21-1629

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde

Mitteilung

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13.02.2023
Ö 5
Sachverhalt

 

I. August-Bebel-Straße zw. Gojenbergsweg und Spieringstraße - Einbahnstraßenregelung, Änderung Parkstände

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die August-Bebel-Straße zw. Gojenbergsweg und Spieringstraße folgendes an: Einführung der Einbahnstraßenregelung (Radverkehr frei) und Änderung der Parkstände

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Anordnungen gem. Skizzen:

2.1.  August-Bebel-Straße 20, Höhe Gojenbergsweg: Beidseitig Aufstellen der VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) und rechtsseitig einmal ergänzt mit VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.2.  Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr. 20-24

2.3.  Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO August-Bebel-Straße Nr. 26

2.4. Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr. 26-28

2.5.  Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO August-Bebel-Straße Nr. 30

2.6.  Aufstellen der VZ 315-56 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Anfang) und VZ 315-57 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Ende) jeweils zu Beginn/Ende der Parkboxmarkierungen

2.7.  August-Bebel-Straße ggü. 24, Bushaltestelle: Verschieben des VZ 224 StVO ca. und Aufstellen eines Sperrpfostens VZ 600-60 StVO in direkter vor Ort-Absprache mit der Fahrdienstleitung der VHH, Einrichten eines einzelnen Parkstandes östlich dem Baum durch Aufstellen eines VZ 315-67 StVO (ganzflächig –Ende)

2.8.  August-Bebel-Straße 30, Höhe Möllers Kamp-westlich: Beidseitig Aufstellen der VZ 220-10/-20 StVO (Einbahnstraße links/rechts) jeweils mit dem Zusatzschild 1000-32 StVO (Kreuz.Radverkehr links/rechts)

2.9.  August-Bebel-Straße 30, Höhe Möllers Kamp-östlich: Beidseitig Aufstellen der VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) und rechtsseitig einmal ergänzt mit VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.10.  Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr. 30/32 bis 38

2.11.  Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO August-Bebel-Straße Nr. 38/40

2.12.  Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr.38/40 bis 44

2.13.  Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO August-Bebel-Straße Nr. 44/46

2.14.  Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr.44/46 bis 54

2.15.  Aufstellen der VZ 315-56 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Anfang) und VZ 315-57 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Ende) jeweils zu Beginn/Ende der Parkboxmarkierungen

2.16.  August-Bebel-Straße Höhe Freiweide-westlich: Beidseitig Aufstellen der VZ 220-10/-20 StVO (Einbahnstraße links/rechts) jeweils mit dem Zusatzschild 1000-32 StVO (Kreuz.Radverkehr links/rechts)

2.17.  August-Bebel-Straße Höhe Freiweide-östlich: Beidseitig Aufstellen der VZ 267 StVO (Verbot der Einfahrt) und rechtsseitig einmal ergänzt mit VZ 1022-10 StVO (Radverkehr frei)

2.18.  Auftragen einer Grenzmarkierung VZ 299 StVO August-Bebel-Straße Nr. 56

2.19.  Auftragen einer Parkboxbegrenzungslinie August-Bebel-Straße Nr. 56 bis 60

2.20.  Aufstellen der VZ 315-56 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Anfang) und VZ 315-57 StVO (halbseitiges Gehwegparken-Ende) jeweils zu Beginn/Ende der Parkboxmarkierung

 

Dieser Anordnung entgegenstehende Verkehrszeichen sind zu entfernen!

 

3. Begründung

Aufgrund von wiederholten Bürgeranliegen und örtlichen Überprüfungen der Verkehrssituation im Bereich der August-Bebel-Straße zwischen Gojenbergsweg und Spieringstraße wurde festgestellt, dass insbesondere die Gehwegbreiten durch die angeordneten Parkstände nicht auskömmlich sind. Mobilitätseingeschränkte Personen mit Gehhilfen, Kinderwagennutzer und andere Personen müssen teils auf die Fahrbahn ausweichen. Schülergruppen der nahen Schule und nutzungsberechtigte Kinder mit Fahrrad auf dem Gehweg finden keinen Platz. Heutige Fahrzeugbreiten und die Höhe des Parkdrucks haben diesen für Fußgängerverkehre bekannten Umstand verstärkt. Der Zweirichtungsverkehr auf der Fahrbahn ist aufgrund geringer Fahrbahnrestbreiten erschwert, insbesondere da der ÖPNV regelmäßig die Strecke in Rtg. Bergedorf befährt. Radverkehre in Bergauffahrt werden häufig unter Missachtung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes überholt. Um einen ausreichenden Verkehrsraum auch für Fußgänger zu gewinnen, ist die Erweiterung der Einbahnstraße der August-Bebel-Straße zwischen Spieringstraße und Gojenbergsweg geeignet. Für Fußgängergruppen und mobilitätseingeschränkte Personen verbessert sich die Gehwegsituation deutlich. Die daraus resultierenden Umleitungsverkehre für motorisierte Verkehrsteilnehmer bleiben verträglich und können über den Gojenbergsweg erfolgen. Der Radverkehr kann bei ausreichendem Schutzraum und ausreichenden Ausweichstellen weiterhin entgegen der Einbahnstraße geführt werden. Die Beibehaltung von Stellplätzen entspricht dem örtlichen Bedarf im Wohngebiet.

Die Anordnung wurde in Abstimmung mit dem Bezirksamt Bergedorf, MR, anlässlich von Ortsterminen getroffen.

 

II. Boberger Furt Höhe 44-50 Markierungsmaßnahmen an den Fußgängerkaps

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Bober Furt Höhe 44-50 folgendes an: Markierungsmaßnahmen an den Fußgängerkaps.

 

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Boberger Furt Höhe 45: Auftragen einer Fahrbahnrandbegrenzungslinie (VZ 295 StVO) mit einer Sperrflächenmarkierung (VZ 298 StVO) am Fußgängerkap gem. Skizze

2.2.  Boberger Furt Höhe 44: Auftragen einer Fahrbahnrandbegrenzungslinie (VZ 295 StVO) mit beidseitiger Sperrflächenmarkierungen (VZ 298 StVO) am Fußgängerkap gem. Skizze

 

3. Begründung

Die 2022 installierten Fußgängerkaps, die mittels Schraffenbaken gesichert wurden, werden bei ungünstigen Lichtverhältnissen in der bestehenden Tempo-30-Zone ggf. spät erkannt. Zudem werden durch parkende Fahrzeuge vor/hinter dem Fußgängerkap in Fahrtrichtung Süden das Queren der Fußgänger in der Sichtbeziehung zum Fahrverkehr erschwert. Die Fahrbahnmarkierungen stellen sicher, dass der Fahrverkehr neben der bestehenden Sicherung zusätzlich um die Fahrbahneinengung sicher geleitet wird. Insbesondere wird dem Radverkehr durch die Markierung das erforderliche Umfahren hinreichend verdeutlicht. Die Fußgängerquerung wird durch ausreichende Sichtbeziehungen sicherer. III. Leuschnerstraße zwischen Hausnr. 75b und Binnenfeldredder - Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h am Schulweg.

 

III. Leuschnerstraße zwischen Hausnr. 75b und Binnenfeldredder - Aufhebung der

Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h am Schulweg

 

1. Anordnung

Das PK433-StVB als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für die Leuschnerstraße zwischen Hausnr. 75b und Binnenfeldredder folgendes an: Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h am Schulweg

 

2. Durchzuführende Maßnahmen

Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich:

2.1.  Abbau der Verkehrszeichenkombination VZ 136-10 StVO („Kinder“) das Zusatzzeichen: „Schule“, sowie das VZ 274-53 (30) (Geschwindigkeitsbeschränkung) mit Zusatz 1042-31 (werktags 6-22 h) an folgenden Standorten anzubringen:

2.1.1 Leuschnerstraße Rtg. Norden hinter Hausnr. 72, vor dem Straßenbaum

2.1.2 Leuschnerstraße Rtg. Süden hinter der Einmündung Binnenfeldredder Höhe Hausnr. 83a

2.2.  Abbau des VZ 278-53 (Ende 30) StVO Leuschnerstraße Rtg. Süden, Höhe Hausnr. 75b, Lima 18

 

3. Begründung

Die Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schule wurde am 03.06.2014 angeordnet, da das Gymnasium Lohbrügge und später die Stadtteilschule am Binnenfeldredder neue Schulräumlichkeiten in dem Schulgebäude An der Twiete genutzt hatten. Hierzu wechselten täglich wiederholt verschiedene Klassen den Standort und pendelten zwischen den Schulkomplexen. Der Schulbetrieb am Standort An der Twiete wurde eingestellt und es findet kein Pendelbetreib von Schulklassen zu dem Standort mehr statt. Die Anordnungsfähigkeit für die Geschwindigkeitsbeschränkung vor Schule liegt nicht mehr vor und die Maßnahme ist aufzuheben.

 

Petitum/Beschluss

Der Fachausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

Lagepläne und Skizzen