21-1781

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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10.07.2023
Sachverhalt

 

I. Fanny-Lewald-Ring 131/Ebner-Eschenbach-Weg, 21035 Hamburg - Sperrpfosten mit Umlaufmarkierung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fanny-Lewald-Ring 131/Ebner-Eschenbach-Weg, 21035 Hamburg folgendes an: Sperrpfosten VZ 600-60 StVO mit Umlaufmarkierung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellung eines klappbaren Sperrpfosten VZ 600-60 StVO mit Umlaufmarkierung gemäß Skizze

 

3. Begründung

Nach Anwohnerbeschwerden und polizeilichen Beobachtungen wurde festgestellt, dass der Fuß/Radweg (inklusive der Feuerwehrzufahrt) des Ebner-Eschenbach-Weg durch Kraftfahrzeuge befahren wird, um zu den angrenzenden Wohnhäusern zu gelangen. Um das Befahren sowie das Parken in dem besagten Bereich zu unterbinden, ist es erforderlich, einen klappbaren

Sperrposten aufzustellen.

 

 

II. Ergänzung der AO Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber Nr. 3-9 - Fahrbahnrandbeschränkungen jeweils in der Innenkurve

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Ergänzung der AO Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber Nr. 3-9 folgendes an: zweimal Fahrbahnrandbeschränkungen jeweils in der Innenkurve

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber 3-7 – gem. Skizze:

Aufstellen der VZ 283-10, VZ 283-30 und VZ 283-20 (StVO )

2.2.  Hermann-Wüsthof-Ring gegenüber 7-9 – gem. Skizze:

Aufstellen der VZ 283-10 und VZ 283-20 (StVO )

 

3. Begründung

Ergänzung der AO am 13.06.2023. Nach Absprache mit dem zuständigen Wegewart des BA Bergedorf wird das VZ 283-10 StVO gegenüber der Einfahrt der Fa. Louis um 15 Meter versetzt, damit der Ein- und Ausfahrtbereich der Fa. Louis gefahrenfrei benutzt werden kann und der Schwenkradius für größere Fahrzeuge ausreichend ist.

Aufgrund zunehmender im Gewerbegebiet parkender privater Fahrzeuge ist ein gesicherter Begegnungsverkehr insbesondere für große Fahrzeuge und den ÖPNV nicht mehr gegeben. Zeitgleich sind auf fast allen Betriebshöfen ausreichende Abstellflächen für private Fahrzeuge erkennbar. Die Fahrbahnrandbeschränkung in der Innenkurve sorgt für ausreichende Ausweichflächen und lässt sicheren Begegnungsverkehr zu.

 

 

III. Ernst-Finder-Weg 9, 21033 Hamburg - Änderung des Behindertenstellplatzes

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Ernst-Finder-Weg 9, 21033 Hamburg folgendes an: Änderung des personenbezogenen Stellplatzes in einen allgemeinen Behindertenstellplatz

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Entfernen des Zusatzzeichen 1044-11 StVO (Nr.18145/11)

2.2  Anbringen des Zusatzzeichen 1044-10 StVO

 

3. Begründung

Der persönlich zugewiesene Behindertenstellplatz ist nicht mehr erforderlich, da die Antragstellerin umgezogen ist. Da in der Umgebung keine ausreichenden Behindertenstellplätze vorhanden sind, kann dieser Stellplatz als allgemeiner Behindertenstellplatz genutzt werden.

 

 

IV. Alte Holstenstraße 45-51 - Änderung der Beschilderung des Parkstreifens

 

1. Anordnung

Das PK43 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Alte Holstenstraße 45-51 folgendes an: Änderung der Beschilderung des Parkstreifens

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Abhängen der vorhanden vier VZ „Ladezone werktags 7-20h nur Be- und Entladen“

2.2  Höhengerecht jeweils in beiden Parkstreifen (Parkbuchten) zwischen Alte Holstenstraße 51 und 45: VZ 286-10 bzw. VZ 286-20 StVO (eingeschränktes Halteverbot Beginn bzw. Ende) direkt darunter jeweils mit dem Zusatz 1053-34 StVO (auf dem Seitenstreifen) und Zusatz 1042-31 (werktags 7-20 Uhr)

 

3. Begründung

Die jetzige Beschilderung ist nicht rechtssicher. Sie wurde ehemals als Zusatz innerhalb einer eingeschränkten Halteverbotszone angeordnet. Die besagte Halteverbotszone ist nicht mehr aktuell.

 

V. Fiddigshagen 14, 21035 HamburgErgänzung der AO vom 06.12.2022

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Fiddigshagen 14, 21035 Hamburg folgendes an:

Zusätzliche Beschilderung mit VZ 267 und VZ 220 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1    Aufstellen VZ-Träger mit VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt)

2.2    Aufstellen VZ-Träger mit VZ 220-10 StVO (Einbahnstraße linksweisend)

2.3    Anbringen von VZ 1000-32 StVO unter dem VZ 267 StVO (Ergänzung)

 

3. Begründung

Zur Verdeutlichung der AO vom 06.12.2022 wird unter dem VZ 267 StVO der Zusatz VZ 1000-32 StVO Radverkehr in Gegenrichtung wird zugelassen angeordnet.

Aufgrund der hohen Anzahl von Fahrzeugen, welche die Einbahnstraßenregelung der Straße Fiddigshagen missachten, wird eine zusätzliche Beschilderung mit den VZ 267 StVO und VZ 220 StVO angeordnet. Die zusätzliche Beschilderung soll dazu dienen, die Einbahnstraßenregelung ins besonders an den Parkplätzen der Schule zu verdeutlichen und mögliche Gefahren auszuschließen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen