21-1638

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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20.03.2023
Sachverhalt

 

I. Holzhude 2, 21029 Hamburg - Einrichten von zwei allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen

 

1 Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Holzhude 2, 21029 Hamburg folgendes an: Einrichten von zwei allgemeinen Schwerbehindertenparkplätze

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Aufstellen eines VZ 314 StVO mit Zusatz: „2 Plätze“ und mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO, Zusatz 1040-30 -07-22- sowie Zusatz 1040-32 -4h-

2.2.  Markierung von zwei Parkboxen auf 6 m Länge. Auftragen je eines Rollstuhlpiktogramms mittig Zwischen dem Werbeträger und dem ersten Behindertenstellplatz ist ein Abstand von 150 bis 200 cm einzuhalten.

 

3 Begründung

Die Einrichtung der zwei allgemeinen Behindertenstellplätze entspricht dem wachsenden Bedarf, in Zentrumsnähe Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, um diesen einen kurzen Weg zu ermöglichen. Damit eine ausreichende Besuchsmöglichkeit im angrenzenden Körberhaus gewährleistet wird, wurde eine zeitliche Einschränkung in der Zeit von 07-22 Uhr für jeweils 4 h angeordnet. Die Einrichtung der Behindertenstellplätze wurde im Vorwege mit dem Bezirksamt Bergedorf, der Feuerwehr

Hamburg und dem Betreiber des Hotel H4 abgestimmt.

 

 

 

II. Nettelnburger Landweg 2 - Markierung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Nettelnburger Landweg 2 folgendes an:

Markierungen in den Furten

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Nettelnburger Landweg 2, Ausfahrt an der Tankstelle: Auftragen bzw. Einbau von drei unterbrochenen Wartelinien (Unterbrochener Querstrich 2,5:1 gem. RMS)

 

3. Begründung

An der Ausfahrt der Tankstelle kommt es wiederholt zu unfallrelevanten Situationen zwischen dem angeordneten 2-Richtungsradverkehr und dem Fahrverkehr. Zur Sensibilisierung der Fahrzeugführer auf die Unfallgefahr ist die Markierung geeignet. Das PK 43 behält sich vor, vor Ort weitergehenden Maßnahmen auch in Rücksprache mit dem Verantwortlichen des Geländes zu prüfen.

 

III. Helmuth-Hübener-Weg 17, 21031 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Helmuth-Hübener-Weg 17, 21031 Hamburg folgendes an: Fahrbahnrandbeschränkung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Abbau VZ 315-66 StVO

2.2  Aufbau VZ 283-10 StVO in Höhe des abgebauten VZ 315-66 gem. Skizze

2.3  Entfernen des VZ 283-10 StVO vom LiMa 4 und Anbringen von VZ 283-30 StVO gem. Skizze

 

3. Begründung

Aufgrund des Neubaus Helmuth-Hübener-Weg 17 muss das Gehwegparken (StVB AO vom 29.05.97) vor dem Wohnhaus und der veränderten Zuwegung untersagt werden. Durch das zusätzliche Aufstellen von VZ 283 StVO wird das unzulässige Parken gemäß § 12 (1) 2 StVO in dem vorhandenen Wendehammer verdeutlicht.

 

IV. Bergedorfer Straße 23 (Parkstreifen), 21031 Hamburg

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Straße 23 (Parkstreifen), 21031 Hamburg folgendes an: Aufbringen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO auf dem Parkstreifen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Aufbringen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO von fünf Meter gemäß Skizze.

 

3. Begründung

Aufgrund des hohen Parkdruckes ist es den Anwohner der Bergedorfer Straße 23 nicht möglich mit einem Fahrzeug gefahrenfrei vom eigenen Grundstück in die Bergedorfer Straße einzufahren. Die Grenzmarkierung auf dem Parkstreifen soll Fahrzeugführern ermöglichen die Fahrbahn und den damit verbundenen Fahrzeugverkehr der Bergedorfer Straße besser einzusehen und um konfliktfrei einzufahren.

 

 

V. Johann-Meyer-Straße 35 -befristete Deaktivierung einer Beschilderung

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Johann-Meyer-Straße 35 folgendes an:

Befristete Deaktivierung einer Beschilderung

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Abhängen der Beschilderungsgruppe: VZ 314-10 StVO mit den Zusätzen VZ 1040-32 StVO (Parkscheibe 2 Std.) und VZ 1026-33 StVO (Einsatzfahrzeuge frei) - der Beschilderungspfosten sollte für die Wiederaktivierung der Beschilderung nicht entfernt werden

 

3. Begründung

Die vorhandene beschränkende Beschilderung ist für den Zeitraum des Neubaus des PK 43 zu deaktivieren. Die beiden Parkflächen können z.Z. uneingeschränkt als Parkraum zur Verfügung gestellt werden. Die Wiederanordnung der Beschilderung ist mir dem Bezug des PK 43 am Ludwig-Rosenberg-Ring 57 erforderlich.

 

VI. Häußlerstraße 70, 21031 Hamburg - Fahrbahnrandbeschränkung

 

1. Anordnung

Das PK433 als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Häußlerstraße 70, 21031 Hamburg folgendes an:

Fahrbahnrandbeschränkung durch VZ 283 StVO

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1  Aufstellen von VZ 283-10 StVO gemäß Skizze

2.2  Aufstellen von VZ 283-20 StVO gemäß Skizze.

 

3. Begründung

In der Kehre der Häußlerstraße besteht ein hoher Parkdruck, welcher dazu führt, dass Fahrzeuge nicht mehr wenden oder sich sicher begegnen können. Das Haltverbot soll dazu dienen, einen sicheren Begegnungsverkehr zu ermöglichen. Des Weiteren wird das durch § 12 (1) StVO bestehende Verbot noch einmal verdeutlicht.

 

VII. Bergedorfer Schloßstraße ggü. 13 - Änderung der Einbahnstraßenbeschilderungen

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bergedorfer Schloßstraße ggü. 13 folgendes an: Änderung der Einbahnstraßenbeschilderungen

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Bergedorfer Schloßstraße ggü. 13/Vinhagenweg(Parkanlage): Aufhängen der VZ 220-10 und VZ 220-20 StVO (Einbahnstraße links/rechts) an einem verlängerten VZ-Mast am vorhandenen VZ 315-57 StVO

2.2.  Bergedorfer Schloßstraße hinter dem FGÜ: Ersatzloses Entfernen des VZ 353 StVO (Hinweis Einbahnstraße)

 

3. Begründung

Nach der Änderung des Verkehrszeichenkatalogs ist die vorhandene Einbahnstraßen der Bergedorfer Schloßstraße mit der angeordneten Beschilderung zu versehen.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen