Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
Letzte Beratung: 12.01.2026 Fachausschuss für Verkehr und Inneres Ö 12
I. Friedrich-Fank-Bogen 27 d/e, 21033 Hamburg, personenbezogener Behindertenstellplatz - Aufhebung, Änderung der AO 43/8V/0094065/2015
1 Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Friedrich-Fank-Bogen 27 d/e, 21033 Hamburg, personenbezogener Behindertenstellplatz, folgendes an:
Aufhebung der bestehenden Beschilderung zum personenbezogenen Behindertenstellplatz
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO und mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO
3 Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt, weil die Nutzerin verstorben ist.Das Erfordernis eines allgemeinen Behindertenstellplatzes ist an der Örtlichkeit nicht gegeben.
II. Neuer Weg 35, 21029 Hamburg - Aufhebung des personenbezogenen Behindertenstellplatzes
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Neuer Weg 35, 21029 Hamburg folgendes an:
Aufhebung der bestehenden Beschilderung zum personenbezogenen Behindertenstellplatz
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-11 StVO
3. Begründung
Der personenbezogenen Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt, weil die Nutzerin dort nicht mehr wohnhaftist.Das Erfordernis eines allgemeinen Behindertenstellplatz ist an der Örtlichkeit nicht gegeben.
III. Am Langberg 1-3 / Groten Heesen - Aufhebung des Einfahrtverbotes (VZ 267, sowie Zusatzzeichen)
1. Anordnung
Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit undOrdnung des Verkehrs für Am Langberg 1-3 / Groten Heesenfolgendes an:
Aufhebung der bestehenden DAO: Sackgasse (VZ 357), Verbot der Einfahrt (VZ 267), Am Langberg‘ / ‚GrotenHeesen‘
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Demontage der VZ 357 (Ecke Am Langberg, Am Heesen), VZ 267 (Am Langberg 1-3), sowie Zusatzzeichen‚Schulbusse frei‘.
3. Begründung
Aufgrund von Anliegerbeschwerden wurde die Verkehrssituation Am Langberg, Am Heesen, Groten Heesengemeinsam mit dem zuständigen Bfs (Hr.Folkers), sowie mit dem zuständigen Wegewart (Hr. Träger) in Augenscheingenommen und neu bewertet.
Es handelt sich bei der Straße ‚Am Langberg‘ um eine ab dem Knotenpunkt ‚B5‘ / ‚Heidhorst‘ / ‚Am Langberg‘nahezu gerade verlaufende Parallelstraße zur B5, welche hinter der Einmündung ‚Groten Heesen‘ wieder auf dieB5 geführt wird. Vor dem Knotenpunkt ‚Groten Heesen‘ befindet sich das VZ 267 (Verbot der Einfahrt), mit demZusatzzeichen ‚Schulbusse frei‘.
1987 wurde die Straße ‚Am Langberg‘ zu einer 30km/h-Zone. Zusätzlich wurden im Laufe der Zeit Pflanzkübel(Betonringe) am Fahrbahnrand aufgestellt, mit dem Ziel, den Verkehrsfluss zu verlangsamen, bzw. Gefahrendurch überhöhte Geschwindigkeiten zu minimieren.
Es konnte meinerseits (Unterzeichnerin) nicht ermittelt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Anordnungdes Durchfahrtsverbotes erfolgte – allerdings muss diese, nach Beurteilung der Akten, vor 1995 ergangen sein.Die Anordnung wurde, nach Fertigstellung des Neubaugebietes Allermöhe / Billwerder (1982-1994), offenbar miteiner Staubildung auf der B5 und insbesondere zu erhöhten Ausweichverkehren in der Straße ‚Am Langberg‘begründet.
2021 erfolgte am Knotenpunkt ‚Am Langberg‘ / ‚Am Heesen‘ eine Beschilderung als sog. Sackgasse (VZ 357),um einfahrende Fahrzeugführer auf die untersagte Durchfahrtsmöglichkeit hinzuweisen.
Nach heutiger Betrachtung erscheint die bestehende Beschilderung nicht mehr zeitgemäß. Es ist davon auszugehen,dass die Straße ‚Am Langberg‘ sowohl durch die 30km/h-Beschränkung (Zone), als auch durch diePflanzkübel und am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge bei Staubildung auf der B5 nicht (mehr) als Ausweichstreckegenutzt wird, zumal sowohl die B5, als auch die weiterführenden Straßen im Gesamtausbau demheutigen Verkehrsaufkommen angepasst sind.
Eine Aufhebung des Einfahrtverbotes wirkt sich zudem positiv auf die Anlieger in der Straße ‚Am Langberg‘, sowiein der Straße ‚Groten Heesen‘ aus, da diese nicht mehr über den Knotenpunkt B5 / Heidhorst / Am Langbergauf die B5 in Richtung Bergedorf auffahren müssen.
Nach Rücksprache mit VHH bestehen auch von dieser Seite keinerlei Bedenken mit der Aufhebung des Einfahrtverbotes.
Aus diesem Grund erscheint die Aufhebung des Durchfahrtverbotes als sinnvolle Maßnahme.
IV. Fritz-Lindemann-Weg 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/276593/2012 - Aufhebung des personenbezogenen Stellplatz
1. Anordnung
Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheitund Ordnung des Verkehrs für den Fritz-Lindemann-Weg 8, 21031 Hamburg, Änderung der bestehenden AO 43/8V/276593/2012folgendes an:
Änderung der bestehenden Anordnung durch Aufheben des personenbezogenen Behindertenstellplatzes
2. Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Abbau des VZ-Trägers mit dem VZ 314 StVO und Entfernen der Piktogramme falls vorhanden.
3. Begründung
Der personenbezogene Behindertenstellplatz wird nicht mehr benötigt und wurde vom Antragsteller angemeldet.Für diesen Standort wurde die Erforderlichkeit für einen allgemeinen Behindertenstellplatz geprüft und fürnicht notwendig erachtet.
Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.
---
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.