Filiale im Weidenbaumsweg abgewickelt. Da hier filialseitig keine Parkplätze zur Verfügung stehen,parken die DHL-Fahrzeuge regelhaft am rechten Fahrbahnrand oder halbseitig auf dem Geh/Radweg, umEin- und Auszuladen. Hierbei kommt es entweder zu Störungen der Leichtigkeit des Verkehrs oder zu Gefährdungendes Radverkehrs. Die Dauer des Ladebereichs richtet sich nach den Öffnungszeiten der Filiale.
II. Lohbrügger Landstraße 138 a, 21031 Hamburg Einrichten von 4 Parkständen an zwei AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für dieLohbrügger Landstraße 138 a, 21031 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausfüh- rung der Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladenermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade- technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E- Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.
Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird bei- spielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
III. Henriette-Herz-Ring 165, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Henriette-Herz-Ring 165, 21035 Hamburgfolgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladenermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade- technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E- Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.
Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird bei- spielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
IV. Anita-Rée-Straße 16, 21035 Hamburg - Einrichten von 2 Parkständen an einer AC E-Ladesäule
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für dieAnita-Rée-Straße 16, 21035 Hamburg
folgendes an:
Beschilderung von 2 Parkplätzen zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (eFz) an Ladesäulen.
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Aufstellen eines VZ-Trägers mit dem VZ 314-10 STVO (Parken – Anfang, Aufstellung rechts)
Unter dem genannten VZ sind folgende Zusatzzeichen in der Reihenfolge anzubringen:
- 1010-66 STVO (Sinnbild Elektrofahrzeug)
- 1053-54 STVO (während des Ladevorgangs)
- 1040-32 STVO (Parkscheibe 3 Std.) i.V.m. 1042-31 STVO (werktags 9-20 h) auf einer Trägertafel möglichst ohneEinzelumrandung
-
Die Parkstände sind zusätzlich zur Verdeutlichung in den jeweiligen Parkstandsecken zu markieren. Die Ausführungder Markierung wird durch den Betreiber der Elektroladesäulen durchgeführt und ist hiermit ebenfalls angeordnet.
3. Begründung
Mit dem seit dem 12.06.2015 geltenden Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) wird das Ziel verfolgt, die Verbreitung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu fördern. Die auf das EmoG gestützte neue Befugnisnorm in § 45 Absatz 1g StVO ermöglicht auch, an Ladesäulen im Straßenraum Parkvorrechte für eFz zu schaffen, die ihnen dort das Laden ermöglichen und anderen Fahrzeugen das Parken verbieten. Von dieser Möglichkeit soll entsprechend der neuen VwV-StVO zu Zeichen 314 und zu § 45 Absatz 1g StVO Gebrauch gemacht werden.
Entsprechend der VwV-StVO wird die Parkzeit für eFz auf höchstens drei Stunden begrenzt. Von der nach der VwV-StVO möglichen Höchstparkzeit wird im Einvernehmen mit der BVM abgewichen, weil auch an den Ladesäulen einer Vielzahl von Elektroautos das Aufladenermöglicht werden soll. Zudem ist ein Ladevorgang durch Verbindung mit der Ladesäule nachzuweisen.
Die Begründung zur Höchstparkdauer ergibt sich aus dem Typ der jeweils vor Ort aufgestellten E-Ladesäule.Bei den in Hamburg verwendeten sog. AC-Säulen mit 22 kW, beträgt die für das Laden längstens in Anspruch zu nehmende Zeit drei Stunden. Diese Zeit ist ausreichend, um eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent zu erreichen.
An DC oder HPC-Schnellladesäulen mit 44 – 350 KW Ladestrom können Fahrzeuge mit entsprechender Lade- technik eine Batteriekapazität von ca. 80 Prozent in erheblich verkürzter Zeit erreichen, so dass hier die Höchstparkzeit von einer Stunde ausreichend ist.
Zur Verdeutlichung des Wirkungsbereichs ist eine Parkflächenmarkierung nach Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nr. 74 StVO vorzusehen, sofern sich die Zuordnung bzw. Abgrenzung nicht aus der baulichen Gegebenheit ergibt. Nach VwV-StVO zu Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 Nummer 74 (Parkflächenmarkierung) kann die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen.
Das OVG Hamburg hat mit dem Urteil 3 Bf 68/22 vom 13.12.2023 entschieden, dass die Beschilderung von E- Parkständen mit dem VZ 341-30 keine rechtswirksame Beschilderung darstellt.
Die Anordnung eines VZ 314-30 zwischen den VZ 314-10 und 314-20 dient lediglich als Wiederholungszeichen und dürfte bei E-Ladesäulen regelhaft nicht erforderlich sein.
Demnach sind E-Parkstände mittels einer Beschilderung durch VZ 314-10, bzw. 314-20 auszuschildern.
Ein Anfangsschild ist grundsätzlich anzuordnen, ein Endschild je nach dem zu bewertenden Einzelfall. Wird bei- spielsweise eine Parkreihe baulich beendet oder eine andere Parkregel getroffen, ist eine Endbeschilderung in der Regel nicht erforderlich.
Durch das Anbringen der Zusatzzeichen an beiden VZ-Trägern wird der in dem Urteil des OVG Hamburg geforderten absoluten Klarheit, Eindeutigkeit und leichter Verständlichkeit straßenverkehrsbehördlicher Vorschriften und Anordnungen nachgekommen.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis
Lagepläne und Skizzen
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